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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: 4 WF 116/04
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 53 II
RVG § 24 I 1
ZPO § 97 I
ZPO § 620
1. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragstellerin nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu tragen - als Ausnahme zu § 620 g ZPO (Baumbach- Albers, § 620 g ZPO, Rnr. 2 mit Nachweisen).

2. Die Wertfestsetzung richtet sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG und für die Gerichtsgebühren analog nach dieser Vorschrift, da auch § 53 Abs. 2 GKG neuer Fassung, die nach 73 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG neuer Fassung für das vorliegende Rechtsmittel anzuwenden ist, keine Regelung für die einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO vorsieht.


Gründe:

Die Parteien sind seit 9.01.1998 verheiratet. Die Antragstellerin begehrt Scheidung. Der Antragsgegner beantragt im Verbund, ihm die elterliche Sorge für den am 1.03.1998 geborenen gemeinsamen Sohn X. Y. Z. auf ihn zu übertragen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht- Familiengericht nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Kindes entsprechend der Stellungnahme des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter teilweiser Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsgegner übertragen. Gegenwärtig entspreche es dem Wohl des Sohnes besser, wenn er in seinem gewohnten Umfeld in X.-Stadt verbleiben und Kontakt zu den von ihm betreuten Tieren halten könne. Hier habe er auch sein Freunde, mit denen er das erste Schuljahr verbringen möchte. Der Antragsgegner sei auch in der Lage, seine freiberufliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er sich ausreichend um das Kind kümmern könne. Auf den Beschluss vom 12.08.2004 wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen den am 20.09.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 4.10.2004 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Zurückweisung des Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Antragsgegner eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

Sie bestreitet, dass der Antragsgegner in der Lage sei, seine freiberufliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er sich ausreichend um das Kind kümmern könne. Sie als Halbtagsbeschäftigte habe sich bisher um X. gekümmert. Diese Kontinuität sei in F-Dorf fortzusetzen.

In der Wohnung in Frankfurt befänden sich Vögel und eine Katze, während Hase und Hund bei den Großeltern seien. Bei einem Umzug nach F-Dorf könne X. nur die Katze nicht mitnehmen. Außerdem könne er, wenn er den Hort besuche, die Tiere ohnehin nicht betreuen.

Die Stellungnahme des Jugendamtes beruhe auf einer unzutreffenden Behauptung des Sachbearbeiters.

Der Antragsgegner hält die sofortige Beschwerde bereits für unzulässig und tritt ihr auch in der Sache entgegen.

Das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt in Frankfurt. Es fühle sich in der besuchten Schule wohl und werde im Klassenverband anerkannt.

Er selbst habe seinen beruflichen Alltag auf die Belange von X. abgestellt und gewährleistet, ihn bei seinen schulischen Aufgaben zu unterstützen und für ihn da zu sein, wenn er nach der Schule nach Haue komme.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die einstweilige Anordnung regelt mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht einen - zudem wesentlichen - Teilbereich der elterlichen Sorge; dies reicht zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO aus (Baumbach- Albers, ZPO, 62. Aufl. § 620c, Rnr. 1 mit Nachweisen). Die Frist von 2 Wochen (§§ 569 Abs. 1 Satz 1, 620 d Satz 1 ZPO) ist mit der rechtzeitig eingereichten mit einer Begründung versehenen sofortigen Beschwerde gewahrt.

Von einer Rücksendung der Akten an das Amtsgericht zur Abhilfeprüfung war wegen der Eilbedürftigkeit abzusehen.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dementsprechend ist auch eine Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts nicht angezeigt.

Der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang bei. Auch das mit der Beschwerde Vorgetragene rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es ist zwar zutreffend, dass X. die vom Sachbearbeiter des Jugendamts angegebene Präferenz für den Vater vor dem Richter der ersten Instanz nicht wiederholt hat. Er hat sich aber auch nicht eindeutig für den Aufenthalt bei der Mutter entschieden, obwohl sie ihn nach ihren Angaben betreut und erzogen hat. Mit Recht legt das Amtsgericht deshalb besonderes Gewicht auf die Kontinuität des Aufenthaltsorts für die Dauer des Verfahrens. X. geht hier zur Schule. Es entspricht nicht seinem Wohl, ihn aus seiner vertrauten Umgebung herauszureißen, so lange eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht noch nicht getroffen ist. Dies hält der Senat für den entscheidenden Gesichtspunkt, während die Nähe zu den Tieren - jedenfalls für den überschaubaren Zeitraum der Verfahrensdauer - von untergeordneter Bedeutung ist, auch wenn sie für X. eine wichtige Rolle spielen.

Es besteht auch kein konkreter Anlass für die Annahme der Antragstellerin, der freiberuflich tätige Antragsgegner sei nicht in der Lage, sich ausreichend um X. zu kümmern. Selbst wenn der Antragsgegner die nachmittägliche Betreuung einem Hort überantworten müsste, wäre damit das körperliche und geistige Wohl des Kindes nicht gefährdet; in einem Hort werden sogar Sozialkontakte eher gefördert.

Die Hauptsache ist, da nur eine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens angeordnet ist, damit nicht vorweggenommen.

Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ist daher nicht angezeigt.

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragstellerin nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu tragen - als Ausnahme zu § 620g ZPO (Baumbach- Albers, § 620g ZPO, Rnr. 2 mit Nachweisen).

Die Wertfestsetzung richtet sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG und für die Gerichtsgebühren analog nach dieser Vorschrift, da auch § 53 Abs. 2 GKG neuer Fassung, die nach 73 Abs. 1 Satz 2 GKG alter Fassung und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG neuer Fassung für das vorliegende Rechtsmittel anzuwenden ist, keine Regelung für die einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO vorsieht.

Ende der Entscheidung

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