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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 50/08
Rechtsgebiete: AktG, ZPO, WpHG


Vorschriften:

AktG § 97 Abs. 2 S. 3
AktG § 121 Abs. 2
AktG § 121 Abs. 3
AktG § 121 Abs. 4
AktG § 123 Abs. 3 S. 3
AktG § 123 Abs. 3 S. 4
AktG § 134 Abs. 3
AktG § 135
AktG § 241 Nr. 1
AktG § 244 Satz 1
AktG § 244 Satz 2
AktG § 245 Nr. 1
AktG §§ 327 a ff
AktG § 327 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 62
ZPO § 529 Abs. 1
WpHG §§ 21 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Kläger zu 20) bis 30) gegen das am 21.4.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main sowie die Berufungen der Kläger zu 21) bis 28) gegen das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger zu 21) bis 28) jeweils 11 % und die Kläger zu 20), 29) und 30) jeweils 4 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger und ihre Nebenintervenienten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom ...02.2007.

Auf einer Hauptversammlung der Beklagten am ....12.2005 wurde zu TOP 2 gemäß § 327a Abs. 1 S.1 AktG beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin (die A - nunmehr firmierend als B) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € je Stückaktie (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugsaktien und Stammaktien) zu übertragen (sog. Squeeze-out). U.a. gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom ....12.2005 erhoben mehrere Aktionäre Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 22.07.2008 (5 U 77/07) stellte der Senat fest, dass sich die Hauptsache erledigt habe.

Auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ....02.2007 wurde zu TOP 5 die Bestätigung des Beschlusses zu TOP 2 der Hauptversammlung vom ....12.2005 (Squeeze-out) beschlossen. Des Weiteren wurde zu TOP 2 die Entlastung des Vorstands für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006, zu TOP 3 die Entlastung des Aufsichtsrats für den gleichen Zeitraum, zu TOP 4 die Wahl eines Abschlussprüfers, zu TOP 6 ein Bestätigungsbeschluss über die Änderung des Geschäftsjahres, zu TOP 7 eine Satzungsänderung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, zu TOP 8 die Wahl des Aufsichtsrats, zu TOP 9 die Nichtoffenlegung der Vorstandsvergütung und zu TOP 10 die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der C mit der Beklagten als herrschendem Unternehmen beschlossen.

Von zunächst 38 Klägern sowie 2 Streithelfern wurde die Beschlussfassung zu TOP 5 angegriffen. Teilweise richteten sich die Klagen zudem gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2 bis 4 sowie 6 bis 10. Darüber hinaus haben einige Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses begehrt.

Einem Antrag auf Freigabe hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ...02.2007 (Squeeze-out) hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2007 (5 W 22/07) stattgegeben. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde daraufhin am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen.

Auf einer Hauptversammlung der Beklagten am 23.01.2008 wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den Beschlüssen der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom ...02.2007 zu TOP 2 bis 10 gefasst.

Die Kläger zu 2 bis 8, 11, 12, 18, 31, 33, 35, 36 haben daraufhin noch vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, die Kläger zu 10, 14 und 19 - die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren - nach dieser ihre Klagen zurückgenommen. Die Kläger zu 21 bis 28 haben die Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 bis 10 der Hauptversammlung vom ...02.2007 geltend gemacht. Diese ergäbe sich aus der Bekanntmachung falscher Teilnahmebedingungen, einer Verletzung der Meldepflichten nach dem WpHG, einer Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre sowie einer mangelbehafteten Verweigerung der Abwahl des Versammlungsleiters. Gegen die Beschlussfassung zu TOP 5 (Bestätigung des Squeeze-out) haben die Kläger zu 21 bis 28 geltend gemacht, dass aufgrund der konzernrechtlichen Konstellation ein Missbrauch des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre vorliege und der Sache nach gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien verstoßen worden sei. Zudem hätten die Unterlagen zu dem Squeeze-out aktualisiert werden müssen, da dieses nur ex-nunc wirke. Des Weiteren sei der Jahresabschluss 2005/2006 nichtig. Es hätten unheilbare Anfechtungs- und Nichtigkeitsrügen hinsichtlich des Ausgangsbeschlusses vom ...12.2005 vorgelegen. Auch hätten die Vorzugsaktionäre ein Stimmrecht gehabt, welches - unstreitig - nicht gewährt wurde. Es habe kein ordnungsgemäßer Prüfungsbericht vorgelegen. Schließlich seien die Regelungen der §§ 327 a ff AktG verfassungs- und europarechtswidrig. Auch habe der Mehrheitsaktionär keinen Antrag auf einen Bestätigungsbeschluss gestellt und es seien Fragen der Aktionäre nicht beantwortet worden.

