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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 5 U 182/03
Rechtsgebiete: BörsG, VerkProspG


Vorschriften:

BörsG § 45
VerkProspG § 1
VerkProspG § 13
Zu den Voraussetzungen einer Verkaufsprospekthaftung nach Aktienerwerb.
Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten aus Verkaufsprospekthaftung nach Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 wurde am 4. Februar 2000 als "A AG" in O1 mit einem Grundkapital von € 500.000,- gegründet, das nachfolgend um € 50.000,- auf € 550.000,- erhöht wurde. Unternehmensgegenstand sollten unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten für B Computeranwendungen sein, ein Gebiet, auf dem Herr C Kompetenz aufwies.

Das Kapital für die Gründung der Beklagten zu 1 wurde von der Unternehmerfamilie D aufgebracht. Gründungsgesellschafter waren D1 D (Mehrheitsgesellschafter) und D2 D. Vorstände wurden der Beklagte zu 2, ein Sohn von D1 D, und C, ein Bruder seiner Ehefrau. Der Beklagte zu 2 erhielt Alleinvertretungsmacht, C war gesamtvertretungsberechtigt. Die Arbeitsbereiche der beiden Vorstände waren so abgesteckt, dass C für den Technikbereich und den Vertrieb und der Beklagte zu 2 für rechtliche Organisation, Finanzen und den kaufmännischen Bereich zuständig war.

Die Vorstandstätigkeit bei der Beklagten zu 1 war die erste verantwortliche Berufstätigkeit des Beklagten zu 2, der seinerzeit etwa 22 Jahre alt war. Er hatte ein Wirtschaftsgymnasium besucht und danach in der väterlichen Anwalts- und Steuerberaterkanzlei mitgearbeitet, ohne über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. Der Erfolg als Hightechunternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der B Computer, stand und fiel mit der technischen und unternehmerischen Kompetenz von C.

C war einer der Gründer der auf dem Markt der B Computer erfolgreichen E AG in O2, aus der er im Jahr 1996 ausgeschieden war. Im September 1995 hatte er die "F GmbH" gegründet und deren Geschäftsführung übernommen. Die Gesellschaft, die sich auf dem Gebiet der drahtlosen Kommunikation für Funkmodule betätigte, war wirtschaftlich nicht erfolgreich und wurde am 8. Januar 1999 durch Eröffnung eines 1998 beantragten Insolvenzverfahrens aufgelöst. Am 17. September 1999 gab C vor dem Amtsgericht Passau die eidesstattliche Versicherung ab.

Am 3. September 1997 wurde die "G GmbH" in O2 gegründet, deren Geschäftsgegenstand mit dem der Beklagten zu 1 nahezu identisch war. Die technische Kompetenz wurde auch insoweit durch C verkörpert, der allerdings weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Nach Erhöhung des Stammkapitals auf DM 400.000,- am 25. Juni 1998 übernahm der Beklagte zu 2 am 28. Dezember 2000 die Mehrheit der Anteile zum Kaufpreis von DM 1,-, was dem damaligen Wert entsprach. Die Gesellschaft wurde nicht liquidiert und ist noch im Handelsregister eingetragen, hatte nach der Behauptung der Beklagten den Geschäftsbetrieb jedoch bereits im Frühjahr 2000 eingestellt.

Am 5. Juni 2000 beschloss der Vorstand der Beklagten zu 1, eine Kapitalerhöhung um € 200.000,- aus genehmigtem Kapital gegen Ausgabe neuer Aktien durch Bareinlage durchzuführen. Die Emission wurde von der zwischenzeitlich insolventen H AG begleitet, die die Aktien übernahm und eine Abnahme von 75% zum Verkaufspreis von € 14,70 je Aktie garantierte. Die Verkaufsfrist begann am 9. September 2000 und sollte höchstens zwei Wochen dauern. Die Emission war fünffach überzeichnet, alle Aktien wurden innerhalb der Zeichnungsfrist platziert.

