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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 5 U 22/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 | |
ZPO § 321 Abs. 2 |
Gründe:
I.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Senat durch das am 3. Juli 2007 verkündete Urteil die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die Kosten der Streithelferin der Beklagten verhält sich die Entscheidung nicht.
Die Streithelferin der Beklagten, der das Urteil am 4. Juli 2007 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt,
gemäß § 321 ZPO das Urteil vom 3. Juli 2007 dahingehend zu ergänzen, dass der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden.
Die Parteien, die sich ebenso wie die Streithelferin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, sind dem Antrag nicht entgegengetreten.
II.
Der innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eingereichte Antrag ist zulässig und begründet.
Da es an einem Ausspruch über die Kosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, war das Urteil vom 3. Juli 2007 durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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