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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 159/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB c.i.c.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger verlangt aus Verschulden bei Vertragsschluss im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Treuhand-Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, nämlich an der A GmbH und Co "..." KG. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war und ist die Beklagte zu 2.), die Beklagte zu 1.) war Kommanditistin und Treuhänderin, Prospektherausgeber war die mit der Vermittlung und Zusammenführung der Anleger beauftragte B GmbH. Dem Kläger, der der Fondgesellschaft als mittelbarer Kommanditist bei einem Aufgeld von weiteren 75.000 DM mit einer Einlage von 1.500.000 DM im Jahr 1999 beitrat, auf die Betrittsvereinbarung, den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag wird verwiesen (Bl. 59, und Prospekt S.36 bis 45), hatte der Verkaufsprospekt (Anl. B 5, Bl. 113 ff. d.A.) vorgelegen, auf den zu den weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Dieser enthielt eine bis 2024 ausgelegte Prognoserechnung, die - bezogen jeweils auf das Vorjahr - Mietsteigerungen zwischen 2 und 3 % vorsah. Zu den der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen berief der Prospekt sich auf "Erfahrungswerte der Vergangenheit". Der Prognose waren eine allgemeine Preissteigerungsrate zu Grunde gelegt worden sowie Angaben des Mietspiegels und der Stadt 1 über den Bedarf an Wohnungsneubauten.

Für das Jahr 1999 erzielte der Kläger durch die gewerbliche Beteiligung eine Steuerersparnis, deren Höhe die Beklagte - pauschal bestritten - im Berufungsverfahren schließlich mit 490.821,03 € angibt. Zu der weiteren Entwicklung des Fonds wird auf den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2006 Bezug genommen (Bl. 410 ff. d.A.).

Der Kläger zahlte aus Eigenmittel für den Erwerb der mittelbaren Beteiligung 300.000,00 DM und finanzierte die restliche Einlage nebst Agio mit den im Tenor bezeichneten Darlehen, zu deren Einzelheiten auf S. 16 der Klageschrift (Bl. 17 d.A.) verwiesen wird. Er leistete bis einschließlich 1.1.2006 an Zins und Tilgung dort 363.444,24 €. An ihn wurden bis zu diesem Zeitpunkt acht Einzelausschüttungen der KG zu je 11.504,07 € erbracht, die der Kläger von seinem Schaden ungekürzt absetzt.

Der Kläger hat abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Rückzahlung seiner Einlage nebst Nebenkosten und Freistellung von seinen unbezifferten Restansprüchen aus den Darlehen sowie Feststellung der Befreiungspflicht zu eigenen Haftungen aus § 172 Abs.4 und 176 Abs.2 HGB gegen Übertragung der Anteile verlangt, weil er den Prospekt aus verschiedenen Gründen als fehlerhaft angesehen hat, u.a wegen der Unrichtigkeit der Prognose zu den zu erzielenden Mieteinkünften.

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 424.799,24 € nebst Zinsen in Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit (2.5.2006) zu zahlen,

2.) ihn zu befreien von der Haftung aus seinen mit der X-Bank (Friedrich-Wilhelm-Platz, Stadt1) bestehenden Darlehensverträgen a) vom 29.11/9.12.1999 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von DM 757.575,76 DM (entspricht 387.342,34 €) zzgl. 6,65% p.a. Zinsen und aus weiteren Kosten, b) vom 19.7./21.7.2001 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von 525.000,00 DM (entspricht 268.428,24 €) zzgl. 6,25% p.a. Zinsen und weiteren Kosten,

weiterhin

3.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung nach § 172 Abs.4 HGB freizustellen,

4.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung nach § 176 Abs.2 HGB freizustellen,

dies (d.h. die Anträge gemäß Ziff. 1 bis 4) dabei Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A GmbH & Co. "..." KG in Höhe von DM 1.500.000,00 DM (entsprechend 766.937,82 €).

