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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 60/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 399
ZPO § 256
ZPO § 304
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Transportschaden im Wege der Feststellungsklage auf Schadensfreistellung, hilfsweise auf Feststellung einer Haftung dem Grunde nach in Anspruch.

Die Klägerin wurde von der Firma B ... GmbH in Stadt1 zu fixen Kosten mit dem Transport zweier Container (mit Hautcremeprodukten) zur amerikanischen Niederlassung der Firma B beauftragt. U. a. war die Ware auf 22 Paletten in dem - im Klageantrag bezeichneten - Container zu transportieren, wobei nach dem Vorbringen der Klägerin der Warenwert 126.984,96 € betrug (Anlage K 5, K 6 - Bl. 13 - 19 d.A.).

Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Firma A ... GmbH & Co. KG mit dem Transport von Stadt1 zum Seehafen nach Stadt2. Diese wiederum beauftragte die Beklagte gemäß Transportauftrag vom 05.07.2005 zu fixen Kosten (Anlage K 1 - Bl. 9 d.A.). Die Beklagte unterbeauftragte dann die Streithelferin zu 1. und letztere die Streithelferin zu 2.

Am 14.07.2005 geriet die Zugmaschine des Lkw der Streithelferin zu 2. in der Nähe von Stadt3 unstreitig in Brand (Bl. 66 d.A.). Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde der streitgegenständliche Container erheblich in Mitleidenschaft gezogen (Bl. 7 d.A.) wie aus den Anlagen K 3, K 4 (Bl. 11, 12, 48 d.A.) sowie aus dem als Anlage K 9 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten E-Mailvorbericht des von der Streithelferin zu 2. eingeschalteten Sachverständigen (Bl. 45, 131 d.A.) ersichtlich.

Am 15.07.2005 meldete die Firma B der Klägerin einen Schaden. Die Klägerin ließ sich sodann die Rechte der Firma A ... GmbH & Co. KG durch Erklärung vom 06.07.2006 abtreten (Anlage K 7 - Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 07.07.2006 (Anlage K 8 - Bl. 22-23 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Freistellungserklärung zugunsten der Klägerin auf; auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 14.07.2006 wird Bezug genommen (Bl. 56, 57 d.A.).

Die Klägerin stützt sich zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation auf die vorbezeichnete Abtretung der Firma A ... GmbH & Co. KG sowie auf eine nach ihrer Auffassung mögliche Drittschadensliquidation; das Feststellungsinteresse für ihre Klage begründet sie u.a. mit der erforderlichen verjährungsunterbrechenden Wirkung. Die Klägerin hat des Weiteren vorgetragen, es müsse mit einem erhebichen Schaden gerechnet werden, da es sich um pharmazeutische Produkte handelte, die erheblicher Temperatur- bzw. Hitzeeinwirkung, großer Rauchentwicklung sowie einem Löschwassereinsatz ausgesetzt gewesen seien. Ihrer Information zufolge sei ein großer Teil der Sendung der Vernichtung zugeführt worden. Sie, die Klägerin, sehe sich erheblichen Regressansprüchen ihrer Auftraggeberin ausgesetzt, die sie zuletzt im Dezember 2005 für verantwortlich gehalten habe (Bl. 132 d.A.). Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte bestünden gemäß Artikel 17, 29 CMR, da insbesondere der Sachverhalt nicht aufgeklärt worden sei und völlig im Dunkeln liege (Bl. 132 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des Containers ... auf dem Transportweg von Stadt1 nach Stadt2 am 14.07.2005 freizustellen.

Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1. und 2. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die erhobene Feststellungsklage für unzulässig; dies schon wegen fehlender schlüssiger Darlegungen einer vermeintlichen Inanspruchnahme der Klägerin von dritter Seite sowie wegen bestehender Vorrangigkeit einer Leistungsklage. Ebenso sei die Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen nicht gegeben, weil ein Freihalteanspruch gemäß § 399 BGB nicht abtretbar sei (Bl. 54 d.A.).

Wegen der Einwände der Streithelfer zum Schaden am Transportgut wird u.a. auf den Schriftsatz der Streithelferin zu 1. vom 18.09.2006 (Bl. 66 d.A.) und den Schriftsatz der Streithelferin zu 2. vom 27.02.2007 (Bl. 137 d.A.) Bezug genommen wie auch wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird.

