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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 4 W 17/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 II 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
...
hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - 4. Zivilsenat durch den Richter ... am 3. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 09.01.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwerde: 850,00 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hanau vom 09.01.2004 mit dem ihr Antrag, dem Kläger nach Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Kostenantrag der Beklagten als unzulässig erachtet, weil wegen der außergerichtlichen Einigung der Parteien über die Kostentragungspflicht der Beklagten deren Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag zu verneinen ist. Die Parteien haben sich außergerichtlich dahingehend geeinigt, dass die Beklagten die Hauptforderung und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers zahlen. Nach unstreitigem Vortrag haben sich die Parteien am 26.08.2003 nicht nur entsprechend telefonisch geeinigt, vielmehr haben die Beklagten ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Schriftsatz vom 15.09.2003 (Bl. 35 d.A.) noch am 26.08.2003 die Klageforderung sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und den verauslagten Gerichtskostenvorschuß an den Kläger gezahlt.
Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auf Beklagtenseite noch keine anwaltliche Vertretung erfolgt war. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Parteien eines dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen auch persönlich treffen können. Der für Prozeßhandlungen bestehende Anwaltszwang beschneidet eine geschäftsfähige Person nicht in ihrer Möglichkeit, durch Vertrag mit dem Prozeßgegner Verpflichtungen über ihr Prozeßverhalten einzugehen (BGH Urteil vom 13.02.1989, II ZR 110/88, BGHR ZPO § 269 Vereinbarung 1; BGH NJW 1964, 549 f.; OLG Frankfurt, OLGR 2002, 272 ff.).
Die trotz der erfolgten Zahlungen von dem Kläger weiter erhobenen Kostenerstattungsansprüche und die erst mit Schriftsatz vom 29.09.2003 erklärte Klagerücknahme nehmen entgegen der Auffassung der Beklagten der materiell-rechtlich wirksamen Vereinbarung nicht die Bindungswirkung. Daß die telefonische Vereinbarung von einer Bedingung abhängen soll, ist weder nach bisherigem Sachvortrag noch nach dem tatsächlichen Verhalten der Parteien, insbesondere der von den Beklagten erfolgten Zahlung, erkennbar.
Die von dem Kläger verlangten weiteren Kosten und die nach Auffassung der Beklagten "verzögerte" Klagerücknahme stellen, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, eventuell eine Pflichtwidrigkeit des Klägers dar, die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger rechtfertigen könnte. Die Prüfung dieser eventuellen Ansprüche ist dem Verfahren nach § 269 Abs. 3 ZPO indes entzogen.
Diese materiell-rechtlich wirksame Kostenvereinbarung der Parteien vom 26.08.2003 kann dem Kostenantrag der Beklagten entgegengehalten werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Auflage 2004, § 269 Rn. 44 .; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 269 Rn 189; MK/Lüke, ZPO, § 269 Rnr. 55; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 269 Rn. 12; OLG Bamberg, JurBüro 1986, 1102 f.). Die amtliche Begründung zum ZPO Reformgesetz, BT Dr. 14/4722, S. 80, stellt ausdrücklich klar, dass dem Kläger die Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt werden können, wenn der Beklagte durch aussergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet ist, oder wenn er zuvor wirksam auf die Kostenerstattung verzichtet hat. Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens kann der entgegenstehenden Auffassung, wonach aus einer solchen materiellrechtlichen Abmachung Einwendungen erst gegen den Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt, OLGR 2002 Seite 90, 91), nicht gefolgt werden und erfordert auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde haben die Beklagen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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