Die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 haben die Kläger zu 21 bis 28 angegriffen, da keine Abschlussprüfung durch einen wirksam gewählten Prüfer stattgefunden habe. Hinsichtlich der Wahl der Abschlussprüfer (TOP 4) haben die Kläger zu 21 bis 28 gerügt, dass dessen Wahl und diejenige des Konzernabschlussprüfers in einem Abstimmungsvorgang erfolgte. Der Beschluss zu TOP 6 (Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 03.02.2004 über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft) sei nichtig, weil bereits der Ausgangsbeschluss nichtig sei. Zu TOP 8 haben die Kläger zu 21 bis 28 mit Nichtwissen bestritten, dass die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsräte gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 AktG mit Beendigung der streitbefangenen Hauptversammlung endete.

Die Kläger zu 20, 29 und 30 haben eine Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 5 (Squeeze-out) wegen einer mängelbehafteten Einladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung geltend gemacht. Und zwar sei ein Hinweis auf die Regelung des § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG unterblieben, ebenso wenig wie darauf hingewiesen worden sei, dass sich auch die Vorzugsaktionäre durch Bevollmächtigte hätten vertreten lassen können.

Die Kläger zu 9, 13, 15, 16, 17, 20, 29, 30, 32, 34, 37 und 38 haben beantragt,

den zu TOP 5 der Hauptversammlung der Beklagten vom ...02.2007 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin zu 37 beantragt,

den zu TOP 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom ...02.2007 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Kläger zu 21 bis 28 waren in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2008 nicht vertreten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass alle Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionäre gewesen seien. Einige Kläger seien auf der Hauptversammlung nicht anwesend gewesen und hätten keinen Widerspruch eingelegt. Bei der Einberufung und der Durchführung der Hauptversammlung habe es keine Mängel gegeben. Der zu TOP 5 gefasste Bestätigungsbeschluss zum Übertragungsbeschluss (Squeeze-out) sei nicht zu beanstanden. Wegen der am 23.01.2008 gefassten neuen - unstreitig - unangefochten gebliebenen Bestätigungsbeschlüsse fehle für die Anfechtung zu den Beschlussfassungen zu TOP 2-4 und 6-10 die Klagebefugnis. Im Übrigen seien auch diese Beschlüsse nicht zu beanstanden.

Für das weitere Parteivorbringen wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Urteilen (Bl. 1754 ff. und Bl. 1913 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.04.2008 hat das Landgericht die Klagen der Kläger zu 21 bis 28 hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2-4 und 6-9 (weil sie insoweit nicht durch die übrigen anwesenden Kläger vertreten waren) durch Teilversäumnisurteil, im übrigen die Klagen durch Urteil abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Kläger zu 21 bis 28 (soweit das Urteil die Klägerin zu 21 in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler) nicht entgegenstehe, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nur einen Sachantrag auf Klageabweisung und nicht ausdrücklich auch den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt habe. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlussfassung zu TOP 10 (Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der C) fehle es wegen des Bestätigungsbeschlusses hierzu in der Hauptversammlung vom 23.01.2008 an einem Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 5 seien die Klagen unbegründet, da der Beschluss weder nichtig noch anfechtbar sei. Zur Begründung hat das Landgericht insoweit die Gründe des Senatsbeschlusses im Freigabeverfahren vom 05.01.2007 (5 W 22/07) wiederholt.