Mit der am 02.03.2007 verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht hinreichend die Wahrscheinlichkeit ihrer eigenen Inanspruchnahme durch die Firma B auf Schadenersatz dargelegt habe. Jedenfalls sei das Feststellungsbegehren auch nicht begründet. Hierfür fehle es bereits an der schlüssigen Behauptung eines tatsächlich am Versendungsgut entstandenen spezifizierten Schadens wie auch der Aktivlegitimation der Klägerin § 399 BGB entgegenstehe, weil die Pflicht zur Freistellung allein gegenüber dem Schuldner der Verbindlichkeit bestehe. Zuletzt könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Drittschadensliquidation berufen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren bei modifizierter Antragstellung weiterverfolgt. Nach wie vor hält sie die Feststellungsklage für den richtigen Weg zur Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts sei für das erforderliche Feststellungsinteresse ausreichend. Die Feststellungsklage sei auch begründet, weil mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass wenigstens ein Teil der Hautcremeprodukte infolge des massiven Brandschadens beeinträchtigt und vollständig beschädigt worden sei (Bl. 201 d.A.).

Sie, die Klägerin, leite ihre Rechte von der Zedentin ab. Dabei ergebe sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Bei dem Anspruch der Zedentin handele es sich der Sache nach nicht um einen Freistellungsanspruch im eigentlichen Sinne, sondern um einen Schadenersatzanspruch.

Ohnedies sei die streitgegenständliche Forderung gerade doch an den Gläubiger der Verbindlichkeit abgetreten worden, die Gegenstand der Forderung sei.

Das Landgericht habe gegen seine Hinweispflichten verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 9.5.2007 (Bl. 209 - 219) sowie die Schriftsätze vom 5.7.2007 (Bl. 253 - 257), 20.8.2007 (Bl. 284 - 291), 14.9.2007 (Bl.304) und vom 4.12.2007 (Bl.343 - 349) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des Containers ... auf dem Transport von Stadt1 nach Stadt2 am 14.07.2005 freizustellen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen und die Revision zuzulassen,

hilfsweise die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund eines eingetretenen Feuerschadens des Containers auf dem Transport von Stadt1 nach Stadt2 am 14.7.2005 nach Maßgabe des Transportauftrages vom 5.7.2005 der A ... GmbH & Co. KG gegenüber der Beklagten dem Grunde nach auf Schadenersatz hafte.

Die Beklagte sowie die Streithelferinnen zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen sowie den Hilfsantrag abzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie machen geltend, Haupt- und Hilfsantrag seien nach wie vor unzulässig. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die Beklagte hafte weder dem Grunde nach noch inhaltlich auf Schadenersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 13.6.2007 (Bl. 229 - 231) sowie auf deren weiteren Schriftsätze vom 14.8.2007 (Bl. 271 - 272), 31.8.2007 (Bl. 296), 14.11.2007 (Bl. 318 - 321) und vom 21.11.2007 (Bl. 334, 335) verwiesen wie auch auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Streithelferin zu 1. vom 28.3.2007 (Bl. 195 ) und der Streithelferin zu 2. vom 15.6.2007 (Bl. 232 - 235), 25.7.2007 (Bl. 262, 263), 6.9.2007 (Bl. 299) und vom 14.11.2007 (Bl. 327 - 329) nebst Anlagen Bezug genommen wird.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt die Berufung nach Maßgabe des Hilfsantrages zum Erfolg; die weitergehende Berufung bleibt erfolglos.

Zunächst ist der Hauptfeststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Die Klägerin hat nämlich ein hinreichendes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund des eingetretenen Feuerschadens vom 5.7.2005. Unwiderlegt ist der Klägerin der tatsächliche Umfang des Schadens am Transportgut (Hautcremeprodukte der Firma B) nicht bekannt, weswegen sie geltend macht, dass mit einem erheblichen Schaden gerechnet werden müsse, weil die pharmazeutischen Produkte infolge des unstreitigen Brandes der Zugmaschine naheliegender Weise einer beträchtlichen Temperatur- bzw. Hitzeeinwirkung, großer Rauchentwicklung und einem Löschwassereinsatz ausgesetzt gewesen seien.

Hinsichtlich der durch Brand beschädigten Zugmaschine und des streitgegenständlichen Containers gibt es Bilder (Kopien - Anlagen K 3, 4 - Bl. 11, 12, 48 d.A.) wie auch unbestritten ein E-Mailvorbericht des - von dem holländischen Frachtführer (der Streithelferin zu 2.) - eingeschalteten Sachverständigen in englischer Sprache existiert (Anlage K 9 - Bl. 131, 49 d.A.), dem entnommen werden kann, dass dieser den Container und seinen Inhalt soweit als möglich durch die Türen inspizierte, dass die palettierten Pappkartons einen Rauchgeruch und Wasserspuren aufwiesen und dass das Innere des Containers feucht gewesen sei.

Die Feuerwehrleute hätten von austretendem Wasser und einer großen Rauchmenge beim Öffnen der (Container-)Türen berichtet.

Allein auf der Grundlage dieser Schadensumstände ist es jedenfalls nicht fern...liegend und entspricht der Lebenserfahrung, dass wenigstens ein Teil der in den Pappkartons befindlichen, nahe der Zugmaschine positionierten Paletten/Pappkartons im Container durch Hitzeeinwirkung und Löschmaßnahmen Schaden erlitten hat d.h. verdorben ist oder unverkäuflich wurde.

