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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: 5 U 211/98
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 282
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 278 S. 1
BGB § 664 Abs. 1
BGB § 675
BGB § 667
AGBG § 9
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 1
Leitsatz

Beim mehrgliedrigen Dokumenteninkasso wird ein mit dem Transport der Dokumente beauftragtes Drittunternehmen regelmäßig nicht im Pflichtenkreis der Einreicherbank tätig.


5 U 211/98 3/13 O 54/98 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet laut Protokoll am 11. April 2000

Spangenberg Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller-Fuchs und die Richter am Oberlandesgericht Thessinga und Dr. Zeitz auf Grund der mündlichen Verhandlung

vom 22. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 1998 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 31.335,28 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Einziehung einer Kaufpreisforderung für in Hamburg als Seefracht gelandete Waren bei der Erwerberin, der s.r.o. mit Sitz in Prag im Wege des weitergeleiteten Dokumenteninkassos (Auftrag in englischer Übersetzung Bl. 185 d.A., Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf die "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi Nr.322, Bl. 12 d.A.). In ihrem Auftrag hatte die Klägerin die Einzugsbank namentlich benannt und ausgeführt:

"please deliver this set of documents for payment by... through the following bank... to the following buyer company..."

Die Beklagte beauftragte mit der Übersendung der dreifach ausgefertigten Ladescheine die Fa. D, die die Ladescheine verlor, ohne dass der Verlust zeitlich und örtlich eingegrenzt worden wäre. Durch den Verlust der Papiere kam es zu einer Verzögerung der Warenauslieferung an die Käuferin. Die Fa. D leistete für den erstinstanzlich zur Höhe unstreitigen Schaden an die Beklagte die betraglich begrenzte Haftungssumme aus Warschauer Abkommen, wovon die Beklagte ihre Spesen abzog und an die Klägerin 1. 153,44 DM überwies, die die Klägerin nicht als Teilerfüllung gelten lassen will.

Die Klägerin hat aus der Verzögerung resultierende Kosten geltend gemacht und Schadensersatz verlangt, hinsichtlich dessen Darlegung auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte die Lade-scheine entgegen den Gepflogenheiten nicht zusammen versenden dürfen. Auch wenn zur Herausgabe der Ware alle Ausfertigungen vorzulegen waren, hätte doch ein Verlust nur einer Ausfertigung schneller abgewickelt werden können. Die Beklagte müsse auch für das Verschulden der Fa. D einstehen, weil diese Erfüllungsgehilfin sei. Ein Haftungsausschluss in den "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi" sei unwirksam, weil es sich um eine von der Beklagten verwendete AGB handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.335,28 DM nebst 7,5% Zinsen seit dem 19.3.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Anwendung deutschen Rechts bezweifelt und hat die Erfüllungsgehilfenstellung der Fa. D bestritten. Sie hat die Haftung durch Art. 4 ERI in der älteren Fassung Nr. 322 als ausgeschlossen angesehen, jedenfalls aber nach Nr.3 Abs.2 der AGB-Banken. Die ERI seien keine AGB, weil sie nur bestehende Handelsbräuche wiedergäben, jedenfalls aber - vergleichbar ADSp oder VOB - eine ausgewogene Vertragsordnung, zu der die Beklagte auch nicht Verwender sei. Ausnahmsweise sei geltungserhaltend auszulegen durch eine Reduktion auf einen Ausschluss für Erfüllungsgehilfenhaftung.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil deutsches Recht als konkludent gewählt angenommen. Der Kurierdienst sei Erfüllungsgehilfe, weil die Einreicherbank verpflichtet sei, für eine Vorlage der Papiere zu sorgen. Die Beklagte habe sich nicht nach § 282 BGB ausreichend exculpiert. Der Haftungsausschluss in Art. 4 ERI sei nach § 9 AGBG unwirksam. Es komme auch keine Geltungserhaltung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen (Bl.96- 104 d.A.).

