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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 5 U 134/04
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 241
Zum Vorliegen eines mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbarenden Beschlusses nach § 241 Nr. 3 AktG.
Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1, die in zweiter Instanz nicht mehr beteiligt ist, der Kläger zu 2 und Herr A als Kläger zu 3 haben gegen die Beklagte Klage mit dem Ziel erhoben, die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze out") und ihre fortbestehende Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten festzustellen.

Die Beklagte, die früher unter der Firma C AG als Aktiengesellschaft verfasst war, wurde durch Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 4. Dezember 2002, der am 23. Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen wurde, formwechselnd in eine GmbH umgewandelt (Handelsregisterauszüge Bl. 19 ff. d. A.).

In der Hauptversammlung vom 27. August 2002 hatte die Beklagte beschlossen, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf ihre Hauptaktionärin D S.A., die 99,93 % der Aktien hielt, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von € 20,00/Aktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 9. Oktober 2002 in das Handelsregister eingetragen.

Mit der am 17. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen Klage haben die drei Kläger in erster Instanz mit der Behauptung, weiterhin ihre Aktien in den Depots zu halten (Klägerin zu 1: 20 Stück, Kläger zu 2: 30 Stück, Kläger zu 3: 20 Stück), u. a. die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses gemäß § 241 Nr. 3 und 4 AktG begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie seien in einer mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbarenden und sittenwidrigen Weise aus der Gesellschaft entfernt worden, obwohl nicht gewährleistet gewesen sei, dass sie ihre Abfindung erhielten. Denn eine ausreichende Bankgarantie habe nicht vorgelegen. Demzufolge hätten sie ihre Barabfindung bislang auch nicht erhalten. Unter diesen Umständen hätte eine Einberufung zur Hauptversammlung nicht erfolgen dürfen (§ 241 Nr. 1 AktG). Soweit sich die Beklagte auf eine Bankgarantie der ... Bank AG Filiale O1 mit Datum vom 19. Juli 2002 beziehe (Ablichtung Bl. 28/29 d. A.), genüge diese nicht den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG, weil die Erklärung nicht von einem im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut ausgehe und es sich außerdem um eine unzulässige Höchstbetragsbürgschaft handele.

Das Landgericht, dessen Urteil in DB 2004, 1550 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, abgesehen davon, dass nach herrschender Ansicht eine fehlende Garantieerklärung nur zur Anfechtbarkeit führe, könne nicht festgestellt werden, dass die Garantieerklärung der ... Bank O1 vom 19. Juli 2002 zu beanstanden sei. Die selbständige Niederlassung einer Bank in O1 sei ein geeigneter Garantiegeber, und die Garantie enthalte auch keine Beschränkung auf einen Höchstbetrag.

Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 52 - 55 d. A.).

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2 und Frau B als nunmehrige Klägerin zu 3 Berufung eingelegt. Dazu ist vorgetragen, dass der ursprüngliche Kläger zu 3 seine Rechte aus der Aktionärsstellung einschließlich des Klagerechts nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2004 auf seine Ehefrau, "die jetzige Berufungsklägerin zu 3", rechtsgeschäftlich übertragen habe, und zwar im Rahmen einer Depoterklärung, die ihr im Depot von A befindliche Wertpapiere neu zu Alleineigentum zugewiesen habe. Im zu unterstellenden Einverständnis der Beklagten sei der Rechtsstreit deshalb gemäß 265 ZPO von der Berufungsklägerin zu 2 fortzuführen. Im Schriftsatz vom 18. Mai 2005 wird dazu ergänzt, dass "die Aktien der Berufungsklägerin zu 3" aus dem bisherigen Gemeinschafts-Wertpapierdepot in ein Alleindepot von Frau B hätten übertragen werden sollen, diese Transaktion aber daran gescheitert sei, dass die Wertpapierkennnummer zwischenzeitlich gelöscht worden sei.

In der Sache greifen die Berufungskläger die Auffassung des Landgerichts an, dass die Filiale in O1 tauglicher Garantiegeber sei, und sie halten daran fest, dass die Erklärung eine unzulässige betragsmäßige Beschränkung enthalte, sie nicht an die Hauptaktionärin adressiert sei und sie von dieser "nicht zur Weiterleitung an den früheren Vorstand der Beklagten abgegeben" worden sei. Ein Kernelement der Verfassungsmäßigkeit des Eigentumsentzugs, nämlich des Automatismus "Eigentumsverlust gegen Zahlung" sei hier durchbrochen worden.

