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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 4 W 21/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung darauf in Anspruch genommen, Dritten gegenüber auf Anfrage Auskunft über sich zu erteilen. Dem Antrag lag zugrunde, dass sich im Datenbestand der Antragsgegnerin zwei Negativeinträge über die Antragstellerin befanden, deren Überprüfung die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.2005 beantragt hatte. Während der Durchführung der Rückfragen bei ihren betreffenden Vertragspartnern hatte die Antragsgegnerin den gesamten Datenbestand bis zur Klärung des Sachverhalts gesperrt und anfragenden Vertragspartnern über den Antragssteller keine Auskünfte erteilt.

Noch vor dem anberaumten Verhandlungstermin über die beantragte einstweilige Verfügung erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit dem daraufhin veranlassten Kostenbeschluss gemäß § 91 a ZPO vom 18.04.2005 hat das Landgericht Wiesbaden die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsteller auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 27.04.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses der Antragsteller im Rechtsstreit aller Voraussicht nach wegen des fehlenden Verfügungsgrundes unterlegen gewesen wäre. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf das Schreiben des Senats vom 03.06.2005 Bezug genommen, mit dem der Antragsteller auf die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels hingewiesen worden ist. Auch der daraufhin erfolgte weitere Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es fehlt nach wie vor an der für die beantragte Leistungsverfügung erforderlichen besonderen Voraussetzung, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen gewesen ist.

Hinsichtlich der Finanzierung des beabsichtigten Baues eines privaten Einfamilienhauses sind durch die Auskunftssperre bedingte wirtschaftliche Nachteile nicht ausreichend dargelegt worden. Da die vom Antragsteller aufgesuchten Banken die Kredite erst nach Aufhebung der Auskunftssperre und nach erteilter Auskunft verweigerten, ist der Kausalzusammenhang zwischen Kreditabsage und Auskunftssperre nicht erkennbar. Die Kreditinstitute haben die Finanzierung eben gerade nicht während der Sperrzeit und der dadurch eventuell in Zweifel gezogenen Kreditwürdigkeit des Antragstellers versagt, sondern erst nach Aufhebung der Sperre und nach erteilter Auskunft. Mangels weiteren Vortrags ist daher davon auszugehen, dass für die Versagung der Finanzierung andere Gründe maßgebend gewesen sind.

Wesentliche, existenzielle Nachteile im beruflichen/geschäftlichen Bereich durch die Auskunftssperre, die deren sofortige Aufhebung im Wege der einstweiligen Verfügung rechtfertigen würden, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt. Zwar mag grundsätzlich die längerfristige Nichtverfügbarkeit seiner Daten bei der Antragsgegnerin dazu führen, das Warenlieferanten ihre Lieferungen an den Antragssteller nicht mehr kreditieren, sondern auf Vorkasse umstellen. Der Antragsteller hat indes bereits nicht dargelegt, in den Monaten April/Mai 2005 überhaupt Waren in nennenswerten Umfang geordert zu haben. Außerdem ist für die besondere Dringlichkeit darauf abzustellen, inwieweit dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann. Da der Antragsteller selbst eine Gefährdung seiner Warenkreditwürdigkeit nur bei einer "längerfristigen Nichterreichbarkeit" seiner Daten sieht, wäre die Unzumutbarkeit des Abwartens bis zur Hauptsacheentscheidung weiter zu substantiieren gewesen.

Es lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass der vermeintlich gescheiterte Vertrag mit der A-AG über die Errichtung einer Filiale im Gewerbegebiet O1 mit der Auskunftssperre der Antragsgegnerin zusammenhängt. Da dem Antragsteller bis zum heutigen Tag eine Vertragsbestätigung der A-AG nicht vorliegt, kann über die hierfür maßgeblichen Gründe nur spekuliert werden. Insoweit können auch im Hinblick auf das beabsichtigte Geschäft getätigte und sich nunmehr als fehlgeschlagen erweisende Investitionen des Antragstellers nicht auf die von der Antragsgegnerin veranlasste Auskunftssperre mit hinreichender Sicherheit zurückgeführt werden.

Die für die Leistungsverfügung erforderliche besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, kann auch nicht mit der Erwägung des Antragstellers aufgeweicht werden, die Vorwegnahme der Hauptsache schade hier ausnahmsweise dem Gegner nicht, sondern entspreche gerade deren Willen. Diese Argumentation verkennt, dass die Antragsgegnerin bei nicht ordnungsgemäßen Auskünften sich schadensersatzpflichtig machen kann und daher daran interessiert ist, nur ausreichend von ihr überprüfte Auskünfte an ihre Kunden weiterzugeben.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 ZPO.

Ende der Entscheidung

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