Die Berufung wendet sich nicht mehr gegen die Anwendung deutschen Rechts. Sie vertieft zur fehlenden Erfüllungsgehilfenstellung und zur Freizeichnung die erstinstanzlichen Argumente. Zusätzlich wird nun eingewandt, die Klägerin habe zur Vergrösserung des Schadens beigetragen, weil sie sich nicht zügig genug um eine anderweitige Freigabe der Fracht bemüht habe. Die Höhe des Schadens wird bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ebenfalls die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 9.3.1999 (Bl.120- 181 d.A.), 19.1.2000 (Bl. 321- 345 d.A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom 7.3.2000 (Bl. 405- 410 d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 22.9.1999 (Bl.216- 260 d.A.), 6.12.1999 (Bl. 294- 301 d.A.), 16.2.2000 (Bl. 368- 389 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat unter dem 24.2.2000 und dem 21.3.2000 weitere Schriftsätze nachgereicht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Klage unbegründet ist.

1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 Abs.1 BGB besteht nicht. Es kann dahinstehen, welche Pflichten die Beklagte durch den Auftrag übernommen hatte. Selbst wenn man sogar die Vorlage der Dokumente bei dem ausländischen Kunden einbezöge, liegt Unmöglichkeit nicht vor. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Vorlage der Dokumente gegen Zahlung vereitelt war. Es ist nicht vorgetragen, dass eine Neuausstellung der Ladescheine und eine Durchführung des Inkassos mit den erneuerten Dokumenten ausgeschlossen gewesen wäre.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs.1 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Das - mehrgliedrige - Dokumenteninkasso ist auf einen dienstvertraglichen Geschäftsbesorgungsvertrag gerichtet (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2.Aufl. 2000, Rz. 7.106). Dass die dienstvertraglichen Tätigkeiten der Beklagten zu spät erfolgt seien, ist nicht hervorgetreten.

3. Ein Anspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Beklagten besteht ebenfalls nicht.

a) Eigenes Verschulden der Beklagten ist nicht gegeben.

aa) Die Auswahl des Unternehmens zur Übermittlung der Dokumente an die ausländische Inkassobank ist durch die Klägerin nicht pflichtwidrig erfolgt. Das Vorbringen der Klägerin, bei dem Transportunternehmen seien im Jahr der Auftragserteilung mehrmals Dokumente verloren worden, lässt die für die Annahme einer unsorgfältigen Auswahl nötige Tatsachengrundlage nicht erkennen. Es ist nicht bekannt, ob sich die Verlustfälle vor der Auftragserteilung ereigneten, ob sie der Beklagten bei Auftragserteilung bekannt waren und in weichem Verhältnis sie zum Gesamtauftragsvolumen bei dem Transportunternehmen standen.

bb) Die Zusammenfassung der drei Ladescheine in einer Sendung war keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Die Behauptung der Klägerin, im grenzüberschreitenden Verkehr sei es üblich, getrennte Sendungen zu bilden, ist nämlich unzureichend, weil sie nicht erkennen lässt, ob sie auf eine Versendung durch Einschaltung eines Kurierdiensts bezogen ist. Es muss unterschiedliche Sorgfalt geübt werden, wenn die Papiere zu der ausländischen Inkassobank mit der Post unter Einschaltung von Postdiensten des ausländischen Staates versandt werden oder mittels eines Kurierdienstes oder gar eines eigenen Boten.

Im übrigen ist auch die Höhe eines darauf basierenden Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin meint, bei getrennter Versendung der Ausfertigungen des Satzes hätte der in der verspäteten Freigabe der Frachtliegende Schaden minimiert werden können, weil eine Freigabe schneller möglich gewesen wäre, wenn zumindest eine Ausfertigung eines Ladescheins auffindbar gewesen wäre. Das ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar, zum anderen auch nicht zeitlich eingrenzbar. Man weiß nicht, welcher Teil des der Klägerin vermeintlich entstandenen Schadens durch die getrennte Versendung vermeidbar gewesen wäre.

b) Für ein Verschulden des Transportunternehmens hat die Beklagte nicht nach § 278 S.1 BGB einzustehen, weil dieses kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten war.