Mit einem weiteren Urteil vom 26.08.2008 (Bl. 1910 ff d.A.) hat das Landgericht sodann den von den Klägern zu 21 bis 28 gegen das Teilversäumnisurteil vom 21.04.2008 eingelegten Einspruch zurückgewiesen und das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass wegen der Bestätigungsbeschlüsse zu den noch streitgegenständlichen angegriffenen Beschlussfassungen zu TOP 2 bis 4 und 6 bis 9 der Hauptversammlung vom ...02.2007 in der Hauptversammlung vom 23.01.2008 kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Dies gelte auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2005/2006.

Die Kläger zu 21 bis 28 haben mit Schriftsatz vom 23.05.2008 gegen das Urteil vom 21.04.2008 (Az.: 5 U 50/08) sowie mit Schriftsatz vom 06.10.2008 gegen das Urteil vom 26.08.2008 Berufung eingelegt (Az.: 5 U 123/08). Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger zu 29 und 30 haben mit Schriftsatz vom 05.06.2008 Berufung gegen das Urteil vom 21.04.2008 eingelegt (Az.: 5 U 50/08). Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ebenfalls hat die Klägerin zu 37 mit Schriftsatz vom 04.06.2008 Berufung gegen das Urteil vom 21.04.2008 eingelegt. Nachdem sie diesen mit Schriftsatz vom 04.08.2008 begründet hatte, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 25.08.2008 (Bl. 1976 d.A.) zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2008 (Bl. 2012 d.A.) hat die Beklagte dieser Klagerücknahme zugestimmt.

Mit Beschluss vom 11.12.2008 (Bl. 2011 d.A.) hat der Senat die Verfahren 5 U 50/08 und 5 U 123/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az. 5 U 50/08 verbunden.

In der mündlichen Verhandlung am 16.6.2009 hat sich der Kläger zu 20 dem Antrag der Kläger zu 29 und 30 angeschlossen.

Die Kläger zu 21 bis 28 beantragen,

die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom ...02.2008 zu TOP 2 bis 10 für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

deren Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festzustellen,

äußerst hilfsweise,

die Beschlüsse für die Zeit bis zum 23.01.2008 für nichtig zu erklären,

weiterhin äußerst hilfsweise,

die Beschlüsse für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses (12.11.2007) für nichtig zu erklären.

Die Kläger zu 20, 29 und 30 beantragen,

das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 21.04.2008 abzuändern und festzustellen, dass der unter Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom ...02.2007 gefasste Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht sie geltend, dass der Kläger zu 27 an der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht teilgenommen und keinen Widerspruch eingelegt habe sowie dass die Kläger zu 29 und 30 vor Bekanntgabe der Tagesordnung nicht Aktionäre der Beklagten gewesen seien.

Für die weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

Die eingelegten Berufungen gegen die Urteile vom 21.04.2008 (Kläger zu 20 bis 30 hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 5, Kläger zu 21 bis 28 hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 10) sowie gegen das Urteil vom 26.08.2008 (Kläger zu 21 bis 28 hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2 bis 4 und 6 bis 9) sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch für den erst in der mündlichen Verhandlung am 16.6.2009 gestellten Berufungsantrag des Klägers zu 20. Denn gemäß § 62 ZPO wirkte die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die übrigen Berufungsführer auch zu dessen Gunsten.

Unschädlich ist, dass die Kläger zu 21 bis 28 nicht ausdrücklich beantragen, die (End-)Urteile vom 21.4.2008 und 26.8.2008 abzuändern. Denn aus den gestellten Sachanträgen folgt zweifelsfrei, dass dies (als Voraussetzung für die Stattgabe der Klagen) ebenfalls begehrt wird.