Die Beklagte haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben den Prospekt für richtig angesehen und sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage aus Prospekthaftung im weiteren Sinn als unbegründet angesehen, weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 187-197 d.A.).

Die Berufung des Klägers macht unter Auseinandersetzung mit den vom Landgericht verneinten Prospektmängeln geltend, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Zum Schaden des Klägers ist behauptet, der Kläger habe 1998 und 2000 jeweils in Steuersparmodelle investiert und erziele derzeit ein unregelmäßiges Einkommen. Für 1999 seien ihm die im Schriftsatz vom 29.7.2008 (S.7, Bl. 564 d.A.) genannten steuersparenden Beteiligungen angeboten worden, u.a. auch von dem Berater der Beklagten selbst. Zu dem auf Freistellung gerichteten Antrag hat er klargestellt, dass dieser eine entsprechende Feststellung als Minus einschließe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.) an ihn 424.799,24 € nebst Zinsen in Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit (2.5.2006) zu zahlen,

2.) ihn zu befreien von der Haftung aus seinen mit der X-Bank (Friedrich-Wilhelm-Platz, Stadt1) bestehenden Darlehensverträgen a) vom 29.11/9.12.1999 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von DM 757.575,76 DM (entspricht 387.342,34 €) zzgl. 6,65% p.a. Zinsen und aus weiteren Kosten, b) vom 19.7./21.7.2001 zur Aktennummer ... über einen Nominalbetrag von 525.000,00 DM (entspricht 268.428,24 €) zzgl. 6,25% p.a. Zinsen und aus weiteren Kosten,

weiterhin

3.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung für Verbindlichkeiten der Fondgesellschaft nach § 172 Abs.4 HGB freizustellen, hilfsweise für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1.) aus einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs.4 HGB,

4.) festzustellen, dass die Beklagten haftend als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, den Kläger von der Haftung für Verbindlichkeiten der Fondgesellschaft nach § 176 Abs.2 HGB freizustellen, hilfsweise für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1.) aus einer Inanspruchnahme nach § 176 Abs.2 HGB,

dies (d.h. die Anträge gemäß Ziff. 1 bis 4) dabei Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechtsstellung des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1.) vom 20.10.1999/1.12.1999 in Höhe von 1.500.000,00 DM an die Beklagten als Gesamtgläubiger.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil und wenden ein, der Kläger müsse sich eine Steuerersparnis von 490.821,03 € anrechnen lassen, jedenfalls aber einen Vorteil aus der zwischenzeitlichen Absenkung des Steuertarifs in der höchsten Progressionsstufe.

Der Senat hat auf die Beachtlichkeit der Angabe zu Erfahrungswerten der Vergangenheit für eine Prospektunrichtigkeit hingewiesen (Bl. 429 d.A.) sowie dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine voraussichtliche zusätzliche Steuerbelastung bei einer Rückabwicklung im Veranlagungszeitraum 2008 vorzutragen (Bl. 550, 551 d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel hat ganz überwiegend Erfolg, nämlich soweit das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruht und von der ersten Instanz abweichender und nach § 529 Abs.1 ZPO beachtlicher Vortrag es nicht zu stützen vermag.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu (sog. uneigentliche Prospekthaftung). Gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften des BGB in der bis zum 1.1.2002 gültigen Fassung weiter Anwendung, weil der Anspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und noch nicht verjährt war. Die Rechtsgrundsätze zum Verschulden bei Vertragsschluss sind hier nicht durch besondere gesetzliche Regelungen ausgeschlossen.

Aus Verschulden bei Vertragsschluss hat einzustehen, wer einen künftigen Vertragspartner über für den Abschluss wesentliche Umstände nicht aufklärt, obwohl ihm oder einem Erfüllungsgehilfen diese bekannt sind.

Die Beklagte zu 1.) unterließ es als Treuhänderin bei Abschluss des Aufnahme- und Treuhandvertrags, den Kläger auf eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinzuweisen, der gemäß der Beitrittserklärung bei den Vertragsverhandlungen Verwendung fand. Für die Beklagte zu 2.), die als persönlich haftende Gesellschafterin ebenfalls den Aufnahmevertrag unterzeichnete, gilt das gleichermaßen.

