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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 4 WF 125/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit der sofortigen Beschwerde richtet sich der Antragstellervertreter gegen die Einschränkung der Prozesskostenhilfebeiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.

Der in O1 ortsansässige Prozessbevollmächtigte reichte in Auftrag und Vollmacht für den in O2 wohnhaften Antragsteller bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Wetzlar einen Antrag auf die Gewährung eines Umgangsrechts ein.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers in O2 und dem Ort des Prozessgerichts in Wetzlar beträgt ca. 20 km.

Mit Beschluss vom 16.2.2007 bewilligte das Amtsgericht Wetzlar dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt RA1, O1 zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts bei. Dieser Beschluss wurde am 7.3.2007 ausgefertigt und ging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 8.3.2007 zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.3.2007 ging noch am selben Tage per Fax bei dem Amtsgericht Wetzlar ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, es sei nicht sachgerecht, die Beiordnung der Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend einzuschränken, dass er nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet ist. Auch der Antragsteller selbst habe seinen Wohnort nicht am Ort des Prozessgerichts. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip sei zu folgern, dass eine Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien beim Rechtsschutz geboten sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" in § 121 Abs. 4 ZPO sei folglich verfassungskonform auszulegen und insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte heranzuziehen. Danach sei die Hinzuziehung eines am Wohnort des auswärtigen Klägers bzw. Antragstellers ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Ein besonderer Umstand im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO liege daher vor, wenn die Reisekosten des auswärtigen Anwalts diejenigen Kosten, die durch die zusätzliche Beauftragung eines am Ort des Gerichts ansässigen Anwalts entstehen, nicht übersteigen.

Hiergegen wendet die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegnerin ein, Art. 3 Abs. 1 GG verlange nicht, dass unbemittelte und bemittelte Prozessparteien im Bereich des Rechtsschutzes vollständig gleich gestellt würden. Insofern gebe es noch einen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, den dieser durch die Ausformulierung des § 121 Abs. 3 ZPO wahrgenommen habe. Besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO lägen aufgrund der Entfernungen zwischen dem Wohnort des Antragstellers, dem Sitz des Prozessgerichts und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vor.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde gegen die Einschränkung der Beiordnung im eigenen Namen oder im Namen des von ihm vertretenen Antragstellers eingelegt hat. Jedenfalls sind in diesem Fall sowohl der Prozessbevollmächtigte selbst als auch die Partei beschwerdeberechtigt (Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Köln 2007, Bearbeiter Philippi, § 127 Randziffer 19). Hintergrund ist der, dass durch die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Partei selbst beschwert sein können, letztere dadurch, dass die Möglichkeit besteht, dass der von ihr beauftragte Rechtsanwalt seinen Mandanten wegen der Mehrkosten unmittelbar in Anspruch nimmt.

Die somit statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Antragstellervertreters ohne die Beschränkung auf die Gebühren eines ortsansässigen Anwalts lagen nicht vor. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO ist die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nur dann möglich, wenn dadurch keine weiteren Kosten, insbesondere Reisekosten anfallen. Gerade das wäre aber vorliegend der Fall, da dem Antragstellervertreter ohne die Beschränkung in der Prozesskostenhilfebeiordnung Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten wären.

Zwar ist, wie der Antragstellervertreter vorträgt, grundsätzlich sicherzustellen, dass die bedürftige Partei nicht schlechter behandelt wird als die begüterte Partei. Art. 3 Abs.1 GG verlangt jedoch nicht, dass im Bereich des Rechtsschutzes bemittelte und unbemittelte Prozessparteien vollständig gleichgestellt werden (Zöller, a.a.O., § 121 Randziffer 12). Das Ausmaß der Angleichung bemittelter und nicht bemittelter Prozessparteien hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des § 121 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO festgelegt. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei, wenn besondere Umstände dies erfordern, ein Korrespondenzanwalt beigeordnet werden. Hieraus ist zu schließen, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts dann als kostenneutral gemäß § 121 Abs. 3 ZPO angesehen werden kann, wenn hierdurch die Kosten eines ansonsten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnenden Korrespondenzanwalts erspart würden und diese Kosten die Reisekosten des auswärtigen Anwalts erreichen oder gar übersteigen würden. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für die Beiordnung des Antragstellervertreters als Korrespondenzanwalt nicht vor, da die Entfernung zwischen dem Prozessgericht Wetzlar und dem Wohnort des Antragstellers hierfür zu gering ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein Korrespondenzanwalt dann beizuordnen, wenn eine notwendige Informationsreise der Partei zu dem Anwalt am Sitz des Prozessgerichts mehr als einen halben Arbeitstag erfordert, was in der Regel vermutet wird, wenn die Entfernung über 50 km beträgt (OLG Frankfurt am Main vom 27.8.2002, 1 WF 131/02). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da die Entfernung zwischen O2, dem Wohnort des Antragstellers, und Wetzlar lediglich ca. 20 km beträgt. Dem Antragsteller war es somit durchaus zuzumuten, einen Rechtsanwalt, der in Wetzlar ortsansässig ist, zu beauftragen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 131 b Satz 1 KostO nicht treffen.

Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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