In der Sache haben die Berufungen jedoch keinen Erfolg. Denn die angefochtenen Entscheidungen beruhen nicht auf Rechtsfehlern; nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder veranlassen keine andere Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I. Berufungen gegen das Urteil vom 21.4.2008

1. Keine Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse

a) Hinsichtlich einer Geltendmachung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse bedarf es keiner speziellen Anfechtungsbefugnis. Darauf, dass die Kläger zu 29 und 30 - wie dies die Beklagte ausdrücklich rügt - nicht dargelegt oder gar nachgewiesen haben, dass sie schon vor der Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens bis zur Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten waren, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es, dass die Kläger zu 29 und 30 jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung Aktionäre waren. Anders als bei einer Anfechtungsklage (vgl. § 245 Nr. AktG) ist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht Voraussetzung, dass der Aktionär seine Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte. Ausreichend ist vielmehr ein späterer Erwerb (spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur letzten mündlichen Verhandlung, vgl. Hüffer, a.a.O., § 249 Rdnr. 5 m.w.N.). Dass dies der Fall ist, bestreitet die Beklagte nicht.

Ebenso wenig bedurfte es insoweit eines Widerspruchs gegen die Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung (wie dieser hinsichtlich des Klägers zu 27 fehlt).

b) durch das Urteil vom 21.4.2008 wurde über die Beschlussfassungen zu TOP 5 und 10 entschieden. Beide Beschlüsse wären nichtig, wenn die Hauptversammlung unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 121 Abs. 2, 3 oder 4 AktG einberufen worden wäre, § 241 Nr. 1 AktG. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.11.2007 (5 W 22/07), welchen das angefochtene Urteil vom 21.04.2008 in Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat (vgl. Bl. 1763 ff. d.A.), ist dies jedoch nicht der Fall.

aa) Denn unabhängig davon, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom ... u. ...12.2005 wegen eines Verfahrensfehlers (Einlasskontrolle) anfechtbar waren, war für die Einladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 22.02.2007 § 21 der Satzung der Beklagten in der am ...12.2005 geänderten Fassung maßgebend. Eine rechtskräftige Entscheidung über eine Nichtigkeit der Satzungsänderung ist bislang nicht ergangen. Vielmehr ist die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom ...12.2005 (Az. des Senats: 5 U 77/07) zur Zeit beim BGH anhängig. Zum Zeitpunkt der Einladung war damit der geänderte § 21 der Satzung maßgebend. Dies folgt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5.11.2007, 5 W 22/07, zit. nach juris Rn. 81) aus einer Analogie zu den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die danach maßgebliche Regelung der Teilnahme in der Satzung lautet wie folgt:

"§ 21 Teilnahme an der Hauptversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktenbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. ..."

Die in der Einladung angegebenen Teilnahmebedingungen stimmen mit dieser Regelung genau überein (vgl. Bl. 13 ff, insbesondere Bl. 22 d.A.):

" Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Vorzugs- und Stammaktionäre, zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung (also spätestens am 20.02.2007) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen. Der Anteilsbesitz ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (also auf den Beginn des 06.02.2007) zu beziehen. "

bb) Entgegen der Meinung der Kläger zu 29 und 30 ist die Regelung auch nicht deshalb nichtig, weil sie als "record date" den 21. Tag vor der Hauptversammlung ausweist. Die von den Klägern zu 29 und 30 vertretene Auffassung, dass an der Hauptversammlung nur teilnehmen könne, wer sowohl zum record date als auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionär ist, überzeugt nicht. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 123 Abs. 3 S. 3 AktG ist anerkannt, dass es unschädlich ist, wenn der Aktionär nach dem "record date" seine Aktien veräußert. Auch dann kann er an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilnehmen (so bereits die Regierungsbegründung, BR-Drucks 3/05 S. 25; ausführlich Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 123 Rdnr. 12).