Der Prospekt war fehlerhaft, weil er zu einer wesentlichen Angabe, nämlich der Prognose künftiger Mieteinnahmen, auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhte. Wesentlich sind Umstände, die objektiv zu den wertbildenden Faktoren der Anlage gehören und die ein Anleger eher berücksichtigt, als dass er sie außer Acht ließe (vgl. allgemein Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rz.87). Der Verkaufsprospekt dient grundsätzlich dazu, den Erwerber in die Lage zu versetzen, die Anlage zu beurteilen und sein Risiko einzuschätzen (BGH vom 22.5.1980, II ZR 209/79 - BGHZ 77, 172, 175; BGH vom 7.9.2000, VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 125).

Der Erfolg einer Immobilieninvestition steht und fällt mit der künftigen Entwicklung der Mieten.

Die Vermietungsprognose wurde in dem Prospekt wiederholt auf "Erfahrungswerte der Vergangenheit" gestützt. Der Prospekt enthält eine Prognose für die 23-jährige Vermietungsphase, dass die Mieten in den ersten zwei Jahren der Vermietungsphase um je 2%, in den weiteren fünf Jahren um 2,5% und dann bis zum Ende der Prognose um je 3% ansteigen werden (Prospekt S.32 unter 1.). Gerechnet auf Basis des ersten Vermietungsjahrs, also auf 2001, ergibt dies eine Steigerung der Mieten nach 23 Jahren um 87% (Zahlenvergleich Anfang und Ende, Prospekt S.30, 31). In den Hinweisen (Prospekt S.46 unter j) ist aufgeführt, dass die für die Prognoseberechnung angenommenen Daten auf "Erfahrungswerten der Vergangenheit" beruhten. Auf Seite 50 des Prospekts ist ausgeführt, eine Fortschreibung der aktuellen Mieten für die Zukunft sei "nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungswerte der Vergangenheit" im Schätzungswege möglich.

Diese Prognose war falsch, weil sie auf einer unzutreffenden Grundlage beruhte. Erfahrungswerte der Vergangenheit zur Mietentwicklung standen den Prospektverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung, erst recht nicht in einer die Zukunftserwartung von 87% tragenden Weise. Die Prospektpflichtigen übernehmen grundsätzlich zwar keine Gewähr dafür, dass die im Prospekt getroffenen Voraussagen auch eintreffen, eine Verantwortlichkeit besteht aber insofern, als Prognosen ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar sein müssen (BGH vom 12.7.1982, II ZR 175/81, WM 1982, 862, für Unternehmensprognose; Assmann/Schütze, wie oben, § 6 Rz.89; Siebel/Gebauer WM 2001, 175). Der Anleger will sich darauf verlassen können, dass es sich, soweit sich aus dem Prospekt nicht deutlich etwas anderes ergibt, bei einer Prognose um keine Mutmaßung handelt, sondern um eine Schlussfolgerung aus nachgeprüften Tatsachen oder Wertfeststellungen, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Voraussetzungen beruhen (BGH, wie vor). Dementsprechend verlangen die IDW-Grundsätze (Anlage 1 zu WFA 1/1987, S.11, hier Bl. 123 d.A), also die Prüfungsgrundsätze des Verbands der Wirtschaftsprüfer, zu Prospektprognosen die Angabe, wann und durch wen sie erstellt wurden.