Zum Zwecke des öffentlichen Angebots hatte die Beklagte zu 1 einen Verkaufsprospekt mit Datum vom ... Mai 2000 herausgegeben, der beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eingereicht und hinterlegt wurde. Die Beklagte zu 1 und ihr Vorstand übernahmen die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklärten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien. Wegen der Einzelheiten des am ... August 2000 veröffentlichten Prospekts wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 26 - 80 d. A.).

Die H AG verfasste eine eigene Verkaufshilfe (Unternehmensstudie), die Prospektangaben aufnahm. Darauf wird verwiesen (Bl. 303 - 306 d. A.).

Die H überwies den der Beklagten zu 1 zustehenden Emissionserlös erst am 3. November 2000, und zwar auf Veranlassung von C auf ein Firmenkonto, über das er verfügen konnte, wobei er schon eine Weiterleitung von DM 4,8 Mio auf ein Konto einer anderen Gesellschaft vorbereitet hatte. Der Beklagte zu 2 verhinderte diese Transaktion am 6. November 2000. Wegen des jedenfalls dadurch zerstörten Vertrauens war die angestrebte erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet der B Computer nicht mehr erreichbar und brach alsbald zusammen. Der bis dahin nur von der H organisierte Handel mit den Aktien der Beklagten zu 1 wurde am ... Dezember 2000 ausgesetzt. An diesem Tag gab der Beklagte zu 2 einen Aktionärsbrief heraus, in dem er die Ereignisse schilderte. Der Kurs der Aktie, der bis ... November 2000 auf € 19,- gestiegen war, war bis zum ... Dezember 2000 auf € 10,- abgesunken. Nach Wiederaufnahme des Handels am ... Juli 2001 wurde die Aktie mit € 2,50 bewertet.

Der Beklagte zu 2 stellte den Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1 - zwischenzeitlich durch die Hauptversammlung gebilligt - auf andere Geschäftsfelder (Immobilien und Aktien) um, in denen sie wieder Gewinne erzielt. C schied am 30. Juni 2001 förmlich aus dem Vorstandsamt aus. Am 24. August 2001 fand eine erste ordentliche Hauptversammlung der Beklagten zu 1 statt, zu der ein Geschäftsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 vorgelegt wurde (Bl. 81 - 123 d. A.). Der ehemalige Vorstand C gab zur Hauptversammlung eine Erklärung (Lagebericht) ab (Anlagenband).

Die Kläger erwarben wie folgt Aktien der Beklagten zu 1: Alle Kläger und die Zedenten I und J am 2. Oktober 2000 die jeweils zugeteilten 100 Stück zum Emissionspreis von € 14,70, der Kläger zu 1 am 9. Oktober 2000 weitere 900 Stück zum Kurs von € 15,70 und der Kläger zu 2 am 16. Oktober 2000 900 Stück zum Kurs von € 18,-, am 14. November 2000 600 Stück zum Kurs von € 15,- und am 16. November 2000 700 Stück zum Kurs von € 10,50, wobei jeweils Spesen von € 18,- berechnet wurden (Bl. 18 - 25 d. A.).

Die Kläger haben die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Ersatz ihrer Aufwendungen Zug um Zug gegen Übereignung der Aktien in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, dass der Verkaufsprospekt in mehreren Punkten unvollständig und unrichtig sei und er auch insgesamt ein unzutreffendes Bild vermittele. Wären sie ordnungsgemäß unterrichtet worden, dann hätten sie das Investment nicht getätigt. Die Beklagten hafteten auch deliktisch, da ihnen die Unrichtigkeit des Prospektes bewusst gewesen sei.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1 insgesamt € 18.612,00 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 5. Oktober 2000 Zug um Zug gegen Übereignung von 1.200 Stück nennwertlosen Stückaktien der K AG, O1 (WKN ...), zu zahlen,

