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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 4 W 52/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406 II 2
ZPO § 406 I 1
ZPO § 42 II
1. Eine Verpflichtung der Parteien, Nachforschungen hinsichtlich der Unabhängigkeit des Sachverständigen anzustellen, bei deren Versäumung das Ablehnungsrecht verloren geht, besteht nicht. Die Parteien dürfen sich darauf verlassen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens einen neutralen Gutachter bestellt.

2. Länger andauernde geschäftliche Beziehungen zwischen einem Sachverständigen und einer Partei in Verbindung mit der Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts des Sachverständigen durch diese Partei können aus Sicht der Gegenpartei eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 W 52/02

Verkündet am 26.02.2003

In der Beschwerdesache

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - durch die Richter am Oberlandesgericht ...

auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2002

am 26.02.2003 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 06.08.2002 wird abgeändert und die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G. K. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert wird auf 181.356,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat in dem bereits 1990 eingeleiteten Prozess betreffend das W.-Center in Kronberg/Taunus durch Beschluss vom 17.01.1994 den Sachverständigen Prof. K. als Gutachter zu massiven Rissbildungen in der Bodenplatte des Gebäudes bestellt. Mit Schreiben vom 28.12.1993 hatte der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass keine Einwendungen gegen die Beauftragung des Sachverständigen bestünden, wenn er sich für kompetent halte und ausdrücklich bestätige, zu der Klägerin und deren Tochterunternehmen in keinem vertraglichen Verhältnis zu stehen oder gestanden zuhaben. Mit Schreiben vom 12.12.1994 legte der Sachverständige sein Gutachten vor und bestätigte darin die klägerische Behauptung, dass die Risse durch bloßes Verpressen mit dehnfähigem Material saniert werden könnten. Innerhalb der Stellungnahmefrist erhob der Beklagtenvertreter erhebliche Einwendungen gegen das Gutachten und bat das Gericht, bei dem Sachverständigen anzufragen, ob er zu der Klägerin oder deren Tochterunternehmen in einem vertraglichen Verhältnis stehe oder gestanden habe. Eine entsprechende Anfrage des Gerichts ist nicht aktenkundig. In der Folgezeit wurden von Beklagtenseite Parteigutachten mit erheblich abweichender Einschätzung vorgelegt. Auf entsprechenden Antrag hat das Landgericht dem Sachverständigen durch Beschluss vom 22.09.1999 eine ergänzende Stellungnahme aufgegeben, die der Sachverständige mit Schreiben vom 13.11.2000 übersandte. Nach weiterem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 21.02.2001 erstellte der Sachverständige unter dem 20.06.2001 ein weiteres Zusatzgutachten.

Unter dem 29.01.2002 hat die Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil ihr erst durch eine Internetrecherche des Sohnes ihres Inhabers vom 18.01.2002 am 20.01.2002 bekannt geworden sei, dass der Sachverständige über sein Ingenieurbüro in ständiger Geschäftsbeziehung zur Klägerin stehe. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 06.08.2002 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Im übrigen sei das Gesuch auch unbegründet, weil allgemeine Geschäftsbeziehungen zwischen dem Sachverständigen und einer Partei nicht ausreichten, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 01.10.2002 nicht abgeholfen. Der Sachverständige ist zu dem Ablehnungsgesuch gehört worden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

Der Antrag ist nicht deshalb verspätet, weil die Ablehnung erst nach der Bestellung des Gutachters und nach der Fertigstellung von Hauptgutachten und zweier Ergänzungsgutachten erfolgt ist. Denn die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Nach der durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und von der Klägerin nicht bestrittenen Kenntniserlangung vom Ergebnis der Internetrecherche am 20.01.2002 hat sie den Sachverständigen unverzüglich abgelehnt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich durch entsprechende Erkundigungen zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis über die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen hätte verschaffen können. Für die Rechtzeitigkeit das Ablehnungsgesuchs kommt es auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ablehnungsgrundes an. Eine Verpflichtung der Parteien, Nachforschungen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Sachverständigen anzustellen, bei deren Versäumung das Ablehnungsrecht verloren geht, besteht nicht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 406, Randziffer 11; Münchener Kommentar - Damrau, ZPO, 2. Auflage 2000, Randziffer 7 m.w.N.; Schneider, Befangenheitsablehnung eines Sachverständigen nach Einreichung des Gutachtens, MDR 1975, 353, 355 f.; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 1973, Seite 124; a.A.: RGZ 64, 429, 432 f.; OLG Köln MDR 1959, 1017; OLG Oldenburg MDR 1978, 1028; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage 2003, § 406, Randziffer 25). Die Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen. Eine Erkundigungspflicht findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Die Befürworter führen in erster Linie an, dass zeitaufwendigen und kostspieligen Beweisaufnahmen, die später nicht verwertet werden können, vorgebeugt werden solle. Dieser Gesichtspunkt gebietet, Befangenheitsgründe dann unverzüglich vorzubringen, wenn positive Kenntnis besteht, stellt jedoch kein hinreichendes Argument für eine Erkundigungspflicht dar. Die Parteien dürfen sich darauf verlassen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens einen neutralen Gutachter bestellt. Sofern Befangenheitsgründe bestehen, die das Gericht nicht erkennen kann, ist der Gutachter verpflichtet, diese dem Gericht mitzuteilen. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte ihrerseits zweimal, unmittelbar nach der Bestellung des Sachverständigen und nach der Übersendung des Hauptgutachtens, ausdrücklich darum gebeten hat, dass der Sachverständige sich zu etwaigen Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin erklären möge, das Gericht und der Sachverständige jedoch auf beide Anfragen nicht reagiert haben. Angesichts dessen musste die Beklagte davon ausgehen, dass keine Geschäftsbeziehungen bestehen, und wäre es treuwidrig, ihr unterlassene Aufklärung vorzuwerfen. Gegen eine Erkundigungspflicht spricht zudem, dass Parteien, die nicht über besondere Kenntnisse hinsichtlich des Wirkungsfeldes des Sachverständigen verfügen, solche Kenntnisse regelmäßig nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erlangen können.