Solche Erfahrungswerte der Vergangenheit standen den Prospektverantwortlichen nicht zur Verfügung. Auf den Hinweis des Senats vom 27.2.2008, die Tatsachengrundlage für die "Erfahrungswerte der Vergangenheit" könne entscheidungserheblich werden, hat die Beklagte vielmehr angegeben, es sei die Preissteigerung für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt als Anhaltspunkt genommen worden. Diese Entwicklung ist jedoch auf Wohnungsmieten nicht übertragbar, weil sich diese Steigerungsrate an einem umfassenden Warenkorb orientiert. Für eine Entwicklung von Geschäftsraummieten ist sie nahezu ganz unbrauchbar. Die von den Prospektverantwortlichen herangezogene Angabe des Mietspiegels 1998/1999 für Stadt1 konnte ebenfalls nicht hilfreich im Sinn eines Erfahrungswerts sein, weil sie keine Entwicklung erkennen ließ. Auch eine Bedarfsangabe zu Wohnungen der Stadt 1 stellte keinen Erfahrungswert der Vergangenheit dar. So hat die Beklagte schließlich eingeräumt (Schriftsatz vom 20.5.2008, S.3, Bl. 503 d.A.), dass im Jahr der Prospektierung keine gesicherten Daten oder Erkenntnis zur Mietentwicklung der Vergangenheit in Stadt1 vorlagen.

Dieser unrichtigen Angabe zu den Grundlagen der Prognose der Mieteinnahmen wurde durch Risikohinweise nicht ihre Bedeutung für die Anlageentscheidung genommen. Der auf der Rückseite des Titelblatts des Prospekts abgedruckte allgemeine Hinweis auf eine Veränderung der Lebensverhältnisse ist nichtssagend, während auf S. 50 des Prospekts sogar noch hervorgehoben wird, im Gegensatz zu früher ungewissen Prognosen bei anderen Unternehmungen sei hier eine Schätzung wegen der "Erfahrungswerte der Vergangenheit" möglich. Auf dieser Grundlage kann dahin stehen, ob mit einem Risikohinweis überhaupt eine konkrete, unzutreffende Prospektangabe neutralisiert werden könnte.

Die Beklagten waren verpflichtet, den Kläger über diese Unrichtigkeit des Prospekts aufzuklären. Als direkte Vertragspartnerin des Klägers in dem Treuhandvertrag nahm die Beklagte zu 1.) persönlich das Vertrauen des Klägers in Anspruch, dass der in den Vertragsverhandlungen vorgelegte Prospekt bei der Anlageentscheidung des Klägers zugrunde gelegt werden könne (für den Treuhandkommanditisten vgl. BGH vom 14.1.2002, II ZR 40/00 - WM 2002, 813). Ob ihren Organen oder Angestellten die Unrichtigkeit der Angaben zur Tatsachengrundlage der Mietprognose bekannt war, kann dahin stehen. Denn für ein schuldhaftes Verhalten der Prospektverantwortlichen, also der B GmbH, hat die Beklagte nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen. Zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung, den Kläger als ihren künftigen Vertragspartner über den Treuhandzweck und den Gesellschaftszweck aufzuklären, hatte sie sich des Prospekts und damit der Dienste der prospektverantwortlichen B GmbH bedient.

Ohne dies traf sie aber auch eigenes Verschulden. Nachdem der Prospekt keine Tatsachengrundlage für die "Erfahrungswerte der Vergangenheit" angibt, die aber infolge ihrer Fortschreibung für die Rendite der Anlage wesentlich waren, musste sie beim Prospektverantwortlichen nachfragen, zumal auch nicht die in den IDW-Grundsätzen verlangten Angaben zur Prognoseerstellung vorhanden waren.

Auch die Beklagte zu 2.) als persönlich haftende Gesellschafterin traf eine Aufklärungspflicht. Die Beklagten zu 2.) trat mit dem Kläger in unmittelbare Vertragsbeziehungen und haftet deshalb ebenfalls aus cic für einen falschen Prospekt, auch wenn der Kläger nur Treugeber war (vgl. BGH vom 30.3.1987, II ZR 163/86 - BB 1987, 1275; aus KG vom 5.9.2007, 24 U 4/07 - WM 2007, 2142). Denn nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags sollte der Treugeber im Innenverhältnis eigene Gesellschafterrechte haben (GV § 4 Ziff. 4 Absatz 4), weshalb ihm die Beklagte zu 2.) Treue und Aufklärung schuldete (ebenso KG, wie oben).