aa) Erfüllungsgehilfe wäre das Transportunternehmen grundsätzlich, wenn es zur Erfüllung einer Handlung eingeschaltet wurde, zu deren Vornahme die Beklagte verpflichtet war, es also im Pflichtenkreis der Beklagten tätig wurde (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rz.7 zu § 278 mwN.). Davon ist die Figur der Substitution abzugrenzen, die sich aus § 664 Abs.1 BGB ergibt. Der Substitut wird im Pflichtenkreis des Beauftragten tätig, der aber bei gestatteter Substitution nur für Auswahlverschulden einzustehen hat. Es kann dahinstehen, ob § 664 Abs.1 BGB entgegen dem Wortlaut auch für die Geschäftsbesorgung gilt (so BGH NJW 1952, 257 - nur Leitsatz, Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3.Aufl., Rz.17 zu § 665, Palandt/Sprau, wie oben, Rz.1 zu § 664; andere Ansicht Staudinger/Martinek, BGB, 13.Aufl., § 675 Rz.86). Denn das Transportunternehmen wurde schon nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig.

bb) Der Pflichtenkreis der Beklagten wird bestimmt durch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Eine Überstellung der Dokumente an die Inkassobank wurde nicht ausdrücklich als von der Beklagten geschuldet vereinbart. Allerdings verweist die Klägerin dazu auf den Auftrag vom 10.3.1997. Dieser ist bezogen auf die Auslieferung der Papiere an den zahlungspflichtigen Erwerber der Fracht. Hätte die Beklagte diese Tätigkeit geschuldet, so würde sich ihr Pflichtenkreis auch auf die ihr notwendigerweise vorgehende Überstellung der Dokumente an die Inkassobank erstrecken.

Die Beklagte musste den Auftrag aber nicht dahin verstehen, dass sie die Vorlage der Dokumente bei dem Erwerber schulden sollte, sondern nur dahin, dass sie das Nötige veranlassen musste. Es kann als heute allgemeine Ansicht angesehen werden, dass die Inkassobank nicht Erfüllungshilfe der Einreicherbank ist, also nicht in deren Pflichtenkreis tätig ist (vgl. v.Westphalen, Rechtsprobleme der Exportfinanzierung, 3.Aufl., 1987, S.214; ders in WM 1980, 190; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Band 3, 1997, § 119 Rz.18; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rz..1095; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2.Aufl., 2000, Rz. 7.110; ders. in WM 1996, 1896). Damit entspricht die Einschätzung derjenigen, die im Scheckrecht hinsichtlich des Verhältnisses der erstbeauftragten Einzugsbank zur nachgeschalteten Bank anerkannt ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 21.Aufl. 1999, Anh. zu Art.28 ScheckG Rz. 9a). Von abweichenden Meinungen zum Dokumenteninkasso aus früherer Zeit ist Hefermehl (in Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5.Aufl. 1976, Anhang zu § 365 Rz.270) hervorzuheben, der aber keine Begründung oder Argumentation vorstellt. Die Ablehnung der Erfüllungsgehilfenstellung der Inkassobank beruht auf der Überlegung (vgl.v. Westphalen, wie oben, S.214; Kümpel WM 1996, 1895), dass es sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag um einen weiterzuleiteten Auftrag handelt. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Einreicherbank zum mehrstufigen Dokumenteninkasso hat bei verständiger Auslegung nicht zum Gegenstand, dass die Einreicherbank selbst die Vorlage der Dokumente bei dem Kunden und die Entgegennahme dessen Zahlung bewirkt. Mit der Weiterleitung hat die Einreicherbank dann ihre Vertragspflicht erfüllt (Kümpel WM 96,1896). Diesem Verständnis entspricht auch Art.3 Abs.2 Satz 3 ERI 322, dessen Anwendung die Parteien vereinbarten. Dort ist geregelt, dass die Einschaltung anderer Banken auf Gefahr des Kunden geschieht. Diesem Verständnis entspricht weiterhin Nr.3 Abs.2 der AGB-Banken, in der ausgeführt wird, dass ein "weitergeleiteter Auftrag" dort anzunehmen sei, wo die Bank typischerweise einen Dritten mit der weiteren Erledigung beauftragt (anders wohl Baumbach/Hopt, wie oben, Rz.6 zu Ziff.3 AGB-Banken, wonach es sich nur um eine Substitutionserlaubnis handele).

cc) Eine konkludente Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte sich für das Eintreffen der Dokumente bei der Inkassobank verpflichten wollte, ist ebenfalls nicht zustandegekommen. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände durfte die Klägerin dies nicht annehmen.