2. an den Kläger zu 2 insgesamt € 34.092,00 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 1. November 2000 Zug um Zug gegen Übereignung von 2.300 Stück nennwertlosen Stückaktien der K AG, O1 (WKN ...), zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben den Standpunkt eingenommen, dass die Prospektangaben richtig und nicht unvollständig gewesen seien. Der Prospekt sei für einen Schaden auch nicht ursächlich geworden, weil ihn die Kläger/Zedenten nicht gekannt hätten. Sie haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 haben die Kläger ihren Anspruch auf den Emissionspreis zuzüglich Spesen und Provisionen beschränkt und Klageverzicht erklärt, soweit die Forderungen des Klägers zu 1 über € 17.640,- und die des Klägers zu 2 über € 30.870,- hinausgehen.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1 € 17.640,- und an den Kläger zu 2 € 34.092,- zu zahlen, jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2002 und Zug um Zug gegen Übereignung von 1.200 Stück (Kläger zu 1)/ 2.300 Stück (Kläger zu 2) nennwertlosen Stückaktien der L AG (vormals: K AG, O1) (WKN ...).

Wegen der Begründung und wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 326 - 336 d. A.), ergänzend auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten Verfahrensfehler des Landgerichts und verfolgen das Ziel der Klageabweisung mit ergänzter und vertiefter Begründung weiter.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2003 mit der Geschäftsnummer 3/7 O 7/02 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger zu 2 ermäßigt die Klageforderung mit Zustimmung der Beklagten auf € 30.870,- nebst Zinsen und beantragt im Übrigen, die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2003, Az. 3/7 O 7/02, zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts als sachlich zutreffend und treten den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 9. September 2003 (Bl. 348 - 405 d. A.), 11. September 2003 (Bl. 468 - 473 d. A.) und 31. Mai 2005 (Bl. 514 - 536 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. September 2004 (Bl. 488 - 508 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz vom 20. Juni 2005 eingereicht (Bl. 541 - 553 d. A.).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Einer Prüfung der von den Beklagten gerügten Verfahrensfehler bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 538 Abs. 1 ZPO).

Der nach Reduzierung der ursprünglichen Klageforderung noch geltend gemachte Anspruch ist nach § 13 des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) in Verbindung mit §§ 45 ff. des Börsengesetzes (BörsG) in der Fassung des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes (BGBl. 1998 I S. 529 ff.) begründet. Da § 64 BörsG in der Fassung des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes insoweit keine Übergangsregelung enthält, ist die ab 1. Juli 2002 vorgenommene Änderung der Paragrafenfolge zwar auch auf Altsachverhalte anzuwenden. Um Verwirrung zu vermeiden, wird nachfolgend jedoch die frühere Paragrafenbezeichnung beibehalten (§ 45 BörsG a. F. = § 44 BörsG n. F.).

Das Verkaufsprospektgesetz ist anwendbar, weil es sich bei den Aktien der Beklagten zu 1 aus der zweiten Kapitalerhöhung um Wertpapiere handelte, die erstmals im Inland öffentlich angeboten wurden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen waren (§ 1 VerkProspG).

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Sie und die Zedenten haben die im Verkaufsprospekt beschriebenen Wertpapiere innerhalb des Haftungszeitraums von sechs Monaten ab dem ersten öffentlichen Angebot im Inland erworben (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG). Nach Vorlage der Bankbestätigungen und der Abtretungsurkunden sind die Beklagten den durch die Kläger belegten Angaben nicht mehr entgegengetreten.

Die Beklagten sind gemäß § 13 VerkProspG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG Haftungsadressaten, weil sie für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben (S. 55 des Prospekts).

Für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in dem Verkaufsprospekt waren unrichtig oder unvollständig (§ 13 Abs. 1 VerkProspG).

Dies gilt zum einen für Angaben zu den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1.