Die Aufklärungspflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil die Beklagten keine Gründungsgesellschafterin gewesen wäre, nachdem die Kommanditgesellschaft bereits zuvor ohne Publikumsbeteiligungen bestanden hatte. Diese Verhältnisse der Vergangenheit waren für das Verhältnis der Beklagten zu den Anlegerkommanditisten bzw. Treugebern nicht entscheidend. Das betrifft auch die Beklagte zu 2.), die nach § 4 Abs.5 des Gesellschaftsvertrags als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zur Aufnahme weiterer Gesellschafter, also der Anlegerkommanditisten, bevollmächtigt war (Prospekt, S.36). Infolge dieser herausragenden Bedeutung für die Aufnahme der Anleger war sie zu dem Anlageobjekt, dem Gesellschaftszweck, aufklärungsverpflichtet.

Dem Kläger ist aus der Anlage ein Schaden entstanden. Für den auf Rückabwicklung gerichteten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ist nämlich weitere Voraussetzung, dass dem Anleger überhaupt mit der Anlage ein Schaden erwachsen ist, d.h. dass seine Anlage minderwertig ist (BGH vom 26.9.1997, V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, BGH vom 7.9.2000, VII ZR 443/99; BGHZ 145, 121). Der aktuelle Nachteil der Investition ergibt sich für den Kläger daraus, dass eine auskömmliche Mieteinnahme ohne die Mietgarantie trotz nahezu erreichter Vollvermietung nicht vorliegt. Aus dem Geschäftsbericht für 2006 (hier Bl. 410 ff. d.A.) ergibt sich, dass die Fondgesellschaft nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2006 Mindereinnahmen gegenüber den prospektierten erwarteten Einnahmen auszuweisen hatte von ca. 438 T€, also ca. 29% weniger als die in der Prognoseberechnung geschätzten Einnahmen (Bl. 412 unter 1.1). Es ist dort festgehalten, dass der Fonds in den letzten Jahren kein positives Ergebnis erzielen konnte und Ansprüche gegen den Mietgaranten in Höhe von 1.116.534,79 € bestehen. Dass sich an dieser Situation bis zum Auslaufen der Mietgarantien Ende 2009 wesentliches ändern könnte, ist nicht zu erwarten.

Dieser Schaden ist durch die Verletzung der Aufklärungspflicht zu den Tatsachengrundlagen der Prognose verursacht. Eine Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens (BGH vom 6.2.2006, II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, unter II 1 b; Assmann/Schütze, wie oben, § 6 Rz.177 mwN. in Fn. 453), aus der sich ergibt, dass der Kläger bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte, haben die Beklagten nicht entkräftet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, warum sich der Kläger bei Aufklärung über die freie Schätzung der Zukunftsentwicklung trotzdem an dem Fond hätte beteiligen sollen. Auch wenn es dem Kläger maßgeblich auf die kurzfristige Nutzung von Steuervorteilen ankam, wird die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens nicht entkräftet (vgl. Assmann/Schütze, wie oben, § 6 Rz.177). Auf der Anlageentscheidung beruht der Schaden des Klägers, denn ohne seine treugeberische Beteiligung wäre das Vermögen des Klägers nicht gemindert.

Die Beklagten haben kein Recht, wegen Verjährung eine Schadensersatzleistung an den Kläger zu verweigern, § 214 BGB. Nach Art. 229 § 6 Abs.4 EGBGB ist ab dem 1.1.2002 die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren anzuwenden, die nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erst begann mit dem Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründeten Umstände. Denn am 1.1.2002 war die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss noch nicht abgelaufen. Es kann dahin stehen, wann die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist des § 199 BGB n.F. vorlagen. Selbst wenn die Frist ab dem 1.1.2002 lief, wurde sie vor ihrem Ende am 31.12.2004 durch die Erklärungen der Beklagten vom 13.12.2004 und 5.12.2005 (Anl. K 5, Bl. 112-127 d.A.) gehemmt, mit denen diese bis 31.3.2006 einen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" erklärten. Die Klage ist dann am 30.3.2006 eingegangen und demnächst zugestellt worden (§ 167 ZPO). Der Vorschuss ist am 13.4.2006 eingegangen.