Unbestritten und tatbestandlich festgestellt (§ 314 ZPO - vgl. LGU Seite 3) hat die Firma B [Absenderin und Eigentümerin] der Klägerin am 15.07.2005 den Schaden auch gemeldet und die Klägerin als ihren Vertragspartner zuletzt im Dezember 2005 für den entstandenen Wasserschaden verantwortlich gehalten (Bl. 132), was ebenso unbestritten geblieben ist.

Demgegenüber stellt das frühere erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 01.09.2006 (Bl. 59 d.A.), wonach die Klägerin von dritter Seite wegen des Schadensfalles (nicht) in Anspruch genommen werde, kein hinreichendes (wirksames) Bestreiten dieser von der Klägerin zuletzt konkret vorgetragenen Umstände (Bl. 76, 132 d.A.) mehr dar.

Selbst aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Streithelferin zu 2. vom 27.02.2007 folgt, dass nach ihrer Kenntnis der Schaden vom Sachverständigen aufgenommen worden sei ein Teil der Ware bereits als unbrauchbar aussortiert worden sei insofern sei der Klägerin eine Zahlungsklage möglich und schon jetzt absehbar, dass der vorläufig mit 10.000,00 € bezifferte Streitwert erheblich zu gering sei (Bl. 137 d.A.).

Hiernach ist die Feststellungsklage die richtige Klageart, weil die Klägerin mangels eigener Schadensfeststellungen - eine taugliche Schadensbezifferung (auch nicht teilweise) vornehmen kann, insbesondere weil auch eine künftige Inanspruchnahme der Klägerin durch ihre Auftraggeberin (die Firma B) noch ungewiss, allerdings nicht nur theoretischer Natur ist und eine Inanspruchnahme der Klägerin durch die Firma B oder einen Transportversicherer [Bl. 200 d.A.] praktisch nicht ausgeschlossen werden kann.

Für das Feststellungsinteresse der Klägerin reicht die Wahrscheinlichkeit eines auf den Brand der Zugmaschine zurückzuführenden Schadens am Transportgut aus; insbesondere genügt hierfür auch die mögliche, allerdings noch ungewisse Inanspruchnahme der Klägerin durch ihre Auftraggeberin oder deren amerikanischen Transportversicherer (vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 8 a), wie auch anerkanntermaßen das Feststellungsinteresse bejaht wird, wenn im Rahmen der Ersatzpflicht künftiger Schäden solche Schadensfolgen möglich, aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1432 = VersR 2001, 876 f; BGH Beschluss v. 09.01.2007 Az.: VI ZR 133/06, juris Rz. 6). Des Weiteren besteht ein Feststellungsinteresse - wie hier - stets zum Zwecke der Hemmung der Verjährung (Zöller-Greger, a.a.O.; BGH VersR 1972, 459), es sei denn auf die Verjährungseinrede wurde verzichtet (OLG München, NJW 1968, 2013).

Da die Beklagte im Schreiben vom 14.07.2006 lediglich bis zum 30.09.2006 einen Verjährungsverzicht bekundet hat (Bl. 57 d.A.), ist die im Juli 2006 eingereichte Feststellungsklage (zugestellt am 03.08.2006 - Bl. 33 d.A.) zulässig.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Allerdings ist der Hauptfeststellungsantrag (Freistellung von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter) zu weitgehend, weil solche abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Klägerin eben nur so weit reichen können, als solche Ansprüche der A gegenüber der Beklagten betrags- und inhaltsgleich bestanden und eine solche Identität mit der zu weiten Antragsfassung nicht gewährleistet ist. Nachdem sich die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag jedoch auf eine Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach beschränkt hat (darauf hinzuweisen bereits in 1. Instanz Veranlassung bestanden hätte), ist die Feststellungsklage wenigstens im Umfang dieses Hilfsantrages als einem Minus gegenüber dem auf eine umfassende Freistellung gerichteten Hauptfeststellungsantrages gerechtfertigt. Die Haftung der Beklagten für den Verlust bzw. die Beschädigung des Gutes folgt dem Grunde nach aus Art. 17 CMR. Hiernach haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern wie hier die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes durch die Streithelferin zu 2. und dem seiner Ablieferung (Seehafen Stadt2/Unfallort Nähe Stadt3 in ...) eingetreten ist.