In dem Prospekt wird ausgeführt (S. 40):

Schlüsselpersonen

Für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind die Mitglieder des Vorstands, da diese persönlich die zur Akquisition neuer Umsätze erforderlichen Kontakte unterhalten. Mit dem Weggang eines Vorstandsmitglieds verliert die Gesellschaft daher das an diesen geknüpfte Netzwerk von Tipp- und Organisationsgebern und sonstigen Kontakten. Das besondere Know-how der Gesellschaft kristallisiert sich ausschließlich in den Personen der Vorstände. Ohne diese ist eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nur sehr schwer durch durchführbar.

Zu dem Vorstand C heißt es (S. 42):

Die Aussichten für die Zukunft des Unternehmens sind positiv zu beurteilen.

Einige strategische Projekte, von denen bereits jetzt Absichtserklärungen vorliegen, lassen auf ein starkes Umsatz- und Ergebniswachstum in den kommenden Jahren schließen. Die Erfahrungen des Vorstands Herrn C sind exzellent. Herr C gründete 1991 zusammen mit den heutigen Vorständen die Firma E. E machte im Jahr 1999 DM 37 Mio. Umsatz und ging 1999 mit großem Erfolg an den Neuen Markt. Herr C hat daher sehr gute Erfahrungen im Aufbau von Unternehmen.

...

Natürlich dürfen die Risiken einer Anlage nicht verschwiegen werden. So ist die strategische Ausrichtung sehr stark von Herrn C geprägt und wird in Zukunft durch sein Handeln geprägt sein...

Aus der Sicht eines aufmerksamen Lesers und durchschnittlichen Anlegers, die für das Verständnis der Prospektangaben maßgeblich ist (BGH WM 1982, 862 ff.; Senat WM 1994, 291, 295 - "Bond"; WM 2004, 1831, 1835 - "EM.TV"), war damit die Angabe gemacht, dass der Vorstand C, auf den es für den Erfolg des Unternehmens ganz wesentlich ankam, für seine Aufgabe als erfolgreicher Unternehmensgründer antrat. Auch ein kritischer Leser, der es gewohnt ist, Aussagen auf einen belastbaren Sinn zu überprüfen, und der in der Lage ist, das Mitgeteilte wörtlich zu nehmen, hatte keinen Anlass, die hergestellte Verbindung zwischen der Gründung des Unternehmens E, dem großen Erfolg des Unternehmens im Jahr 1999, und der Aussage, Herr C habe "daher sehr gute Erfahrungen im Aufbau von Unternehmen", anders zu verstehen, als dass Herr C aus dieser erfolgreichen Tätigkeit heraus eine neue Aufgabe bei der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Dies wurde noch dadurch unterstrichen, dass mitgeteilt wurde, die Erfahrungen des Vorstands C seien "exzellent", was im Zusammenhang nichts anderes bedeuten konnte, als dass sie von Erfolg gekrönt waren und als solche der Beklagten zu 1 zugute kamen. Auch an anderer Stelle im Prospekt (S. 13 unter Ziff. 2.7) wird lediglich vom "Weggang des E...-Mitbegründers" gesprochen, ohne dass der Leser darauf hätte schließen können, dass das Ausscheiden schon mehrere Jahre zurücklag.

Der aufmerksame Leser und kritische Anleger wurde zwar zutreffend darüber ins Bild gesetzt, dass sich die unternehmerische und technische Kompetenz auf den Vorstand C fokussierte, ihm wurde aber auch die Angabe gemacht, dass der Mitvorstand, der Beklagte zu 2, eine Person war, in der sich das Know-how der Gesellschaft ebenfalls kristallisierte und die über ein Netzwerk von Kontakten verfügte, ohne die eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit nur schwer durchführbar war. Ein anderes Verständnis ist vom Wortsinn her ausgeschlossen, weil auf Seite 40 des Prospekts ausdrücklich die Mehrzahl verwendet wurde, also beide Vorstände angesprochen waren. Daraus musste der Leser entnehmen, dass der Beklagte zu 2, der anders als C Alleinvertretungsmacht hatte, ebenfalls Qualifikationen für seine Aufgabe aufzuweisen hatte, die ihn nahezu unentbehrlich machten.

