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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 4 W 4/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 180
ZPO § 93
Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren.
Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der am 28.1.1999 gegen die spätere Schuldnerin erhobenen Klage die Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 270.992,33 DM an die ...bank A verlangt. Die spätere Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat am 21.8.2001 und am 4.12.2001 Beweisbeschlüsse erlassen, aufgrund derer Zeugenbeweis erhoben worden ist. Zur angeordneten Einholung eine Sachverständigengutachtens ist es nicht mehr gekommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2003 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat am 18.1.2004 seine Forderung zur Tabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter (im folgendenden: Beklagter) hat die Forderung im Prüfungstermin bestritten. Der Kläger hat den unterbrochenen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8.4.2004 wieder aufgenommen und die Feststellung der Forderung in Höhe von 138.556,18 € zur Tabelle beantragt. Der Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt, weil der Kläger die zur Prüfung der Berechtigung der Forderung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Ein sofortiges Anerkenntnis hat er sich vorbehalten. Der Kläger hat sodann die Unterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz vom 19.7.2004 hat der Beklagte die Forderung dem Grunde und der Höhe nach zur Tabelle anerkannt, jedoch um Mitteilung ersucht, zu wessen Gunsten die Forderung festzustellen sei. Nach Klarstellung des Klägers, dass die Forderung zu seinen Gunsten festzustellen sei, hat der Beklagte mit außergerichtlichen Schreiben vom 25.10.2004 an das Insolvenzgericht und den Beklagten die Forderung in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 27.10.2005 hat der Beklagte den Feststellungsanspruch des Klägers anerkannt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.11.2004 erklärt, mit dem Anerkenntnis zur Tabelle habe sich der Rechtsstreit erledigt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.11.2004 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden. Bei dieser Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Anspruch auf Feststellung zur Insolvenztabelle sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt habe. Dafür sei es ausreichend, dass der Beklagte das Anerkenntnis erst nach Erhalt und Prüfung der notwendigen Unterlagen und Klarstellung, zu wessen Gunsten festzustellen sei, anerkannt habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass der Beklagte Veranlassung zur Aufnahme des Rechtsstreites mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle gegeben habe. Er, der Kläger, habe die Forderung nur deshalb ohne Beifügung der Unterlagen zur Tabelle angemeldet, weil er angenommen habe, dass dem Beklagten für dessen frühere Tätigkeit als vom Insolvenzgericht bestellter Sachverständiger die Unterlagen ausgehändigt worden seien. Bei den später eingereichten Unterlagen habe es sich um dieselben gehandelt, die der Beklagte schon früher von der Schuldnerin mit den Prozessakten erhalten habe.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Gläubiger, der im Prüfungsverfahren nicht ausreichende, seine Forderung belegende Unterlagen vorlegt, das Kostenrisiko des Feststellungsprozesses trage, weil in dem insolvenzspezifischen Feststellungsrechtsstreit ein eigenständiges Klageverfahren zu sehen sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht zu Unrecht dem Kläger nach §§ 91a, 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss sind gegeben. Die Parteien haben zwar nicht ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat jedoch die Ausführungen beider Parteien in den Schriftsätzen vom 27.10.2004 und 2.11.2004 erkennbar als übereinstimmende Erklärungen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO ausgelegt und deshalb kein Anerkenntnisurteil erlassen. Dies wird von beiden Parteien hingenommen und hiergegen bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken.

Die Kosten des Rechtstreit sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei Abgabe der Erledigungserklärungen dem Beklagten aufzuerlegen. Da der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat wären ihm mit der nach § 307 ZPO auszusprechenden Verurteilung nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Kläger nach § 93 ZPO nicht gegeben waren.

Nach § 93 ZPO fallen bei einem Anerkenntnis des Klageanspruches dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die Schuldnerin einerseits vom Kläger bereits vorgerichtlich gemahnt worden war und andererseits nach Klageerhebung nicht sofort anerkannt, sondern Klageabweisung beantragt hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts kann sich die fehlende Klageveranlassung und ein sofortiges Anerkenntnis nicht aus dem vom Beklagten alsbald nach Aufnahme des Rechtsstreits und der Umstellung des Klageantrags auf Feststellung zur Tabelle erklärten Anerkenntnis ergeben. Mit der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreites nach § 180 Abs. 2 InsO wird nicht ein neuer Rechtsstreit eröffnet, sondern der unterbrochene Rechtsstreit fortgesetzt. Lediglich der Gegenstand des Rechtsstreits ändert sich nach § 180 Abs. 2 InsO kraft Gesetzes (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 240 Rz. 14). Im übrigen jedoch tritt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in die bisherige prozessuale Rechtsstellung des Schuldners ein. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ist dem Insolvenzverwalter nach der Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses deshalb nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für eine sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher § 86 Rz. 22; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 86 Rz. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 9). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung für den Feststellungsprozess. Im Gegenteil folgt aus der Regelung des § 86 Abs. 2 InsO die Richtigkeit des hier vertretenen Grundsatzes. Danach hat der Insolvenzverwalter bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Schuldner, die ein Aussonderungsrecht, ein Absonderungsrecht oder eine Masseverbindlichkeit betreffen, die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die Kostenforderung in eine einfache Insolvenzforderung umzuwandeln. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn der Insolvenzverwalter generell nach Aufnahme des Rechtsstreits den Anspruch sofort mit der Folge anerkennen könnte, dass die gesamten Prozesskosten der Gläubiger zu tragen hätte.

Der entgegengesetzten Rechtsauffassung einiger Oberlandesgerichte (etwa OLG Celle ZIP 1985, 823; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638) vermag das Gericht nicht zu folgen. Da Insolvenzschuldner sich in der Zeit vor Insolvenzeröffnung häufig auch wegen berechtigter Forderungen verklagen lassen, würde diese Ansicht zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass die zur Klage gezwungenen Gläubiger bei einem Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter die gesamten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten, auch die des Schuldners, zu tragen hätten. Allenfalls könnten dem Kläger, wenn der Insolvenzverwalter für die Aufnahme des Prozesses keine Veranlassung gegeben hat, analog § 93 ZPO die ab dem Zeitpunkt der Aufnahme entstandenen Kosten aufzuerlegen sein (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rz. 14). Solche weitere Kosten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht entstanden. Die Entscheidung des OLG Hamburg KTS 1975, 44 schließlich, auf die der Beklagte sich für seine Rechtsansicht beruft, betrifft nach den veröffentlichten Gründen nicht die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreites des Schuldners, sondern die (erstmalige) Erhebung der Klage auf Feststellung zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter nach Bestreiten der Forderung (179, 180 InsO). Nur in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen, wenn ihm im Prüfungsverfahren keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden waren.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage betrifft die Auslegung einer bei der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu beachtenden prozessualen Kostenvorschrift und nicht lediglich materiellrechtliche Fragen, die bei einer summarischen Prüfung im Verfahren nach § 91a ZPO nicht abschließend geklärt werden können.

Ende der Entscheidung

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