cc) Ebenso wenig war - wie dies die Kläger zu 29 und 30 meinen - in der Einladung ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 123 Abs. 3 S. 4 AktG erforderlich. Diese legt fest, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis erbracht hat. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne von § 121 Abs. 3 AktG, sondern um eine aus der Erfüllung der - zutreffend angegebenen - Teilnahmebedingungen folgende Rechtsfolge.

dd) Schließlich ist die Einladung auch nicht deshalb fehlerhaft - wie dies die Kläger zu 29 und 30 meinen - weil sie eine Stellvertretung nur hinsichtlich der Stimmabgabe durch die Stammaktionäre wie folgt regelte:

"Stammaktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Vollmachten sind schriftlich zu erteilen."

Denn das Gesetz regelt in den §§ 134 Abs. 3, 135 AktG lediglich die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten. Bestimmungen, wie sich die zwar teilnahmeberechtigten (vgl. Hüffer, a.a.O. § 140 Rdnr. 3 unter Hinweis auf OLG Frankfurt AG 1988, Seite 304), nicht jedoch stimmberechtigten Vorzugsaktionäre vertreten lassen können, enthalten weder das Gesetz noch die Satzung. Insoweit gelten daher die allgemeinen Vorschriften des BGB. Eines Hinweises hierauf bedurfte es nicht. Auch ist nicht etwa vorgetragen, dass ein Vorzugsaktionär bzw. sein Bevollmächtigter an der Teilnahme an der Hauptversammlung gehindert wurde.

ee) Schließlich vermag auch die unterbliebene Abwahl des Versammlungsleiters als solche eine Nichtigkeit (oder auch nur Anfechtbarkeit) der gefassten Beschlüsse nicht zu begründen (vgl. die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 1773 d.A.). Abgesehen davon, dass der entsprechende Beschluss nicht als solcher angefochten wurde, haben die Kläger auch keinen anfechtungsrelevanter Fehler des Versammlungsleiters vorgetragen.

2. Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung zu TOP 5 (Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom ...12.2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out)

Die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Squeeze-out als solches hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss im Freigabeverfahren vom 05.11.2007 (5 W 22/07) geprüft, wonach dieses weder nichtig noch anfechtbar ist. Dementsprechend hat das landgerichtliche Urteil auf den Senatsbeschluss in vollem Umfang Bezug genommen (S. 18 ff des Urteils vom 21.04.2008).

a) Der Beschluss ist zunächst nicht nichtig. Denn er ist weder seinem Inhalt nach sittenwidrig noch mit dem Wesen der Gesellschaft unvereinbar, noch verletzt sein Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Vielmehr hat er in § 327 a AktG eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG sind auch nicht verfassungs- oder europarechtswidrig. Sie verletzen Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht.

b) Der Beschluss ist auch nicht (mehr) anfechtbar.

aa) Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass nur die Kläger zu 21 - 28 Anfechtungsgründe vortragen. Die Kläger zu 29 und 30 beschränken sich hingegen auf die Geltendmachung der Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Nicht anfechtungsbefugt ist der Kläger zu 27. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat er an der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht teilgenommen und auch keinen Widerspruch gegen die angefochtenen Beschlüsse erklärt.

Auch die Anfechtungsklagen der Aktionäre zu 21 bis 26 und 28 sind jedoch unbegründet.

bb) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger zu 21 bis 26 und 28 eine Anfechtbarkeit der ursprüngliche Beschlussfassung am ...12.2005 (dort zu TOP 2) geltend machen, da einem Aktionär rechtswidrig der Zutritt zu der Hauptversammlung verweigert wurde (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2007 - 3-O 111/06, Seite 35 ff.; insoweit bestätigt durch Urteil des Senats vom 22.07.2008 - 5 U 77/07, Seite 26). Denn dieser in der Durchführung der Hauptversammlung am ...12.2005 liegende Anfechtungsgrund wurde durch die - wie ausgeführt verfahrensfehlerfreie - Bestätigung in der streitgegenständlichen Hauptversammlung am ...2.2007 geheilt.