Infolge der Verwirklichung des Haftungstatbestands sind die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 249 S.1 BGB verpflichtet, den Kläger durch Rückabwicklung des Beitritts so zu stellen, als wäre die Anlage nicht getätigt worden. Das führt zur Verpflichtung, die vom Kläger erbrachten Zahlungen an die KG, die zur Höhe nicht bestritten sind, zurückzugewähren sowie ihm die Zahlungen zu ersetzen, die er auf die Darlehen erbracht hat. Insoweit sind die mit der Klage behaupteten, von der Beklagten nur pauschal bezweifelten Zahlungen des Klägers nach Vorlage der Jahreskontoauszüge (Bl. 139-148 d.A.) nicht mehr bestritten worden.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes gemäß § 249 S.1 BGB hat sich der Geschädigte grundsätzlich erzielte Vorteile anrechnen zu lassen, sofern das schädigende Ereignis für sie adäquat kausal ist und die Vorteilsanrechnung in wertender, aus § 242 BGB hergeleiteter Betrachtung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht (vgl. etwa Bamberger/Roth, BGB, 2007, § 249 Rz. 103 mwN.). Ob die dem Kläger in 1999 entstandenen steuerlichen Vorteile, die er nur unzulässig in pauschaler Weise bestritten hat, wegen annähernd gleich hoher Steuernachteile bei einer Rückabwicklung nicht angerechnet werden müssen (vgl. BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04 - NJW 2006, 174; BGH vom 3.12.2007, II ZR 21/06 - DStR 2008, 515 unter II 6; BGH vom 19.6.2008, VII ZR 215/06 - MDR 2008, 1098, 1099; Assmann/Schütze, wie oben, § 6 Rz.201), kann dahin stehen.

Denn der Kläger hat ausreichend vorgetragen, dass er seine infolge der mittelbaren Beteiligung erzielten Steuervorteile ohnehin durch eine andere Beteiligung erlangt hätte, die er wegen seines Investments in den Fond der Beklagten aber unterlassen hatte, nachdem der Senat ihn mit Beschluss vom 16.6.2008 hingewiesen hat (Bl. 357 d.A.). Einen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte, gibt es nämlich nicht (vgl. BGH vom 17.11.2005, III ZR 350/04 - WM 2006, 174; BGH vom 6.2.2006, II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042).

Zu dem entgangenen, kompensierenden Alternativvorteil genügt ein Wahrscheinlichkeitsurteil iSd. § 252 S.2 BGB, wobei die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen zusätzlich durch § 287 Abs.1 ZPO erleichtert wird (vgl. dazu Martin NZG 2006, 175, 176). Das erfordert regelmäßig die Angabe, in welches Steuersparmodell der Geschädigte bei Abstandnahme von dem streitgegenständlichen Fonds sonst investiert hätte, die der Konditionen, damit eine Vergleichbarkeit zum prospektierten Risiko und zur Steuerrendite, also zum Verhältnis des eingesetzten Eigenkapitals zum Steuervorteil, beurteilt werden kann, sowie die Angabe, dass die Alternativanlage bis heute ordnungsgemäß läuft. Dem hat der Kläger trotz des Hinweises des Senats nicht genügt, soweit er nur in pauschaler Form weitere Steuersparmodelle benennt (Schriftsatz vom 29.7.2008, S. 7, Bl. 564 d.A.). Ausreichend ist aber sein ebenfalls pauschaler Bezug auf das Projekt C. Nachdem die Vertreter der Beklagten dem Kläger selbst das Alternativinvestment anboten, können sie sich insoweit nicht, wie aber erfolgt (Schriftsatz vom 19.8.2008, S. 3, Bl. 576 d.A.), auf einen Substanzmangel des Klägervortrags berufen. Ob das Alternativinvestment vergleichbar ist und heute mit Erfolg arbeitet, wissen die Beklagten, nicht aber der Kläger.