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

Die Beklagte hat Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen gemäß den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO begründen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sein Gutachten pflichtgemäß erstellt hat. Für die Ablehnung reicht es aus, dass bei der ablehnenden Partei der Anschein der Parteilichkeit erweckt wird. Wenn aus ihrer Sicht hinreichende Gründe gegeben sind, die Zweifel an der Unparteilichkeit erregen und bei ihr das Gefühl hervorrufen könnten, die Gegenpartei verfüge über Einflussmöglichkeiten, die sie selbst nicht habe, muss vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes ausgegangen werden (vgl. BGH NJW-RR 1987, 893; BGH NJW 1972, 827; BayObLG DB 1987, 2400, 2402).

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass wirtschaftliche oder wissenschaftliche Beziehungen zwischen einer Partei und dem Sachverständigen eine Besorgnis der Befangenheit nicht ohne weiteres, sondern nur dann begründen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies nahe legen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1470; OLG München MDR 1998, 858; Zöller-Greger, a.a.O., § 406, Randziffer 8 f.; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, a.a.O., § 406, Randziffer 11, 13, 19). Derartige Umstände liegen hier vor.

Nach der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros des Sachverständigen vom 03.01.2003, deren Inhalt die Parteien unstreitig gestellt haben, bestehen bereits seit mehreren Jahrzehnten geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Büro des Sachverständigen, der wegen eines schweren Unfalls nicht mehr selbst zu der gerichtlichen Anfrage vom 28.11.2002 Stellung nehmen konnte. In den siebziger und achtziger Jahren gab es intensive Geschäftsbeziehungen im Rahmen einer Tätigkeit für die Klägerin in Afrika und Nahost. In der Zeit ab 1993 war die Klägerin an dreizehn Projekten des Sachverständigenbüros mit einer Gesamthonorarsumme von 162.108,64 DM als Auftraggeberin beteiligt. In sieben dieser Fälle trat sie unmittelbar als Auftraggeberin auf. Vier der Projekte betrafen die Jahre 1993 und 1994. Des weiteren bestanden nicht nur allgemeine wissenschaftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen. Vielmehr führte der Sachverständige in der Zeit von 1993 bis 1995, also von seiner Bestellung an bis zum Abschluss des Hauptgutachtens, an der Technischen Universität Darmstadt ein Forschungsprojekt im Bereich des Betonbaus mit fünf Doktoranden durch, das durch Drittmittel der Klägerin finanziert wurde. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros wurden Versuche im Labor der Klägerin durchgeführt und von Seiten der Klägerin Spenden an die Hochschule gegeben. Hinzu kommen schließlich noch die diversen Großprojekte, bei denen die Klägerin und das Büro des Sachverständigen gemeinsam tätig waren, ohne dass ein direktes oder indirektes Auftragsverhältnis bestand.

Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass die vielfältigen Beziehungen zwischen den Parteien eine hinreichend objektive Beurteilung der Werkleistung durch den Sachverständigen behindert haben könnten. Die Angaben belegen ständige Geschäftsbeziehungen, die erheblich schwerer wiegen als eine einmalige Tätigkeit (vgl. Münchner Kommentar - Damrau, a.a.O., § 406, Randziffer 5). Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus Sicht der Beklagten aufgrund der intensiven Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Sachverständigenbüro in den siebziger und achtziger Jahren, der Beauftragung des Büros durch die Klägerin in vier Fällen unmittelbar vor und während der Erstellung des Hauptgutachtens, der finanziellen Förderung des Forschungsprojekts des Sachverständigen im gleichen Zeitraum und der Folgeaufträge der Klägerin an das Büro zwischen 1995 und 2001 während der bis 2001 andauernden Begutachtung. Der Verdacht fehlender Unvoreingenommenheit wird nicht dadurch entkräftet, dass die Honorarsumme der Projekte ab 1993 angesichts des von dem Büro angegebenen Jahresumsatzes nicht geeignet ist, eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Büros von der Klägerin zu begründen. Zum einen bestanden nach eigenen Angaben des Sachverständigenbüros vor diesen Aufträgen "intensivere" Geschäftsbeziehungen. Zum anderen erfolgten die Erteilung der betreffenden Aufträge und die Drittmittelförderung jeweils unmittelbar vor oder während der von 1994 bis 2001 andauernden Begutachtung. Angesichts der Gesamtumstände kann der Beklagten das subjektive Gefühl nicht abgesprochen werden, die Klägerin habe Einflussmöglichkeiten auf den Sachverständigen, die ihr verschlossen seien.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO. Der Wert eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes des Hauptsacheverfahrens (vgl. Brandenburgisches OLG, OLGR 2000, 275, Schneider, Befangenheitsablehnung, MDR 2001, 130, 132 f.; a.A.: OLG München Jurbüro 1980, 1055). Vorliegend erscheint eine Quote von 1/10 des Klageantrags in Höhe von 3.547.026,40 DM mithin 354.702,64 DM oder 181.336,58 Euro als angemessen.

Ende der Entscheidung

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