cc) Auch die übrigen angefochtenen ("neuen") Beschlüsse der Hauptversammlung vom ...2.2007 sind nicht (mehr) anfechtbar, da unstreitig auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.01.2008 Bestätigungsbeschlüsse gefasst wurden. Diese wiederum wurden unstreitig nicht angefochten und sind daher wirksam. Sollten die Beschlussfassungen auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung am ...2.2007 anfechtbar gewesen sein, kann dies gemäß § 244 S. 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung zu TOP 10

Unter TOP 10 wurde die Zustimmung zu einem am 23.11.2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beklagten als herrschendem Unternehmen und der C als abhängigem Unternehmen beschlossen.

Spezielle Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 werden nicht geltend gemacht. Wegen seiner Bestätigung in der Hauptversammlung am 23.1.2008 kann der Beschluss auch nicht mehr angefochten werden.

4. Hilfsantrag: Nichtigerklärung des Beschlusses zu TOP 5 bis zum 23.1.2008

a) Rechtliches Interesse

"Äußerst hilfsweise" begehren die Kläger zu 21 bis 28, u.a. den Beschluss zu TOP 5 (Squeeze-out) gemäß § 244 Satz 2 AktG bis zum 23.1.2008 (Datum des Bestätigungsbeschlusses) für nichtig zu erklären. Entgegen der Meinung der Beklagten besteht insoweit ein rechtliches Interesse für die Kläger gemäß § 244 S. 2 AktG. Denn mit der Wirksamkeit des Beschlusses verloren diese ihre Aktien und damit u.a. auch das Recht auf Auszahlung einer Dividende (vgl. Schmidt/Lutter/ Schwab, AktG, § 244 Rdnr. 20 sowie auch BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 46/05 zitiert nach Juris, Rdnr. 14 ff.). Lediglich dem Kläger zu 27 steht - wie ausgeführt - gemäß § 245 Nr. 1 AktG keine Anfechtungsbefugnis zu.

b) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 05.11.2007 (5 W 22/07) festgestellt hat (vgl. das angefochtene Urteil vom 21.04.2008, Bl. 1764 ff. d.A.), bestehen gegen die Beschlussfassung jedoch keine Bedenken. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Soweit die Kläger meinen, der Enteignungsprüfungsbericht genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er sich auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der ursprünglichen, anfechtbaren Beschlussfassung am ...12.2005 und nicht auf die Situation zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses am ...02.2007 bezieht, ist dies nicht zutreffend. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (II ZR 194/01 vom 15.12.2003 zitiert nach juris, LS 2 und Rdnr. 9 ff.) wirkt ein Bestätigungsbeschluss zwar erst "ex nunc". Für die materiellen Voraussetzungen sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses maßgeblich (BGH a.a.O.).

bb) Die Begründung des angefochtenen Urteils, welche den Senatsbeschluss vom 05.11.2007 hinsichtlich der ordnungsgemäßen Prüfung durch einen Sachverständigen und korrekt ausgewählte Prüfer zitiert (Bl. 1766/1767 d.A.), wird mit der Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen. Diese wendet sich lediglich gegen einen in einem Parallelverfahren geäußerten Hinweis des Gerichts bezüglich der Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Person des Prüfers im Bestellungsverfahren. Im vorliegenden Rechtsstreit haben jedoch ausdrücklich weder das Landgericht noch der Senat in seinem Beschluss vom 05.11.2007 die Entscheidung hierauf gestützt (vgl. LGU S. 21: " es kann daher dahingestellt bleiben, ob Einwendungen gegen die Person des Prüfers nicht ohnehin nur im Bestellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können "). Auf die Frage kommt es daher nicht an.