Wenig dienlich hierbei ist allerdings Nr.3 Abs.2 Satz 1 AGB-Banken. Denn dadurch wird nur zum Ausdruck gebracht, was im Rahmen der Auslegung der Parteierklärungen ohnehin zu berücksichtigen ist.

Geeignetes Kriterium für eine Auslegung der übernommenen Vertragspflichten ist die dem Auftraggeber erkennbare Möglichkeit der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Einreicherbank wird in der Regel - abgesehen von innerörtlichen Wegen - keinen eigenen Kurierdienst unterhalten. Dies gilt erst recht im Bereich des Auslands-Dokumenteninkasso. Ob hier eine Ausnahme angenommen werden könnte, wenn es sich um eine Inkassobank in China gehandelt hätte, kann offenbleiben. Eine besondere Nähe der Beklagten zur in Prag ansässigen Inkassobank ist nicht ersichtlich.

Die Heranziehung eines Dritten zur Gewinnerzielungsabsicht wäre daneben ein Beweggrund, ausserhalb eigener Erfüllungsmöglichkeiten Pflichten zu übernehmen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte die Kosten für die Inanspruchnahme der Kurierdienste zu Lasten der Klägerin auch bei früheren Geschäften durchgereicht hatte.

Die Klägerin konnte auch nicht annehmen, dass die Beklagte ein Risiko übernehmen wollte, das sie nicht beherrschen oder wesentlich beeinflussen konnte und für das sie bei einem Transportunternehmen im Regelfall nur begrenzt Ausgleich finden könnte.

Es gibt weiterhin keine überzeugenden Gründe, hinsichtlich des Pflichtenkreises der Einreicherbank die Inkassobank, die nach heute allgemeiner Ansicht (s.o.) kein Erfüllungshilfe ist, und das Transportunternehmen unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen zieht die Einreicherbank einen Dritten hinzu, weil sie dessen Leistungen - für den Kunden erkennbar - wirtschaftlich sinnvoll nicht selbst leisten kann und auch nicht ausreichend beherrschen kann.

Aus Art.4 ERI 322, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, kann nichts anderes hergeleitet werden. Die Feststellung einer Haftungsfreiheit der Einreicherbank bei Verlust von Dokumenten lässt bei einem unter multinationaler Beteiligung konzipierten Regelwerk keinen Schluss auf einen konstitutiven oder deklaratorischen Inhalt zu. Der Ansicht, Art.4 ERI 322 unterstelle eine ansonsten vorhandene Einstandspflicht, kann sich der Senat nicht anschliessen.

Der Kunde der Einreicherbank wird mit dem Verlustrisiko nicht unzumutbar belastet. Er bestimmt nämlich im Wesentlichen die Höhe dieses Risikos. Der Zielort der Dokumente kann in Ländern mit unzureichenden staatlichen Verhältnissen liegen. Ohne die Einschaltung der Einreicherbank und der Inkassobank obläge ihm ebenfalls das Verlustrisiko hinsichtlich der Ladepapiere, die er dann durch eigene Organisation des Transports seinem Vertragspartner zukommen lassen müsste.

Der Kunde der Einreicherbank, hier die Klägerin, ist auch nicht ungeschützt. Der Kunde kann von der Einreicherbank aus §§ 675, 667 BGB Abtretung ihrer Ansprüche gegen das Transportunternehmen verlangen. Auch durch gewichtsabhängige Begrenzungsummen in transportrechtlichen Haftungssystemen wird der Kunde der Einreicherbank nicht unzumutbar belastet, weil er mit der Bank den Abschluss einer Transportversicherung durch diese vereinbaren könnte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs.2 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 546 Abs.1 ZPO. Die Zulassung setzt voraus, dass sich eine grundsätzliche Rechtfrage in einem der Rechtsüberprüfung zugänglichen Bereich stellt (vgl. Hartmann/Albers, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 546 Rz.11). Hier geht es um die Auslegung konkludent erfolgter rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen zur Bestimmung des Leistungsbereichs. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (Hartmann/Albers, wie vor, § 550 Rz.4).

Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin rechtfertigen keine Wiederöffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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