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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 4 WF 28/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 652 I | |
ZPO § 652 II 1 | |
ZPO § 648 I | |
ZPO § 253 I | |
ZPO § 261 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 25.07.2003
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 25.7.2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Wetzlar vom 28.1.2003 dahin abgeändert, dass der festgesetzte, vom Antragsgegner an das Kind zu zahlende Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe erst ab 1.11.2002 zu zahlen ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert 2.933,-- Euro.
Gründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Dies ergibt sich aus § 652 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 648 Abs. 1 und §§ 667 ff. ZPO.
Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, und macht damit eine Einwendung nach § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend, die nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO im vereinfachten Verfahren mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden kann, ohne dass die Einschränkung nach § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingriffe, die nur für Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO gilt.
II. Der Einwand ist auch in der Sache zutreffend, so dass die sofortige Beschwerde begründet ist.
Unterhalt für die Vergangenheit kann auch im vereinfachten Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB verlangt werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1078). Zu einer Aufforderung zur Auskunft oder Verzug ist nichts vorgetragen. Auch ein Ausnahmefall des § 1613 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Es kommt damit lediglich Rechtshängigkeit in Betracht. Diese tritt jedoch erst mit Zustellung des Antrags ein (OLG Brandenburg a.a.O.). Denn der Antrag im vereinfachten Verfahren entspricht dem Klageantrag im Streitverfahren, der durch Zustellung rechtshängig wird (§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Für das vereinfachte Verfahren gilt nichts anderes. Dies zeigt sich insbesondere in der Vorschrift des § 645 Abs. 2 ZPO, die das vereinfachte Verfahren bei bereits vorhandener Rechtshängigkeit ausschließt und auch insoweit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Antrages abstellt.
Auch § 167 ZPO führt nicht zu einer Rückwirkung der Rechtshängigkeit, abgesehen davon, dass der im Januar 2001 eingegangene Antrag erst im November 2003 zugestellt worden ist, mithin ersichtlich nicht mehr demnächst .
Entsprechend war der Festsetzungsbeschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 91 ZPO.
Der Beschwerdewert richtet sich nach § 17 GKG.
Ende der Entscheidung
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