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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 5 U 206/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 314
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Klägerin und Beklagte erheben wechselseitige Ansprüche aus einem "Beratervertrag".

Dieser Vertrag wurde zwischen den Parteien am 15. August 2005 geschlossen. Für seinen Inhalt wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Blatt 6 ff. der Akte) Bezug genommen. Außerdem schloss der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, am gleichen Tage mit einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, der "B-GmbH", einen Geschäftsführervertrag. Für dessen Inhalt wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Blatt 45 ff. d.A. - englisches Original -; Blatt 55 ff. d.A. - deutsche Übersetzung) Bezug genommen.

Der Geschäftsführer der Klägerin kündigte sowohl den hier streitgegenständlichen Vertrag als auch den Geschäftsführervertrag mit der B-GmbH mit Schreiben vom 18.12.2006 fristgemäß jeweils zum Ende des Monats Juni 2007.

Am 22.12.2006 zahlte die Beklagte an die Klägerin die Vergütung für Januar 2007 einschließlich der vereinbarten PKW-Pauschale in Höhe von insgesamt 13.483,50 Euro.

Mit Schreiben vom 28.12.2006 kündigte die Beklagte sowohl den streitgegenständlichen Vertrag zwischen den Parteien als auch den Geschäftsführervertrag mit Herrn A fristlos. Zur Begründung berief sie sich vor allem auf eine Verletzung des vereinbarten Wettbewerbsverbots durch eine Tätigkeit des Geschäftsführers A für die Firma C-GmbH.

Für die weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 64 ff. der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, der Umstand, dass insgesamt zwei Verträge geschlossen wurden, sei auf eine Empfehlung der Beklagten zurückzuführen gewesen. Sie bestreitet einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot seitens ihres Geschäftsführers A und tritt auch den übrigen von der Beklagten geltend gemachten Gründen für eine fristlose Kündigung entgegen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sei und der Vertrag erst durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2007 beendet worden sei. Sie hat daher die Zahlung des vereinbarten Beratungshonorars in Höhe von monatlich 13.483,50 Euro zuzüglich der vertraglich vereinbarten PKW-Pauschale von monatlich 1.400,00 Euro für die Monate Februar bis Juni 2007 begehrt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie 67.418,77 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte darüber hinaus beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.483,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Aufspaltung der Rechtsverhältnisse auf zwei Verträge sei auf Verlangen von Herrn A aus steuerlichen Gründen erfolgt. Tatsächlich sei das Aufgabengebiet beider Verträge identisch gewesen und diese juristisch daher miteinander verbunden.

Die Beklagte hat eine Reihe weiterer Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Klägerin behauptet. So habe dieser gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen. Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu einer Firma D-GmbH sei es zu Kick-Back-Zahlungen gekommen.

Hilfsweise hat die Beklagten mit mehreren geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, für deren Einzelheiten auf die Klageerwiderung (Blatt 41 ff. der Akte) Bezug genommen wird.

Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte die Rückzahlung der im Dezember 2006 für Januar 2007 gezahlten Vergütung begehrt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 30.11.2007 (Blatt 251/252 der Akte) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 30.11.2007 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 59.083,35 zu zahlen. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.666,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen.

Im Ergebnis hält das Landgericht einen Grund zur fristlosen Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages nicht für gegeben. Lediglich die Höhe der vereinbarten Vergütung sei für das Jahr 2007 gemäß § 3.1 des Vertrages geringer als von der Klägerin beantragt.

Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 269 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit diesen vom Landgericht nicht entsprochen worden ist. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt den behaupteten Wettbewerbsverstoß des Geschäftsführers der Klägerin insbesondere auch auf die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Firma D-GmbH. Für die Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 13.02.2008 (Blatt 320 ff. der Akte) sowie die Schriftsätze vom 07.05.2008 (Blatt 362 ff. der Akte), 11.06.2008 (Blatt 374 ff. der Akte), 04.10.2008 (Blatt 422 ff. der Akte) und 20.11.2008 (Blatt 471 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2007 wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin weitere 11.816,67 Euro nebst 8%- Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Dezember 2006 sowie Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.666,83 Euro seit dem 22. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Für die Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 19.03.2008 (Blatt 343 ff. der Akte) sowie die Schriftsätze vom 19.06.2008 (Blatt 382 ff. der Akte), 16.07.2008 (Blatt 386 ff. der Akte), 02.10.2008 (Blatt 446 ff. der Akte), 14.11.2008 (Blatt 466 ff. der Akte) und 04.12.2008 (Blatt 480/481 der Akte) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches hat sie auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO) beruht.

