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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 5 U 21/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 156
BGB § 652 Abs. 1
BGB § 826
Leitsatz des Senats

Die Benennung des möglichen Vertragspartners ist für die Entstehung eines Anspruchs auf Nachweismaklercourtage entbehrlich, wenn es dem Maklerkunden zunächst nicht auf die Person des möglichen Vertragspartners ankommt und er später den Vertrag am Makler vorbei abschließt. Dabei ist ein arglistiges Verhalten des Maklerkunden erforderlich.


5 U 21/99 3/1 O 145/98 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet laut Protokoll am 23. November 1999

Heumann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller-Fuchs und die Richter am Oberlandesgericht Thessinga und Dr. Zeitz aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 26. Oktober 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin wird auf 53.130,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 652 Abs. 1 BGB zu, weil sie den Nachweis der Abschlussgelegenheit nicht erbrachte. Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nachweis von Immobilienkaufverträgen, der sich der Senat für den vorliegenden Vermietungsnachweis wegen der Gleichheit der Interessenlage anschließt (BGH NJW 1987, 1628,1629; BGH NJW-RR 1987, 172; aus der Literatur Palandt/Sprau, BGB, 58. Aufl., § 652 Rz. 11; Zopfs, Das Maklerrecht in der neueren Rechtsprechung, 3. Aufl. 1996 Rz. 25), anerkannt, dass der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine solche Mitteilung des Maklers an den Kunden meint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Weil der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, muss der Makler dem Kunden im allgemeinen nicht nur das Objekt zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Vertragspartners nennen. Dem hat die Klägerin schon nach eigenem Vortrag nicht entsprochen, weil sie mündlich zwar den Namen des Vermieters, nicht aber dessen Anschrift bekannt gegeben haben will.

Das Fehlen der Anschriftsangabe wäre allerdings unschädlich, wenn die Beklagte die Anschrift bereits anderweitig kannte. Dies ist jedoch nicht behauptet.

Es kann dahinstehen, ob ein Nachweis ausscheidet, wenn dem Kunden nur eine Ermittlungsmöglichkeit verschafft wurde (so OLG Köln VersR 1992, 312; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 165), oder ob der Nachweis in wertender Betrachtung auch dann als erfolgt angesehen werden kann, wenn die Anschrift ohne weitere Mühe zuverlässig feststellbar ist (so wohl Palandt/Sprau, wie oben). Dies kann offen bleiben, weil die Klägerin ohnehin den Niederlassungsort der Vermieterin nicht angab, so dass eine Ermittlung der Anschrift durch Nachschlagen im Telefonbuch von Frankfurt am Main eine spekulative Maßnahme gewesen wäre, deren Erfolg der Beklagten ungewiss sein musste, weil anderenorts eine namensgleiche Vermietungsgesellschaft hätte bestehen können (vgl. § 30 Abs. 1 HGB). Erhöhte Mitwirkungspflichten des Maklerkunden können - entgegen der im Senatstermin vorgetragenen Ansicht der Klägerin - auch nicht allein daraus entstehen, dass der Kunde am Geschäftsleben teilnimmt ("Firmenkunde"). Ob die Klägerin sich mit der Namensangabe begnügen durfte, wenn die Beklagte selbst im Immobilienhandel tätig gewesen wäre, kann ebenfalls dahinstehen. Denn die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur Beratung in Fuhrparksangelegenheiten. Es ist auch nicht behauptet, dass die Vermieterin und ihre Anschrift als in Immobilienkreisen bekannt angesehen werden konnten. Unberücksichtigt muss die Behauptung der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.1999 bleiben, es handele sich bei der Vermieterin um eine auch Laien bekannte Gesellschaft in Frankfurt am Main. Denn der Vortrag ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 296 a ZPO). Eine Wiedereröffnung erfolgt gemäß § 156 ZPO nicht, weil die Verhandlung verfahrensfehlerfrei geschlossen worden ist und das neue Vorbringen ohne weiteres früher zumutbar war.

Die Klägerin kann sich weiterhin nicht auf Desinteresse der Beklagten an der Namhaftmachung berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass die Namhaftmachung entbehrlich sei, wenn es dem unentschlossenen Kunden zunächst nicht auf die Person des möglichen Vertragspartners ankomme und er später den Vertrag am Makler vorbei abschließe (BGH NJW 1987,1629; NJW-RR 1987, 172; WM 1984, 560). Dies ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass arglistiges Verhalten des Kunden zu verlangen ist (so auch Zopfs, wie oben, Rz. 25; ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf OLGR 1992, 317; OLGR 1994, 157 und OLGR 1997, 223, anderer Ansicht ohne Begründung wohl OLG Hamburg AIZ 1995 A 103 Bl. 69 -insoweit nur im Leitsatz). Das anfängliche Desinteresse an der Person des Verkäufers entspricht nämlich dem normalen Verlauf bei der Suche eines Erwerbers oder Mietinteressenten, der sich zunächst an den Gegebenheiten des Objekts orientieren wird. Es ist Sache des Maklers, einer anderweitigen Kenntniserlangung durch frühe und ausreichende Namhaftmachung zu begegnen. Dieses Verständnis steht in Übereinstimmung mit der weiteren Ausführung in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1987, 1628, 1629 vorletzter Absatz), ein Anspruch käme auch ohne Anschriftsnennung in Betracht, wenn der Beklagte des dortigen Rechtsstreits sich Kenntnis von der genauen Lage des Grundstücks habe verschaffen wollen, "um dann an der Klägerin vorbei den Kaufvertrag abzuschließen". Dann habe er nämlich das für ihn wesentliche Wissen aus dem Makler herausgelockt. Dass die Beklagte hier mit der Kontaktaufnahme ein solches oder vergleichbares Ziel verfolgt hätte, ist von der Klägerin nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Preisgabe des Vermieternamens (Telephonat vom 18.07.1997) vorgehabt hätte, den Vertrag mit diesem Wissen an der Klägerin vorbei abzuschließen.

Der Hinweis der Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatz, dass eine Mitursächlichkeit des Maklers genüge, liegt neben der Sache. Auf eine Mitursächlichkeit kommt es erst an, wenn die Maklerleistung, nämlich der Nachweis, erbracht ist (vgl. § 652 Abs. 1 BGB: "der Vertrag infolge des Nachweises zustandekommt").

Sonstige Anspruchsgrundlagen bestehen nicht, auch nicht soweit sich die Klägerin im Senatstermin hilfsweise darauf gestützt hat, aus der Absage des Besichtigungstermins ergäbe sich schon auf der Grundlage des Beklagtenvortrags eine Vertragsverletzung. Das scheitert schon daran, dass nach dem Beklagtenvortrag ein Maklervertrag noch nicht zustandegekommen war. Die Absage des Besichtigungstermins führte aber auch nicht nach den Grundsätzen zur vorvertraglichen Haftung (c. i. c.) zu einem Anspruch, weil sich auf dieser Grundlage keine Verpflichtung der Beklagten ergab, der Klägerin eine Provisionsvereinbarung mit der Vermieterin zu ermögliche. Weil ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten auf dieser Tatsachengrundlage fehlt, scheidet naheliegend auch ein Anspruch aus § 826 BGB aus.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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