Beide Angaben waren unrichtig.

Der Vorstand C war nicht als erfolgreicher Unternehmer von der E zur Beklagten zu 1 gekommen, sondern er war bereits 1996 aus diesem Unternehmen ausgeschieden und hatte sich mit der "F GmbH" selbständig gemacht. Mit diesem Unternehmen war er gescheitert, da es im Jahr 1999 insolvent geworden war und er am 17. September 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. C kam daher als gescheiterter Unternehmensgründer zur Beklagten zu 1.

Welche Rolle C bei der am 26. Juni 1998 gegründeten "G GmbH" spielte - Gesellschafter und Geschäftsführer war er nicht, verkörperte aber unstreitig deren technische Kompetenz -, kann dahinstehen, da er auch diese Gesellschaft nicht etwa als erfolgreiche Unternehmensgründung für sich anführen kann. Unstreitig wurde die Anteilsmehrheit Ende 2000 für einen symbolischen Betrag veräußert, weil sie keinen Wert aufwies. Die Beklagten behaupten, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb bereits im Frühjahr 2000 eingestellt habe.

Unrichtig war auch, dass der Beklagte zu 2 Qualifikationen aufwies, die ihn für die Gesellschaft auch wegen seiner Kontakte nahezu unentbehrlich gemacht hätten. Der Beklagte zu 2 hatte vielmehr seine erste verantwortliche Tätigkeit übernommen, nachdem er nach dem Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums und einer Mitarbeit in der väterlichen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Vorstandsamt übernommen hatte. Der Beklagte zu 2 behauptet selbst nicht, dass er in der Lage gewesen wäre, die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Akquisition neuer Umsätze zu unterhalten. Diese Aufgabe hatte er auch nicht übernommen, denn für Entwicklung, Marketing und Vertrieb war der Vorstand C zuständig.

Die Ausführungen der Beklagten, dass von Jugend und fehlender Berufsausbildung nicht auf unzureichende Qualifikation zu schließen sei, treffen nicht den Kern der Sache. Entscheidend ist, dass dem Anleger gegenüber Angaben gemacht wurden, die nicht zutrafen. Ohne Bedeutung sind auch die Darlegungen des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit denen er darauf hinwies, dass er schon als Minderjähriger an selbständige wirtschaftliche Entscheidungen von Tragweite, etwa bei Aktiengeschäften, herangeführt worden sei. Die ihm im Prospekt zugeschriebene Qualifikation ergibt sich daraus nicht.

Unrichtig war ferner die Angabe des Prospektes zu "Großkunden".

Auf Seite 8 des Prospektes heißt es unter Ziffer 2.3 (Abnehmer):

Der Kundenkreis der ... besteht aus mittelständisch strukturierten Industrieunternehmen und Großunternehmen ...

Der Kundenbestand zeichnet sich durch eine verhältnismäßig hohe Streuung aus.

Obwohl ... das Geschäftsvolumen mit ausgewählten Großkunden erheblich ausweitet, ist eine Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter gegenwärtig nicht gegeben.

Aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers wurde damit angegeben, dass die Beklagte zu 1 ein größeres Geschäftsvolumen mit einzelnen Kunden unterhielt. Den letzten Absatz konnte er nicht so verstehen, dass damit lediglich die Nachricht überbracht werden sollte, dass eine Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter deshalb nicht gegeben sei, weil ein relevantes Geschäftsvolumen mit ausgewählten Großkunden überhaupt nicht bestand. Mit einer derart unsinnigen Aussage musste nicht gerechnet werden. Die Verwendung der Konjunktion "obwohl" ergibt vielmehr nur dann Sinn, wenn ein Tatbestand bereits verwirklicht war, der grundsätzlich zu einer Abhängigkeit von einem Anbieter hätte führen können. Das konnte aber nur ein größerer Umsatz mit einzelnen Kunden sein, weil kleinere Umsätze nicht geeignet gewesen wären, eine Abhängigkeit in Betracht zu ziehen, nachdem zuvor mitgeteilt worden war, dass sich der Kundenbestand durch eine verhältnismäßig hohe Streuung auszeichne. Dies schließt es aus, die Aussage, dass "... das Geschäftsvolumen mit ausgewählten Großkunden erheblich ausweitet", so zu verstehen, dass damit ein zukünftiges Geschehen gemeint sei.

Den Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass ein "Großkunde" ein größeres Unternehmen als Kunde sei, mit dem nicht notwendig größere Umsätze getätigt würden. Diese Bedeutung hat der Prospekt mit dem zutreffenden Begriff des Großunternehmens belegt (Ziff. 2.3 Absatz 1). "Großkunde" ist demgegenüber ein Abnehmer, der größere Mengen abnimmt, mit dem größere Umsätze getätigt werden.

Diese Angabe war falsch, weil die Beklagte zu 1 größere Umsätze mit einzelnen Großkunden noch nicht getätigt hatte, sich diese erst für die Zukunft erhoffte.

Vergeblich berufen sich die Beklagten darauf, dass der Anleger aus den Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft habe ersehen können, dass die Umsätze gering gewesen seien. Die genannten Angaben bezogen sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung zum 30. Juni 2000. Ein größeres Geschäftsvolumen wurde dadurch nicht ausgeschlossen, weil es möglich war, dass Aufträge noch nicht umsatzrelevant geworden waren und sich vom 30. Juni bis 18. August 2000 zusätzliche Entwicklungen ergeben haben konnten. Gerade angesichts der im Prospekt prognostizierten Dynamik würde dies den geweckten Erwartungen der Anleger entsprochen haben.

Die Ausführungen auf Seite 39 des Prospekts, dass von einigen Firmen Großaufträge erwartet würden, steht dazu nicht im Gegensatz und veranlasste kein anderes Verständnis.

Die von den Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Pflicht, persönliche (negative) Daten, insbesondere Dritter, bekannt zu geben, greifen nicht durch. Sie rechtfertigen es nicht, mit unrichtigen Angaben in den Kapitalmarkt zu gehen.

Für die Beurteilung der Wertpapiere waren die unrichtigen Angaben auch wesentlich, weil sie für die Anlageentscheidung eines verständigen Prospektlesers erheblich waren (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 45 BörsG Rn. 24).

Für die Beurteilung des Investments, das ganz entscheidend von der Person des C abhing, war es bedeutsam, ob dieser als erfolgreicher Unternehmer zur Beklagten zu 1 gewechselt war, um dort an sein bisheriges Wirken anzuschließen, oder ob seine Verdienste in dem schnelllebigen Hightech-Markt schon mehrere Jahre zurücklagen und er zwischenzeitlich unternehmerisch gescheitert war und ein Unternehmen in die Insolvenz geführt hatte. Von wesentlicher Bedeutung war es auch, ob - bei nur zwei Vorständen - der Vorstand C qualifiziert durch den weiteren Vorstand unterstützt werden konnte. Schließlich war es für den Anleger auch von erheblicher Bedeutung, ob bereits größere Umsätze mit einzelnen Großkunden stattfanden, weil ihm dies ein wichtiger Hinweis darauf sein konnte, dass die Geschäftstätigkeit erfolgreich gestartet war und sich plangemäß entwickelte.

Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 13 VerkProspG, 45 BörsG erfüllt, nach denen die Kläger und Zedenten von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen kann. Die Ermäßigungen der Klageforderung beziehen sich, wie sich aus den Beträgen und dem Zusammenhang ergibt, auf alle Nebenkosten und die Erwerbsgeschäfte vom 9. Oktober 2000 (Kläger zu 1) und 16. Oktober 2000 (Kläger zu 2).