Der Zinsanspruch mit begehrten 4% p.a. beruht ab Rechtshängigkeit auf Art.229 § 1 Abs.1 Satz 3 EGBGB iVm. §§ 284 Abs.1 Satz 2 BGB, 288 Abs.1 BGB in der bis dahin geltenden Fassung.

Der entsprechend einer Klarstellung des Klägers vom 8.1.2008 (S.4, Bl. 349 d.A.) auf Leistung gerichtete Antrag zu 2.) - Freistellung von Darlehenslasten - ist unzulässig, weil er inhaltlich nicht ausreichend bestimmt ist, § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO. Den in der Sitzung vom 4.12.2007 geäußerten Bedenken des Senats hat der Kläger dahingehend entsprochen, dass er auf eine entsprechende Feststellung als Minus gegenüber einem Leistungsantrag hingewiesen hat. Auf dieser minderen Grundlage ist der Antrag gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig und begründet. Auf eine ausreichend bezifferte Leistungsklage muss sich der Kläger insoweit nicht verweisen lassen, weil der Schaden, dessen Ausgleich der Kläger begehrt, noch in der Entwicklung begriffen ist. Mit jeder der vereinbarten Halbjahreszahlungen verändert sich der Darlehensbetrag, von dem freizustellen ist. Das festzustellende Rechtsverhältnis, also die Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung des Klägers, besteht ebenfalls aus § 249 S.1 BGB iVm. dem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss.

Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 1.) im Zusammenhang mit ihrer möglichen Belastung aus § 172 Abs.4 HGB (Antrag zu 3.) ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig. Denn auch insoweit handelt es sich um eine mögliche Folge aus dem Aufklärungsverschulden. Dies betrifft die Übernahme von Lasten, die die Beklagte zu 1.) als Treuhänderin angesichts der für den Kläger gehaltenen Kommanditeinlage treffen können, soweit die Beklagte zu 1.) von Dritten nach § 172 Abs.4 HGB in Anspruch genommen werden kann. Infolge der Ausschüttungen, die mangels Gewinnerzielung eine Rückzahlung von Haftungskapital darstellten und in deren Umfang eine unbeschränkte Haftung der Beklagten zu 1.) wieder aufgelebt ist, wäre die Beklagte zu 1.) bei Anspruchstellung eines Dritten nach § 5 Ziff.2 des Treuhandvertrags durch den Kläger zu befreien. Wegen der Ungewissheit der Beanspruchung hat der Kläger ein rechtliches Interesse, diese Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1.) zu klären. Das diesbezügliche Rechtsverhältnis, also der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss besteht und der mögliche Haftungsschaden des Klägers wäre bei einem Fernbleiben von dem Investment nicht eingetreten.

Eine eigene persönliche Inanspruchnahme des Kläger durch Dritte für Verbindlichkeiten des Fonds nach § 172 Abs.4 HGB, ist freilich nicht zu erwarten, weil der Kläger nicht selbst Kommanditist wurde. Deshalb ist der dahingehende Hauptantrag unbegründet, worauf der Senat mit Beschluss vom 15.1.2008 (Bl. 372 d.A.) hingewiesen hat.

Unbegründet ist auch der Hauptantrag (Antrag zu 4.), eine Freistellungspflicht der Beklagten zu einer Haftung des Klägers nach § 176 Abs.2 HGB festzustellen, den der Kläger darauf stützt, dass die Beklagte zu 1.) erst nach Klageerhebung im Unfang der treuhänderisch übernommenen Einlagen eine Einlagenerhöhung in das Handelsregister hat eintragen lassen. Denn der Kläger kann einer solchen Haftung nicht ausgesetzt sein. § 176 Abs.2 HGB betrifft nämlich den Beitritt eines Kommanditisten in eine bestehende Kommanditgesellschaft. Einen solchen Beitritt hatte der Kläger aber nicht erklärt. Dass er die die Beklagte zu 1.) beauftragt hatte, im eigenen Namen für ihn weitere Anteile zu halten, rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 176 Abs.2 HGB nicht, wie aus § 176 Abs.1 Satz 2 HGB folgt (vgl. auch MüKo/Karsten Schmidt, HGB, 2. Aufl. 2007, § 176 Rz.7). Der Kläger trat auch nicht als Scheingesellschafter auf.