1.

Die Klage ist unbegründet, da die von der Beklagten am 28.12.2006 ausgesprochene fristlose Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages wirksam ist. Die Klägerin hat indirekt über ihren Geschäftsführer A gegen das in § 4 Abs. 1 des streitgegenständlichen Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, weswegen die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war.

Unstreitig war der Geschäftsführer der Klägerin, A, während der Vertragslaufzeit außer für die Beklagte auch für die Firma C-GmbH tätig.

Dies hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.08.2007 (Blatt 221 der Akte) eingeräumt. Die Firma C-GmbH gehört dem Geschäftsführer der Klägerin und seiner Ehefrau. Da die von der Klägerin für die Beklagte zu erbringende Leistung in Person ihres Geschäftsführers erbracht werden sollte, stellt diese Tätigkeit des Geschäftsführers für die Firma C-GmbH eine indirekte Wettbewerbshandlung der Klägerin dar.

Die C-GmbH stand auch mit der Firmengruppe der Beklagten in Wettbewerb. Denn ausweislich der - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.08.2007 (Blatt 223 der Akte) - während der Vertragslaufzeit nicht veränderten Website der C-GmbH (vgl. Blatt 186 ff. der Akte) bot diese umfangreiche Lösungen und Dienstleistungen im Bereich der Kabelfernsehtechnik an, insbesondere bezüglich CATV-Equipment, Networking, IT-Security, Voice over IP, Systems & Storage. Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 13.02.2008 (Blatt 325 ff. der Akte) unwidersprochen vorgetragen und - nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis - in ihrem Schriftsatz vom 04.10.2008 (Blatt 423 der Akte) noch weiter substantiiert hat, ist die Tochterfirma der Beklagten "E" ebenfalls auf dem Gebiet des CATV-Equipment tätig. Hierbei handelt es sich um Produkte, die zum Aufbau und zum Betrieb von Kabelfernseh-Netzwerken benötigt werden. Im Bereich "Networking" ist die Beklagte über ihre Vertriebsgesellschaften in Land1, die F-S.p.A. und die G-S.p.A. tätig.

Ausweislich der Website der C-GmbH weist diese als einen ihrer Referenzkunden die H-AG aus. Bei dieser Gesellschaft bemühte sich auch die Beklagte um einen Auftrag für die Ausrüstung mit IT-Equipment.

Auf dieser in der Berufungsinstanz jedenfalls nach der Erläuterung der verwendeten Begriffe im Schriftsatz vom 04.10.2008 substantiiert dargestellten Tätigkeiten, die von der Klägerin nicht bestritten werden, folgt, dass die C-GmbH und die Beklagten bzw. ihre im Konzern verbundenen Tochterunternehmen jedenfalls teilweise in den gleichen Bereichen tätig sind. Dass es sich bei der C-GmbH unstreitig um ein wesentlich kleineres Unternehmen als bei der Beklagten handelt, ändert an dem Vorliegen einer Wettbewerbssituation nichts. Auch der Einwand der Klägerin, dass die C-GmbH lediglich Produkte im niedrigpreisigen Bereich zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro (Kabelfernseh-Modems) verkauft, ändert hieran nichts. Zum einen belegt die Website der C-GmbH, dass auch andere Leistungen als der Verkauf von Kabelfernseh-Modems zumindest angeboten werden. Zum anderen hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 13.02.2008 (Blatt 327 der Akte) unwidersprochen vorgetragen, dass auch sie Produkte ab 10,00 Euro vertreibt.

Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 StPO präkludiert. Denn bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin für die C-GmbH vorgetragen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass dieser nicht ausreichend substantiiert war, wurde vom Landgericht nicht erteilt. Soweit das landgerichtliche Urteil darauf beruht, dass dieser Wettbewerbsverstoß nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden sei (Seite 7 des angefochtenen Urteils, Blatt 271 der Akte) liegt deshalb einen Verstoß gegen § 139 ZPO vor.