Gründe, die der Ersatzpflicht entgegenstehen, liegen nicht vor (§ 13 VerkProspG in Verbindung mit § 46 BörsG a. F. = § 45 BörsG n. F.).

Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gekannt haben oder die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 13 VerkProspG , § 46 Abs. 1 BörsG).

Der Beklagte zu 2 behauptet insoweit, er habe nicht gewusst, dass C die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Dieses Vorbringen ist zum einen schon deshalb unbeachtlich, weil damit nicht dargetan ist, dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, und weil zum anderen die Unrichtigkeit des Prospekts daraus hergeleitet wird, dass C entgegen der Prospektangabe nicht als erfolgreicher Unternehmensgründer bei der Beklagten zu 2 antrat, sondern aus einem wirtschaftlichen Misserfolg heraus. Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, dass C zusätzlich noch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Die Beklagten haben ferner nicht nachgewiesen, dass die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden (§ 13 VerkProspG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Die Beweislast trägt insofern, wie bereits aus der Gesetzesfassung zu ersehen ist, der Erwerber (vgl. Schwark § 45 BörsG Rn. 43; einhellige Auffassung).

Der Nachweis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere (sog. haftungsbegründende Kausalität) nicht besteht, ist nicht geführt. Die Behauptung der Kläger, dass sie bei gesetzmäßiger Mitteilung der unterdrückten Tatsachen in das Unternehmen nicht investiert hätten, ist nicht widerlegt worden.

Unmittelbarer Beweis ist erstinstanzlich nicht angetreten worden. Soweit die Beklagten zweitinstanzlich eine unterlassene Parteivernehmung der Kläger beanstanden (Schriftsatz vom 9. September 2003, S. 40 = Bl. 388 d. A.), ist dieser Beweisantrag entgegen anderslautender Behauptung in zweiter Instanz neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) lagen nicht vor.

Auch mittels Hilfstatsachen ist der Beweis nicht geführt.

Die Beklagten haben schon nicht nachgewiesen, dass die Kläger den Prospekt nicht gekannt haben. Der Kläger zu 1 hat vorgetragen, dass er sich den Prospekt im Internet heruntergeladen und an den Kläger zu 2 weitergegeben habe. Das ist nicht widerlegt worden. Vergeblich behaupten die Beklagten, bei ihnen sei der Prospekt nicht herunterladbar gewesen und auch nicht abgefordert worden, die H habe den Prospekt nicht zur Verteilung gebracht und Kunden damit nicht angeworben. Dies schließt nicht aus, dass der Prospekt von der Internetseite der H heruntergeladen wurde. In der Unternehmensstudie der H ist zum Wertpapierverkaufsprospekt ausgeführt: "Der dem Angebot zugrunde liegende Wertpapierverkaufsprospekt wurde durch die Gesellschaft am ...08.2000 beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinterlegt. Anleger sollten sich vor ihrer Anlageentscheidung mit dem Inhalt des Prospektes vertraut machen. Der Prospekt kann bei der Gesellschaft abgefordert werden und liegt darüber hinaus auf den Internetseiten der Gesellschaft und der H (www.H.de) als Download bereit" (Bl. 303 R d. A.). Außerdem hat der Beklagte zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, mit einem Ausdruck des Verkaufsprospekts konfrontiert, erklärt, "am ...08.2000 sei der Verkaufsprospekt im Internet noch gar nicht einsehbar und herunterladbar gewesen" (Bl. 292 d. A.), was impliziert, dass dies später doch der Fall gewesen ist. Die Unmöglichkeit des Herunterladens vor dem ersten Erwerb (2. Oktober 2000) wird dadurch nicht dargetan.