Wie erwähnt, leitet die Klägerin ihre Rechte von der Zedentin [A] ab, die alle Rechte - damit auch Schadenersatzansprüche - im Zusammenhang mit dem Transportauftrag aufgrund des eingetretenen Feuerschadens gegen die Beklagte [...] an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin weist dabei zu Recht darauf hin, dass es sich bei dieser Abtretung nicht etwa um die isolierte Abtretung eines bestehenden Anspruchs auf Schuldbefreiung handelt (wie etwa im Fall BGH NJW 1993, 2232 und weitere Nachweise bei Palandt - Grüneberg, BGB 66. Aufl., § 399 Rn. 4), dessen Leistungsinhalt sich durch eine Abtretung verändern würde, es sei denn die Abtretung erfolgt an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld; vielmehr beinhaltet die hier vorliegende Abtretung auch einen Schadenersatzanspruch der Zedentin gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR, der nur deshalb nicht im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht werden kann, weil seine Höhe noch nicht (hinreichend) bekannt bzw. ungewiss ist.

Dabei ergab sich der Schadenersatzanspruch bzw. die Anspruchsberechtigung der Zedentin (A) bzw. jetzt der Klägerin, die keinen eigenen Schaden erlitten hat (haben), aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation, die beim Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse zugelassen wird; Anspruchsinhaber ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, der auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen kann (BGH NJW 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 591; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 112-114).

Deshalb ist auch anerkannt, dass der aus dem Frachtvertrag Berechtigte (A) die Ersatzforderung im eigenen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten (Fa. B) geltend machen [und abtreten] kann (z.B. BGH, Urteil v. 01.06.2006, Az.: I ZR 200/03, juris Rn.19; vgl. auch Palandt - Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 115; OLG Ffm. NJW-RR, 1986, 577).

Hiernach steht der Liquidation des Schadens durch die Zedentin [und der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin] nicht entgegen, dass der Schaden letztlich bei der (Ur-) Absenderin (= Fa. B) der Ware entstanden ist.

Bei der Haftung aus Art. 17 CMR handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 32. Aufl., CMR 17 Rn 1). Da die Beklagte und ihre Streihelferinnen haftungsausschließende Umstände nicht dargetan haben (vgl. Art. 17 Abs. 2 - 5 CMR), ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festzustellen ungeachtet des Haftungsumfangs, der sich zunächst aus Art. 23 CMR ergibt. Da die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag lediglich die Feststellung der Haftung der Beklagten auf Schadenersatz dem Grunde nach begehrt, kann hier die Entscheidung, ob der Beklagten bzw. der Sreithelferin zu 2) (für deren Verhalten die Beklagte gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat) auch ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR (Wegfall der Haftungsbegrenzung) anzulasten ist, einem etwaigen künftigen bezifferten Leistungsklageverfahren vorbehalten werden, weil - wie ausgeführt - mangels vorgetragener haftungsausschließender Umstände die festgestellte Haftung jedenfalls dem Grunde nach nicht entfällt und ausschließlich noch die Frage der Haftungsbegrenzung auf Höchstbeträge bzw. des Wegfalls einer solchen Haftungsbegrenzung zu bescheiden wäre (vgl. für den Fall eines Grundurteils im Sinne von § 304 ZPO z. B. Zöller - Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 304 Rn 8, Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl., § 304 Rn 15 unter Hinweis BGH VersR 2006,79; OLG Ffm ZMR 1997, 523 - was hier für eine auf den Grund der Haftung beschränkte Feststellungsverurteilung entsprechend gilt). Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, ob bzw. dass die Beklagte und ihre Streithelferinnen der zunächst ihnen obliegenden sog. sekundären Darlegungslast betreffend die konkreten Umstände/Ursache des Brandschadensereignisses vom 14.7.2005 nicht nachgekommen sind und deswegen eine leichtfertige Schadensverursachung zu vermuten wäre (vgl. hierzu z.B. OLG Koblenz, OLGR 2007,325; BGH TranspR 2005,460; 2001,29; 1999,19 [23], 1998,262 [264]). Der zuerkannte Feststellungsanspruch ist auch nicht verjährt, zumal die Verjährung durch die im Juli 2006 eingereichte und am 3.8.2006 zugestellte Klage gehemmt wurde (§204 Nr. 1 BGB) und die verjährungshemmende Wirkung auch den von dem weitergehenden Hauptfeststellungsbegehren dem Grunde nach mit beinhalteten reduzierten Hilfsfeststellungsanspruch erfasst, zumal beide Anträge ebenso auf demselben Klagegrund (Abtretung vom 14.7.2006) beruhen (vgl. auch Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn 15, 16; BGHZ 104,271); selbst ein unzulässige Klage hätte verjährungshemmende Wirkung (BGH NJW 2004, 3772; Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn 5 m. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen der Hauptparteien. Den Unterliegensanteil der Klägerin bewertet der Unterzeichner mit 1/3, demzufolge den der Beklagten mit 2/3, wobei sich nach Auffassung des Unterzeichners diese Bewertung im Hinblick auf den vom Hauptantrag als Minus miterfassten Hilfsantrag durchgängig auf beide Instanzen bezieht.

Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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