Die Berufungskläger zu 1 und 2 beantragen,

das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2004 aufzuheben und festzustellen,

1. dass der Beschluss, den die Hauptversammlung der Berufungsbeklagten, als diese noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestand, am 27. August 2002 zu Punkt 6 der Tagesordnung "Beschlussfassung über den Ausschluss von Minderheitsaktionären" gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst hat, nichtig ist,

2. a) dass der Berufungskläger zu 1 mit einem Geschäftsanteil im Betrag von € 70,00,

b) dass die Berufungsklägerin zu 2 mit einem Geschäftsanteil im Betrag von € 50,00 Gesellschafter der Berufungsbeklagten sind.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widerspricht einem Parteiwechsel und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. Der Hauptversammlungsbeschluss über das Squeeze out sei nicht nichtig und die Garantie formell ordnungsmäßig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 28. August 2004 (Bl. 74 - 81 d. A.) und 18. Mai 2005 (Bl. 108 - 116 d. A.) sowie diejenigen der Beklagten vom 20. Januar 2005 (Bl. 99 - 107 d. A.) und 30. Mai 2005 (Bl. 121 - 124 d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der nunmehrigen Klägerin zu 3 (B) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO), weil ihr die Berufungsberechtigung fehlt.

Die Klägerin zu 3 war in erster Instanz weder selbst Partei - das war ihr Ehemann Rechtsanwalt A - noch steht ihr aus sonstigen Gründen ausnahmsweise die Befugnis zu, Berufung einzulegen.

Unerheblich ist, dass ihr A "das Klagerecht" nach ihrer Behauptung abgetreten haben soll, weil auf diese Weise nicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung disponiert werden kann.

Die Zulässigkeit folgt nicht aus § 265 ZPO, denn dort ist bestimmt, dass der Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei zu übernehmen (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Beklagte hat ihre Zustimmung verweigert. Diese ist weder erzwingbar noch durch die Feststellung einer Sachdienlichkeit ersetzbar (BGH NJW 1996, 2799).

B ist durch den erstinstanzlichen Ausspruch auch nicht als solche beschwert. Da die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hatte, greift schon die erweiterte Rechtskraftwirkung gemäß §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 248 AktG nicht ein. Die Wirkung der Abweisung erstreckte sich nur auf das Verhältnis des A zur Beklagten, die B nicht beschwerte.

Der Senat kann die Einlegung der Berufung durch B auch nicht als solche einer Nebenintervenientin ansehen. Der Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenientin unter gleichzeitiger Einlegung der Berufung hätte nichts daran geändert, dass es sich in der Sache um ein Rechtsmittel des Klägers A gehandelt hätte, was nicht gewollt ist. B macht selbst nicht geltend, den Kläger A lediglich als Nebenintervenienten zu unterstützen, sondern sie will den Rechtsstreit erklärtermaßen und eindeutig als Hauptpartei "übernehmen". In diesem Fall ist eine Auslegung der Prozesserklärung als Beitritts- und nicht als Übernahmeerklärung nicht angebracht (vgl. BGH NJW 1996, 2799 unter II 2).

Aus dem vorgenannten Grund scheidet auch eine Deutung der Erklärung als Erhebung einer eigenen Nichtigkeitsklage in zweiter Instanz unter Beitritt zur Klage des Klägers zu 2 aus. Eine entsprechende Klageschrift liegt auch nicht vor.

2. Die Berufung des Klägers zu 2 ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. August 2002 ist nicht nichtig, weil kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG ist nicht gegeben.

Nach dieser Bestimmung ist ein Beschluss einer Hauptversammlung nichtig, wenn zu dieser unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG einberufen war. Davon sind die Einberufungsvorschriften der § 121 Abs. 3 und 4 AktG nicht einschlägig. § 121 Abs. 2 AktG ist nicht verletzt, weil die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen wurde. Abweichendes wird vom Kläger nicht vorgetragen.

Der Kläger meint allerdings unter Hinweis auf § 327 b Abs. 3 AktG, dass vor Einberufung der Hauptversammlung über das Squeeze out die ordnungsgemäße Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts vorliegen müsse, woran es gefehlt habe.