Der mit dem Antrag zu 4.) verbundene Hilfsantrag ist darauf gerichtet, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, den Kläger von einer Inanspruchnahme gemäß § 5 Nr.2 des Treuhandvertrags im Umfang einer Beanspruchung der Beklagten zu 1.) durch Dritte aus § 176 Abs.2 HGB freizustellen. Auch dieser Antrag ist unbegründet, weil die Beklagte zu 1.) aus der späten Eintragung ihrer Einlagenerhöhung, die erst ca. sechs Jahre nach dem Beitritt des Klägers als mittelbarer Kommanditist erfolgte, nicht gemäß § 176 Abs. 2 HGB persönlich durch Dritte in Anspruch genommen werden kann. Denn § 176 Abs.2 HGB betrifft den Eintritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft, gegebenfalls in der Form der Anteilsübertragung. Die Beklagte war jedoch bei Zeichnung durch den Kläger bereits als Kommanditistin mit einer Hafteinlage von 20.000,00 DM eingetragen.

Für die nachträgliche Erhöhung der Einlage ist § 176 Abs.2 HGB nicht entsprechend anzuwenden. Es ist anerkannt, dass die Eintragung der höheren Haftsumme erst rechtsbegründend wirkt (vgl. Ebenroth/Boujong/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 172 Rz. 9; MüKo/Karsten Schmidt, wie oben, §§ 171, 172 Rz. 34). Das ergibt sich, ohne dass es auf § 5 Nr.5 des Gesellschaftsvertrags noch ankäme, aus § 172 Abs.2 HGB. Ist ein Kommanditist mit einer zu niedrigen Einlage eingetragen, besteht eben grundsätzlich kein Verkehrsvertrauen auf eine höhere Haftung. Auf eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1.) aus § 172 Abs.2 HGB bezieht sich der Feststellungsantrag zu 4.) in seiner hilfsweisen Form nicht, wie auch eine Tatsachengrundlage dazu nicht vorgetragen ist.

Die Beklagten sind mit der Entgegennahme der Rechtsstellung des Klägers aus dem Treuhandvertrag in Annahmeverzug, § 293 BGB, denn mit ihren vorprozessualen Schreiben lehnten sie eine Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes ab, sodass gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers genügte, das hier jedenfalls in der Klageerhebung liegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO. Dass der Kläger mittels Kostenaufhebung an den Kosten beteiligt ist, beruht im Wesentlichen darauf, dass der Feststellungsantrag zu 4.) erfolglos geblieben ist, dessen Wert der Kläger selbst mit 1.000.000,00 € angegeben hat, sowie auf dem teilweisen Misserfolg seines auf Leistung gerichteten Antrags zu 2.).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtsfragen zum Alternativinvestment sind weitgehend geklärt. Der nachgereichte Schriftsatz vom 22.12.2008 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der verfahrenfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Dass der Kläger als Treugeberkommanditist im Außenverhältnis nicht nach § 176 Abs.2 HGB persönlich haftet, entspricht der Gesetzeslage, wie nun in der Entscheidung des BGH vom 11.11.2008 /XI ZR 468/07 - ZIP 2008, 2354) klargestellt. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen älteren Entscheidung (BGH II ZR 113/82 - WM 1983, 651) ergibt sich nichts anderes. Auf seine Rechtsauffassung hat der Senat zusätzlich am 15.1.2008 hingewiesen (Bl. 371 d.A.). Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2009 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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