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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 5 U 65/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 236
1. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist besteht nicht, wenn der Vorsitzende den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt hat, weil dem Antrag auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen war, bis zu welchem Fristende die Verlängerung begehrt wurde.

2. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist nicht gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Frist zwar einen rechtfertigenden erheblichen Grund angeführt hat, der im Allgemeinen die Verlängerung der Frist erwarten ließ, die geltend gemachten Gründe jedoch nicht vorlagen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 U 65/02

Entscheidung vom 27. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ........ am 27. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 24. Mai 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 2002 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 Sätze 2, 3 ZPO n. F. als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hat. Nach § 520 Abs. 2 ZPO n. F. beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate, beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, die am 6. März 2002 erfolgte. Die Berufungsbegründung hätte somit am 6. Mai 2002 bei Gericht eingehen müssen. Tatsächlich ist eine Berufungsbegründung jedoch erst am 27. Mai 2002 angebracht worden.

Zwar kann die Frist für die Berufungsbegründung auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Sätze 2, 3 ZPO n. F.). Eine derartige Verlängerung ist der Berufungsklägerin jedoch nicht gewährt worden. Der auch für die Ablehnung der Verlängerung zuständige Vorsitzende (BGH MDR 2001, 951; abw. Zöller/Stöber, 23. Aufl. 2002, § 225 ZPO Rn. 3) hat ihren am 6. Mai 2002 eingegangenen Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 7. Mai 2002 unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO) zurückgewiesen.

Nachdem der Berufungsklägerin die Ablehnung der Verlängerung bekanntgegeben worden war, hat sie zwar mit am 27. Mai 2002 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 24. Mai 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft (§ 233 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 236 ZPO) angebracht worden. Da ein förmlicher Nachweis über die Zustellung der Verfügung vom 7. Mai 2002 nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Zugang beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie von diesem angegeben, erst am 17. Mai 2002 erfolgte. Die ungewöhnliche Verzögerung des Postlaufs kann ihre Erklärung darin finden, dass die Kanzlei die Anschrift des Prozessbevollmächtigten nicht korrekt eingesetzt hat. Selbst wenn die Frist bereits mit der telefonischen Mitteilung vom 13. Mai 2002, dass der Verlängerungsantrag zurückgewiesen worden sei, in Gang gesetzt worden wäre, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung noch fristgerecht angebracht worden.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 ZPO).

Die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen könne, er habe mit der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden rechnen dürfen, sondern sei mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung seines Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versage, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen (BGH NJW 1993, 134; NJW 1999, 430; 3271), gilt nicht uneingeschränkt. Er erfährt aus Gründen einer rechtsstaatlichen fairen Verfahrensgestaltung unter anderem dann eine Ausnahme, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte. Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund geltend gemacht wurde (BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2000, 1634 f.; NJW 2001, 812 f.; BGH NJW 1993, 134 f; NJW 1997, 400; NJW-RR 1998, 573 f.; NJW 1999, 430; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 13; Zöller/Gummer, 23. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 19).

Darauf kann sich die Beklagte aber aus zwei voneinander unabhängigen Gründen hier nicht berufen.

Zum einen konnte die Beklagte deshalb nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rwarten, dass ihrem Verlängerungsantrag stattgegeben werde, weil sich aus ihm auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen ließ, bis zu welchem Datum die Frist verlängert werden sollte. Die Beklagte hatte lediglich "kurzfristig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist" gebeten, wobei das Wort "kurzfristig" nicht auf auf eine kurze Verlängerung der Frist, sondern auf die kurzfristige Anbringung des Gesuchs am letzen Tag der Frist zu beziehen war. Das bestätigt die Beklagte in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, in dem sie ausführt, es sei versehentlich unterlassen worden, die Angabe "um einen Monat" hinzuzufügen. Ob der Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um eine kurze Frist zu verlängern, nicht ebenfalls zu unbestimmt wäre, kann deshalb ungeprüft bleiben.

In der Literatur ist umstritten, ob ein Verlängerungsantrag, der keine Berechnung des Fristendes erlaubt, zurückzuweisen ist.