Darauf, welche Geschäfte im Einzelnen die C-GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum bis zur Erklärung der fristlosen Kündigung durchführte und an welchen hiervon der Geschäftsführer der Klägerin beteiligt war, kommt es nicht an. Denn für eine Verstoß gegen das in § 4 des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot genügt bereits der Anschein einer unzulässigen Wettbewerbstätigkeit (vgl. z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm/Löwisch, HGB, 2. Auflage, § 86 Randnummer 22; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 86 Randnummer 28, jeweils m. w. N.). Für einen solchen reicht der werbende Auftritt im Internet jedenfalls aus.

Dass die erklärte Kündigung erst nach Ablauf einer gemäß § 314 Abs. 3 BGB einzuhaltenden Frist erklärt worden wäre, steht nicht in Rede. Denn unstreitig war die Website der C-GmbH jedenfalls bis zu der erklärten fristlosen Kündigung der Beklagten unverändert und der Geschäftsführer der Klägerin war nach eigenem Vortrag für diese tätig.

Auch bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB.

Denn eine solche ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint. Dies kann insbesondere bei Verfehlungen eines organschaftlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft mit Arbeitgeberfunktion zu bejahen sein (BGH WM 2007, Seite 1613; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 314 Randnummer 8 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, wobei bereits festzuhalten ist, dass § 4 Abs. 3 des Beratervertrages unmittelbar das Recht einer fristlosen Kündigung vorsieht und sich die Beklagte auf diese Bestimmung und nicht auf das allgemeine Recht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages beruft. Hinzu kommt, dass der zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Geschäftsführervertrag ausdrücklich auf die Gesellschafterstellung von Herrn A bei der C-GmbH Bezug nimmt. In § 7 Abs. 4 des Geschäftsführervertrages bestätigt Herr A, dass die C-GmbH keine Aktivitäten betreibt und/oder in Zukunft betreiben wird, die in direktem oder indirektem Wettbewerb zu den derzeitigen Aktivitäten der B-inc., oder deren derzeitigem Arbeitsgebiet stehen. Dem Geschäftsführer der Klägerin war daher bewusst, dass gerade die Wettbewerbstätigkeit der C-GmbH und seiner Tätigkeit für diese das Vertrauensverhältnis zur Beklagten besonders schwerwiegend beschädigen würden. Hinzu kommt, dass die Kündigung des Geschäftsführervertrages wegen der Organstellung von Herrn A keiner Abmahnung bedurfte (BGH a.a.O.). Unstreitig bestand zwischen der Geschäftsführertätigkeit für die B-GmbH und der ebenfalls durch Herrn A zu erbringenden Beratungsleistung nach dem "Beratervertrag" zwischen den Parteien ein enger Zusammenhang, auch wenn streitig ist, ob der Sache nach überhaupt die gleiche Tätigkeit (so die Beklagte) oder unterschiedliche Aspekte seiner Tätigkeit für die Beklagte (so die Klägerin) jeweils geschuldet waren. Ohne das es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf ankäme, ob - wie dies die Beklagte meint - beide Verträge in jedem Fall dass gleiche juristische Schicksal teilen müssen (insbesondere also jeder Kündigungsgrund aus dem Geschäftsführerverhältnis automatisch auf den Beratervertrag durchschlägt) hatte der Geschäftsführer der Klägerin jedoch auch in dem Beratungsverhältnis eine seiner Geschäftsführerstellung ähnliche Position inne, weswegen vorliegend ebenfalls die zitierte Rechtssprechung anwendbar ist, so dass auch aus diesem Grund eine Abmahnung entbehrlich war.

Da bereits in der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägers für die C-GmbH ein hinreichender Grund für die ausgesprochene fristlose Kündigung des streitgegenständlichen Beratervertrages liegt, kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen möglichen Kündigungsgründe nicht an. Da infolge der wirksam ausgesprochenen fristlosen Kündigung bereits kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachte Vergütung für die Monate Februar bis Juni 2007 besteht, bedarf es auch keiner Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Positionen.

Aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kann die Beklagte die Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Vergütung einschließlich PKW-Pauschale für den Monat Januar 2007 beanspruchen.

Im Ergebnis war die Klage daher voll umfänglich abzuweisen und der Widerklage im Hauptanspruch stattzugeben.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Zinsforderung auf den Betrag der Widerklage jedoch gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB lediglich ab Zustellung der Widerklage am 10. August 2007 in der Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz, da die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs nicht gegeben sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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