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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: 4 WF 68/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1368
ZPO § 6
Der Hauptantrag der Klägerin war auf Herausgabe an sie gerichtet; demnach richtet sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Sache. Dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin im Ergebnis geringer sein kann, weil das Hausgrundstück lediglich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, reduziert den vorliegenden Klageantrag auf Herausgabe an sie nicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 WF 68/01

In der Familiensache

hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt, gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 1. Juni 2001 - Nichtabhilfe vom 18.07.2001 - am 7. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird auf 45.000,-- DM festgesetzt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin, geschiedene Ehefrau des Herrn, hat die Beklagte, dessen jetzige zur Zeit getrennt lebende Ehefrau, unter Berufung auf § 1368 BGB auf Herausgabe eines Hausgrundstücks in Frankreich, in Anspruch genommen, weil ihr geschiedener Ehemann dieses Grundstück ohne ihre Zustimmung an die Beklagte übertragen habe. Sie hat beantragt,

1. an die Klägerin das Grundstück in XXX./Frankreich herauszugeben, im Falle der Eintragung der Beklagten ins Grundbuch einen Widerspruch einzutragen und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen;

2. a) festzustellen, dass die Verfügung in Form des notariellen Kaufvertrages vom 28.11.2000, protokolliert von der Notarin unwirksam ist,

b) festzustellen, dass es der Beklagten bis zur Herausgabe des unter Ziffer 1. genannten Gründstückes verboten ist, weitere Verfügungen über das Grundstück zu tätigen.

Der Wert des Anwesens wird mit mindestens 45.000,-- DM angegeben.

Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 12.000,-- DM festgesetzt, weil, wie es im Nichtabhilfebeschluss vom 18.07.2001 ausgeführt hat, nicht der volle Grundstückswert angesetzt werden könne, sondern allenfalls ein Teil, ca. 25 % von 45.000,-- DM, also aufgerundet 12.000,-- DM.

Hiergegen wendet sich der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Er beantragt, den Wert mit 45.000,-- DM festzusetzen.

Die nach § 25 Abs. 3 zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Streitwert beträgt 45.000,-- DM.

Der Hauptantrag der Klägerin war auf Herausgabe an sie gerichtet; demnach richtet sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Sache. Dass der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin im Ergebnis geringer sein kann, weil das Hausgrundstück lediglich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist, reduziert den vorliegenden Klageantrag auf Herausgabe an sie nicht. Denn es kommt nicht auf das vom Kläger verfolgte Interesse, sondern, wie § 6 ZPO ausdrücklich bestimmt, auf den Wert der Sache an. Eine Sicherstellung oder ein Pfandrecht zur Durchsetzung einer Forderung gegen die Beklagte hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Da die Beklagte bei Erfolg der Klage den Besitz an der Sache verlieren würde - dies auch nicht durch Zahlung einer bestimmten Summe abwenden könnte - ist der volle Wert anzusetzen.

Dass bei einem Herausgabeverlangen nicht allein auf das vom Kläger damit verfolgte wirtschaftliche Interesse abgestellt werden kann, wird auch durch die Überlegung deutlich, dass ein solches nicht zwingend vorliegen muß, z.B. dann, wenn der Kläger selbst die Sache nicht verwerten kann oder will, gleichwohl entzieht er auch in diesem Fall dem Beklagten die Sache, so dass deren Wert maßgebend ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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