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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 4 WF 78/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1585 b Abs. 3
ZPO § 270 Abs. 3
Die Jahresfrist des § 1585 b III BGB wird nicht durch Einreichung eines PKH-Antrages gewahrt. § 270 III ZPO greift nicht ein.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

4 WF 78/01

In der Familiensache

hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wetzlar vom 26. Februar 2001 - Nichtabhilfe vom 13. August 2001 - am 28.09.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin hat am 24. Juli 2000 hinsichtlich rückständigen und laufenden Unterhalts für sie selbst und für die Kinder Prozesskostenhilfe begehrt.. Zu den einzelnen Anträgen bezogen auf die jeweiligen Zeiträume wird auf die Antragsschrift Blatt 103 ff. der Akten, insbesondere die Anträge Blatt 104, Blatt 105, Blatt 106, Blatt 109, Blatt 110 bis 111, Blatt 112, Blatt 112 - 113, Blatt 113 - 114 und Blatt 115 bis 116 der Akten verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klägerin Prozesskostenhilfe für folgende Anträge gewährt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 28.02.2001 wie folgt zu Händen der Klägerin zu zahlen:

a) für das Kind, geb. am, 8264,64 DM b) für das Kind, geb. am, 5294,39 DM

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 28.02.2001 in Höhe von 2072,91 DM zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, für das Kind, geb. am , rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.09.1998 in Höhe von insgesamt 3040,45 DM zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, für das Kind, geb. am , für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.11.1999 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 5885,20 DM zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.03.2001 Kindesunterhalt zu Händen der Klägerin wie folgt zu zahlen:

a) für das Kind monatlich 554,00 DM

b) für das Kind monatlich 407,00 DM.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2001 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 518,00 DM zu zahlen.

Im übrigen hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keine Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit, die mehr als 1 Jahr vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage liege. Maßgeblich sei die Rechtshängigkeit der Klage, die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches sei insoweit nicht ausreichend. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte der Unterhaltsleistung absichtlich entzogen habe, bestünden nicht.

Hinsichtlich der Kinder hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vertretungsbefugnis der Klägerin sei entfallen. Sollte die Klägerin insoweit einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen, komme nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Entsprechende Anträge hinsichtlich der Kinder und hat die Klägerin am 7.3.2001 zwischenzeitlich gestellt (Blatt 401 und 406 der Akten). Zugleich hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und zwar hinsichtlich der Kinder und deshalb, weil die Klägerin sich auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch stütze und hinsichtlich des Ehegattenunterhalts für den Zeitraum August 1999 bis Februar 2000 mit der Begründung, sie habe unter dem 20.7.2000 Prozesskostenhilfe beantragt. Auch wenn hierzu berücksichtigen sei, daß es sich um ein umfangreiches und schwieriges Verfahren handele, so könne ihr doch nicht angelastet werden, dass das Gericht bis zum 27. Februar 2001 benötigt habe, um die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Die Klägerin hätte, wie er meint, die Möglichkeit gehabt, dass Verfahren früher zu betreiben und auch entsprechend früher Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse erbeten können.

Hinsichtlich der Kinder und fehlt es an einer Beschwer. Denn insoweit hat das Amtsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass, wenn ein familieengerechtlicher Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, insoweit nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Diese Anträge sind auch entsprechend eingereicht und bisher nicht negativ beschieden worden.

Bezüglich der Ehegattenunterhaltsrückstände ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Eine Berücksichtigung von Rückständen und auch für die Zeit August 1999 bis Februar 2000 scheitert an § 1585 b Absatz 3 BGB. Diese Vorschrift knüpft eindeutig an die Rechtshängigkeit an, die erst mit Zustellung der Klageschrifteintrat ( §§ 261, 253 ZPO). Diese war im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - noch nicht erfolgt. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuches tritt nicht ein (Parlant- Brudermüller, 60. Auflage, § 1585 b Rdn. 4; OLG Köln, FamRZ 1999, 1143; OLG Hamm, OLG- Report Hamm 1999, 157).

§ 270 Abs. 3 ZPO greift vorliegend nicht ein. Gegen eine Anwendung von § 270 Abs. 3 spricht, dass § 1585 b Absatz 3 BGB zwar eine zeitliche Einschränkung für die Geltendmachung rückständiger Unterhaltsansprüche begründet, aber keine wirkliche Ausschlussfrist in Lauf setzt, auf die § 270 Abs. 3 ZPO rechtstechnisch zugeschnitten ist (OLG Hamm, aaO). § 1585 b Abs. 3 BGB enthält eine zeitlich Begrenzung einer Rückwirkung, nicht aber die endgültige Versagung eines Rechts.

Hätte der Gesetzgeber auch die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen lassen wollen, hätte er dies ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen. § 1585 b Abs. 3 BGB normiert den Vertrauensschutz des Schuldners, der nach dem Willen des Gesetzgebers erst durch die Zustellung einer Klage und die dadurch eingetretene Rechtshängigkeit erschüttert wird.

Das OLG Köln und das OLG Hamm verweisen auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Klagezustellung ohne Vorschuss. Dies kritisiert zwar Bienko in FamRZ 2000, 758, nicht zu Unrecht deshalb, weil mit Bewilligung dieses Antrages lediglich das Erfordernis eines Vorschusses für das Gericht entfällt, das Kostenrisiko aber in vollem Umfang bei dem Kläger und dessen Anwalt bleibt, gleichwohl kann angesichts der eindeutigen Regelung in § 1585 b Abs. 3 BGB von dem Erfordernis der Rechtshängigkeit für die Einjahresfrist nicht abgesehen werden.

Die Gerichtsgebühren der erfolglos gebliebenen Beschwerde hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zu tragen; außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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