cc) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 05.11.2007 festgestellt hat (vgl. das Zitat im angefochtenen Urteil, Bl. 1770 unter lit. o), hat die Beklagte ihre Meldepflichten gemäß §§ 21 ff. WpHG erfüllt. In ihrer Klageerwiderung vom 29.05.2007 (Bl. 1152 ff. d.A.) hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass die Meldungen zutreffend waren bzw. rechtzeitig korrigiert wurden. Hierauf haben die Kläger nicht mehr erwidert. Ergänzend wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils (a.a.O.) Bezug genommen.

dd) Wie oben unter 1, b, ee) ausgeführt, begründet auch die nicht erfolgte Abwahl des Versammlungsleiters keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beschlüsse.

ee) Ebenfalls greift die Rüge einer Verletzung des Fragerechts hinsichtlich der Anlagen zu dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D nicht durch. Denn wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 29.05.2007 (Bl. 1179 d.A.) vorträgt, hat sie eine klägerische Frage nach den auf den Seiten 8 bis 10 des D-Gutachtens genannten Unterlagen und Dokumenten beantwortet. Dass weitere Fragen nicht beantwortet worden wären, tragen die Kläger nicht substantiiert vor. Im Übrigen handelt es sich um bewertungsrelevante Fragen, die sich auf die Höhe der gewährten Ausgleichszahlung auswirken und daher im Spruchverfahren zu klären sind. Wie bereits der Senat im Beschluss vom 05.11.2007 (vgl. das Zitat im angefochtenen Urteil, Seite 29, Bl. 1775 d.A.) entschieden hat, bestand eine Vorlageverpflichtung bezüglich der in dem Gutachten in Bezug genommenen Unterlagen wegen des Prinzips der Mündlichkeit nicht.

ff) Soweit die Kläger ihre Anfechtung darauf stützen, dass nach der Konzernlage am ...12.2005 die A zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptaktionärin A und Enkelgesellschaft der Beklagten gewesen sei, so hat letztere bereits in ihrer Klageerwiderung (Bl. 1160 ff.) im Einzelnen dargelegt, dass dies nicht der Fall war. Hierauf haben die Kläger nicht mehr erwidert. Ergänzend wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil (Seite 30, Bl. 1776) Bezug genommen.

gg) Auch eine bis zum 23.1.2008 befristete Nichtigkeitserklärung der Beschlussfassung zu TOP 5 kommt somit nicht in Betracht.

5. Hilfsantrag: Nichtigerklärung des Beschlusses zu TOP 10 bis zum 23.1.2008

Hilfsweise beantragen die Kläger zu 21 bis 28 des Weiteren, den Beschluss zu TOP 10 der streitgegenständlichen Hauptversammlung gemäß § 244 S. 2 AktG bis zum 23.01.2008 (Tag der Bestätigungsbeschlüsse) für nichtig zu erklären.

Anders als bei TOP 5 (Squeeze-out) fehlt den Klägern hier bereits das notwendige rechtliche Interesse gemäß § 244 S. 2 AktG. Denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 23.11.2006 und mithin geraume Zeit nach der ursprünglichen Beschlussfassung hinsichtlich des Squeeze-out am ...12.2005 geschlossen. Da es - wie ausgeführt - für die Abfindung der Kläger auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung hinsichtlich ihres Ausschlusses aus der Beklagten, also auf den Dezember 2005 ankommt, kann der erst ca. ein Jahr später geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Höhe ihrer Abfindung nicht beeinträchtigen. Ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Nichtigkeitserklärung bis zum 23.01.2008 besteht daher nicht, wie dies auch das Landgericht zutreffend annimmt.

Hinzu kommt, dass die Kläger auch keine Anfechtungsgründe geltend gemacht haben.