Ein derartiges Versäumnis, mag es sich auch als Einberufungsmangel in einem weiterem Sinne darstellen, ist vom Gesetz aber nicht mit der Nichtigkeitsfolge versehen worden. § 241 AktG bezweckt eine Präzisierung der Nichtigkeitsgründe durch eine katalogartige Zusammenfassung und dient damit der Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (Hüffer, 6. Aufl. 2004, § 241 AktG Rn. 1). Dies steht entgegen, den Katalog der Nichtigkeitsgründe ausdehnend zu interpretieren und auf den hier vorliegenden Fall zu erstrecken. Auch das Grundrecht des Art. 14 GG verlangt nicht nach einer derartigen Sicherung, weil der Behelf der Anfechtbarkeit zu Gebote steht und als ausreichend anzusehen ist.

Nichtigkeit ist auch nicht nach § 241 Nr. 3 AktG in der Alternative zu bejahen, dass der Beschluss durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind.

Da gläubigerschützende Vorschriften nicht betroffen sind, ist allein von Bedeutung ob der Inhalt des Beschlusses ausschließlich oder überwiegend eine im öffentlichen Interesse liegende Vorschrift verletzt. Das ist indessen nicht der Fall. Im öffentlichen Interesse liegen zwar auch solche Prinzipien der Mitgliedschaft, wonach der Aktionär nicht ohne angemessene Abfindung aus der Gesellschaft gedrängt werden soll. Dieses Strukturprinzip wird durch den Inhalt des Beschlusses aber nicht angetastet, weil ihm der in erster Linie gegebene Anspruch gegen den Hauptaktionär zugebilligt wird. Der durch § 327 b Abs. 3 AktG bezweckte Schutz, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Abfindung tatsächlich bezahlt wird, erfüllt zwar eine wichtige Funktion im Rahmen des Squeeze out, ohne dass Mängel in diesem Bereich aber schon den Beschlussinhalt als gegen den aktienrechtlichen ordre public verstoßend erscheinen ließen. Schwerpunktmäßig wird insoweit nicht das öffentliche Interesse, sondern das Sicherungsinteresse der Minderheitsaktionäre berührt.

Es liegt auch kein mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbarender Beschluss vor (§ 241 Nr. 3 AktG).

Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten.

Einerseits wird das Wesen der Aktiengesellschaft als von allen zwingenden Normen des Gesetzes konstituiert angesehen, soweit sie strukturbezogen sind, zum anderen wird ein Grundlagenverstoß angenommen, der regelmäßig schon durch den aktienrechtlichen ordre public aufgefangen wird und nur noch Auffangfunktion hat (vgl. Hüffer § 241 AktG Rn. 3).

Der Senat muss dazu nicht abschließend Stellung nehmen, weil ein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft nach keiner dieser Ansichten vorliegt. Die ungenügende Gewährleistung der Erfüllung der Zahlungspflicht des Hauptaktionärs verletzt nicht einen Wesenskern mit der gebotenen Nichtigkeitsfolge, vielmehr reicht die Möglichkeit der Beschlussanfechtung aus.

Der Inhalt des Beschlusses - der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung - verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG).

Über das offene Merkmal der guten Sitten können zwar verfassungsrechtliche Gewährleistungen wirksam eingebracht werden. Durchgreifende Bedenken bestehen insoweit allerdings nicht (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 2076; KK-Koppensteiner, 3. Aufl. 2004, Vorbem. § 327 a AktG Rn. 6, 7).

Da ein Nichtigkeitsgrund auch sonst nicht vorliegt, insbesondere der Beschluss nicht fristgerecht angefochten worden ist (§ 241 Nr. 5 AktG), erweist sich der Klageantrag zu 1 als unbegründet.

Damit trägt im Ergebnis die Begründung des Landgerichts, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Garantieerklärung führe nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Dies steht im Einklang mit den Stellungnahmen der Literatur (vgl. Hüffer § 327 c AktG Rn. 9).

Auf die weitere Begründung des Landgerichts, dass auch die Garantieerklärung nicht zu beanstanden sei, kommt es daher nicht mehr an.

Da Nichtigkeit zu verneinen ist, kann auch der Antrag festzustellen, dass der Kläger zu 2 weiterhin Gesellschafter ist, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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