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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: 4 WF 110/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 128
BGB § 1671
BGB § 1696
Ein Sorgerechtsverfahren nach §§ 1696, 1671 BGB ist kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit auch wenn Ermittlungen nach § 1666 BGB erforderlich sind oder eine Entscheidung hierauf gestützt wird (§ 1671 Abs. 3 BGB).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 WF 110/01

In der Familiensache

hier: Beschwerde des Rechtsanwalts wegen Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde von Rechtsanwalt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 23. August 2001 am 10. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 14.2.1996 ( 6 F 679/96 ) war die elterliche Sorge für das Kind gemäss § 1672 a.F. BGB auf die Mutter übertragen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.8.1996 ( 3 UF 70/96 ) zurückgewiesen. In dem Scheidungsverfahren verfolgte der Vater das Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge (Schriftsatz vom 12.9.1998 - 6 F 390/96).Im Verfahren AG Wetzlar ( 6 F 749/98 ) stellte der Vater, durch den Beschwerdeführer vertreten, unter dem 6.10.1998 den Antrag in Abänderung des Beschlusses vom 14.2.1996 das Sorgerecht für auf ihn zu übertragen. Der Antrag wurde im Verfahren 6 F 749/98 AG Wetzlar geführt. Mit Schriftsatz vom 23.5.2000 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass gemeinsame Sorge der Eltern angestrebt werde. Am 25.9.1998 wurden im Bericht des Jugendamtes des XYZ-Kreises Umstände angesprochen, die eine Gefährdung des Kindeswohls von bei der Mutter als möglich erscheinen liessen und die zu Ermittlungen des Familiengerichts und der Strafverfolgungsbehörden gegen den damaligen Lebensgefährten der Mutter führten.

In einer Vereinbarung vom 7.11.2000 haben die Eltern eine vorläufige Regelung über eine Rückführung von in den elterlichen Haushalt getroffen.

Nachdem die Vergütung des Beschwerdeführers im Sorgerechtsverfahren festgesetzt wurde, begehrt dieser weitere Festsetzung in einem Verfahren nach § 1666 BGB. Das Amtsgericht hat nach Zurückweisung des Festsetzungsantrags durch den Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluss der Erinnerung nicht abgeholfen. Die gemäss § 128 Abs.4 BRAGO zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts nach § 128 Abs.3 BRAGO ( als solche ist der mit einer Kostenentscheidung versehene Nichtabhilfebeschluss anzusehen ) ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs.2 BRAGO betrifft, auch soweit im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens Ermittlungen anzustellen sind, ob eine Regelung nach § 1666 BGB erforderlich ist.

Vor Inkraftreten des KindRG vom 16.12.1997 war im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nach §§ 1671, 1672 a.F. BGB durch die Sonderregelung des § 1671 Abs.5 BGB a.F. sichergestellt, dass durch das Familiengericht im Rahmen des einheitlichen Sorgerechtsverfahrens Gefährdungen des Kindeswohls mit Pflegschafts- oder Vormundschaftsanordnungen begegnet werden konnte, wobei die gesetzliche Regelung deshalb erfordert war, weil im Anwendungsbereich von § 1666 BGB die grundsätzliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben war. Mit der Neuregelung ist die Zuständigkeit des Familiengerichts unmittelbar auch für Regelungen nach § 1666 BGB begründet, so dass es nunmehr keiner Sonderzuständigkeit bedarf um im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch die Sachverhalte des § 1666 BGB zu erfassen. Soweit im Rahmen eines Sorgerechtsverfahren ( auch bei einem Abänderungsbegehren nach § 1696 BGB ) Problematiken aus dem Anwendungsbereich des § 1666 BGB auftauchen, sind diese unmittelbar zu berücksichtigen, was schon die generelle Leitlinie des § 1697 a BGB deutlich macht. § 1671 Abs.3 BGB ( auch in Verbindung mit § 1696 BGB ) enthält eine Verweisung auf § 1666 BGB, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht das Sorgerechtsverfahren durch Abweisung des Antrags des Elternteils abgeschlossen und ein neues Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet wird; vielmehr handelt es sich um ein einheitliches Verfahren ( so ausdrücklich Palandt-Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1671 Rz. 19 ), in dem lediglich verschiedene Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind ( § 1671 Abs.3 BGB stellt lediglich klar, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist ), die jedoch nur dem einheitlichen Ziel der Verwirklichung des Kindeswohls dienen. Diese materiellrechtliche Einheit des Rechtsschutzziels führt auch im Rahmen des Gebührenrechts der Rechtsanwälte zur Annahme derselben Angelegenheit ( Regelung des Sorgerechts ), da ein einheitlicher Lebensvorgang mit innerem Zusammenhang gegeben ist ( vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. , § 13 BRAGO, Rz.14).

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 128 Abs.5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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