6. Weiterer Hilfsantrag: Nichtigerklärung der Beschlüsse bis zum 12.11.2007

Am 12.11.2007 wurde auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 05.11.2007 der Ausschluss der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister eingetragen. Da - wie ausgeführt - der Squeeze-out-Beschluss von Anfang an wirksam war, ist die Anfechtungsklage insofern unbegründet. Aus dem gleichen Grund besteht (wie hinsichtlich einer Nichtigkeitserklärung bis zum 23.01.2008) hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 10 kein rechtliches Interesse der Kläger an einer Nichtigkeitserklärung gemäß § 244 S. 2 AktG.

7. Nach alledem sind die Berufungen gegen das Urteil vom 21.4.2008 zurückzuweisen.

II. Berufungen gegen das Urteil vom 26.8.2008

Das angefochtene Urteil vom 26.8.2008 erhält das Teilversäumnisurteil vom 21.3.2008 aufrecht. Der Sache nach geht es um die Beschlüsse zu TOP 2-4 und 6-9, die nur von den (in der mündlichen Verhandlung am 11.3.2008 säumigen) Klägern zu 21 - 28 angefochten wurden.

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

2. Zunächst kommt es auf den Einwand der Kläger, das Versäumnisurteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.3.2008 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, nicht mehr an. Denn die Säumnisfrage spielt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen streitigen (Schluss-)Urteils keine Rolle mehr.

3. Die Beschlüsse zu TOP 2-4, 6-9 sind nicht nichtig. Denn wie bereits unter I 1) ausgeführt, liegen keine allgemeinen, alle Beschlüsse betreffenden Nichtigkeitsgründe vor. Spezielle Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 2-4 und 6-9 sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschlüsse sind auch nicht anfechtbar. Wie bereits unter I 2, b) ausgeführt, wurden die Beschlüsse sämtlich in der Hauptversammlung am 23.1.2008 bestätigt. Die Bestätigungsbeschlüsse wurden nicht angefochten, weshalb sie bestandskräftig sind.

5. Hilfsantrag: Nichtigkeitserklärung bis zum 23.1.2008

Wie das Landgericht in seinem Urteil vom 26.08.2008 zutreffend feststellt, besteht insoweit kein rechtliches Interesse an einer Nichtigkeitserklärung gemäß § 244 S. 2 AktG.

Denn wie ausgeführt war der Squeeze-out-Beschluss (TOP 5) wirksam. Mit ihm wurden die Kläger aus der Beklagten ausgeschlossen. Ein rechtliches Interesse an weiteren, die Beklagte betreffenden Fragen für die Zeit danach bis zum 23.01.2008 haben die Kläger daher nicht. Hinzu kommt - wie dies das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 26.08.2008 (S. 7, Bl. 1916 d.A.) zutreffend ausführt -, dass die Kläger auch im Übrigen nicht dargetan haben, welches rechtliche Interesse sie an einer befristeten Nichtigerklärung der Beschlüsse zu TOP 2 bis 4 und 6 bis 9 haben könnten. Das rechtliche Interesse gemäß § 244 S. 2 AktG ist daher nicht gegeben.

6. Hilfsantrag: Nichtigkeitserklärung bis zum 12.11.2007

Insoweit gilt das zu 5) Ausgeführte entsprechend.

7. Somit sind auch die Berufungen gegen das Urteil vom 26.8.2008 sind zurück zu weisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger zu 20 der Berufung der Kläger zu 29 und 30 beigetreten ist, hat auch er einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil der Kosten zu tragen.

Die Beteiligung der Kläger folgt dabei aus der Anzahl der von ihnen angefochtenen Beschlusspunkte. Entsprechend der unangegriffenen Festsetzung des Landgericht wurde hierbei für die Beschlussfassung zu TOP 5 (Squeeze-out) wegen dessen rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ein Gegenstandwert von 250.000,-- €, im Übrigen je Beschlusspunkt ein Wert von 50.000,-- € zu Grunde gelegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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