Bei beiden Klägern, die als Portfolio-Manager tätig sind, liegt es auch nicht fern, dass sie über die Anlage erst nach Vorlage des Verkaufsprospekts entschieden. Die Feststellung, dass sich die Kläger, ausschließlich von einer spekulativen Stimmung getragen, zum Erwerb entschlossen hätten, lässt sich nicht treffen.

Es kann daher dahinstehen, dass den Klägern auch dann, wenn sie den Prospekt nicht gelesen hätten, die Vermutung einer durch den Prospekt erzeugten und nicht widerlegten positiven Anlagestimmung zugute käme (Schwark § 45 BörsF Rn. 43).

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten ferner darauf, dass der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen habe (§ 13 VerkProspG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG), wofür sie die Beweislast tragen (BT-Drucks. 13/8933, S. 80). Die von der H im freien Handel gebildete Bewertung der Aktien - ein Börsenpreis existierte ohnehin nicht - war nach den Angaben der Beklagten bis zum ... Dezember 2000 unter den Ausgabepreis bis auf € 10,- gefallen. Dass zu dieser Minderung des Preises die genannten Sachverhalte nicht beigetragen haben, vermögen die Beklagten nicht zu beweisen. Die Aufdeckung des Zerwürfnisses mit dem Vorstand C mit Aktionärsbrief vom selben Tage hat dann naheliegenderweise zu einem weiteren massiven Wertverfall führen müssen, der allerdings infolge der Aussetzung des Handels nicht bezifferbar ist. Die gemäß § 13 VerkProspG, § 45 BörsG begründete Haftung konnte dadurch aber nicht wieder beseitigt werden.

Für das von den Beklagten geltend gemachte Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) bei der Haftungsbegründung, weil die Kläger ein risikoreiches, spekulatives Engagement eingegangen seien, ist rechtlich kein Raum (Schwark § 45 BörsG Rn. 56, 67).

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt.

Nach der Übergangsregelung des § 64 Abs. 2 des Börsengesetzes in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) ist für Prospekte und Unternehmensberichte, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2002 veröffentlicht worden sind, die Vorschrift des § 47 BörsG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Art. 35 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden. Diese unmittelbar nur für die Börsenprospekthaftung bei zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren geltende Vorschrift ist entsprechend auf Verkaufsprospekte nach dem Verkaufsprospektgesetz anzuwenden. Der Anspruch nach §§ 13 VerkProspG, 45 BörsG unterliegt daher einer Verjährungsfrist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch von drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.

Die Dreijahresfrist war bei Einreichung der Klage am 7. Februar 2002 (§ 167 ZPO) nicht verstrichen. Verjährung könnte daher nur eingetreten sein, wenn die Kläger bzw. die Zedenten vor dem 7. August 2001 Kenntnis erlangt hätten. Einen solchen Sachverhalt haben die Beklagten nicht in beachtlicher Weise dargetan. Die Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass sie keine Kenntnis gehabt hätten. Soweit sich die Beklagten darauf berufen haben, dass mit dem Beklagten zu 1 am 11. April 2001 ein persönliches Gespräch geführt worden sei und mit dem Beklagten zu 2 am 26. April 2001 ein Telefonat, haben sie nicht vermocht, konkret vorzutragen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dabei angesprochen und offengelegt worden sind. Dass "umfangreiche Informationen" gegeben wurden bzw. die "wesentlichen Probleme der Gesellschaft erörtert" wurden, reicht nicht aus. Der Beklagte zu 1 mag auf Grund persönlichen Kontakts mit dem Beklagten zu 2 erkannt haben, dass es sich um einen jungen Mann handelte. Einzelheiten zum beruflichen Hintergrund und zur bisherigen Erfahrung ergaben sich daraus nicht, ganz abgesehen davon, dass die Haftung wegen der weiteren Falschangaben dadurch nicht berührt würde.

Der Zinsausspruch ist von der Berufung nicht gesondert angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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