Der Kommentar von Zöller/Gummer, 23. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 16, auf den sich der Vorsitzende bei der Begründung der Ablehnung des Antrags gestützt hat, vertritt die Auffassung, aus dem Antrag müsse sich - mindestens im Wege der Auslegung -entnehmen lassen, bis zu welchem Datum die Frist verlängert werden solle. Fehle es daran, könne der Antrag zurückgewiesen werden. Demgegenüber meint Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 7, dass der gewünschte Verlängerungszeitraum nicht angegeben werden müsse. Andere Erläuterungswerke äußern sich dahin, dass es nicht erforderlich sei, dass ein konkretes Datum oder ein bestimmter Endtermin genannt werde, bis zu dem die Begründungsfrist verlängert werden solle (MünchKomm-ZPO-Rimmelspacher, 2000, § 519 ZPO Rn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, 2. Aufl. 1994, § 519 ZPO Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers, 60. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 9). Da die Nennung eines bestimmten Datums zweifellos nicht erforderlich ist (BGH MDR 2001, 951), sondern die Bestimmbarkeit des Endes, etwa bei einer erbetenen Verlängerung um zwei Wochen, ausreicht, lassen diese Stellungnahmen letztlich offen, wie ein Antrag zu beurteilen wäre, der die Berechnung eines Fristendes nicht erlaubt. Somit stehen sich zwei Meinungen in etwa gleichgewichtig gegenüber. Die Beklagte konnte auf Grund dieses Meinungsstandes jedenfalls nicht "mit großer Wahrscheinlichkeit", nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit, erwarten, dass ihr die Fristverlängerung gewährt werde. Es gereicht ihrem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden, wenn er einen derart ungebräuchlichen Antrag gestellt hat, ohne die Rechtslage umfassend zu überprüfen. Hätte er dies getan, hätte er auf die Meinung von Zöller/Gummer stoßen, die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennen und einen sicheren Weg wählen müssen.

Die Berufungsklägerin konnte bei dieser Lage auch nicht davon ausgehen, dass der Vorsitzende die Frist für wenige Tage solange verlängern werde, bis der Mangel behoben war, wie die Beklagte meint. Die Verlängerung setzte einen ausreichenden Antrag voraus, an dem es fehlte. Schließlich wäre es auch verfehlt, bei fehlender Fristbestimmung als Auffangtatbestand stets eine Verlängerung von einem Monat als beantragt anzusehen. Wie das Gesetz zu erkennen gibt ("um bis zu einem Monat", § 520 Abs. 2 ZPO), ist die Monatsfrist eine Obergrenze, die möglichst nicht ausgeschöpft werden soll, wenn dazu keine Rechtfertigung vorliegt. Dem ist zu entnehmen, dass auch die Einwilligung des Gegners oder erhebliche Gründe einen bestimmten Verlängerungszeitraum tragen müssen.

Wiedereinsetzung ist unabhängig davon auch deshalb nicht zu gewähren, weil die Beklagte auch aus sonstigen Gründen eine Fristverlängerung nicht erwarten konnte.

Zwar kann der Berufungskläger grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Verlängerungsantrag nicht an einem Mangel des erheblichen Grundes scheitern wird, wenn ein anerkannter Grund vorgetragen wird. Im Allgemeinen reicht es aus anzugeben, dass Vergleichsverhandlungen schweben, um einen erheblichen Grund darzutun (BGH NJW 1999, 430).

Ein rechtsstaatlich schützenwertes Vertrauen in die Verlängerung konnte sich im vorliegenden Fall indessen nicht bilden, weil die Angaben der Beklagten unrichtig waren. Es traf nicht zu, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden. Die Beklagte hatte zwar die Klägerin am 21. März 2002 auf eine vergleichsweise Regelung angesprochen. Die Klägerin hatte darauf jedoch im Schreiben vom 22. März 2002 geantwortet, dass eine Chance für eine gütliche Einigung nur dann bestehe, wenn die Beklagte die Fahrzeuge ohne Sicherheitsleistung herausgebe. Wenn sie- die Klägerin - bis Anfang der nächsten Woche nichts höre, gehe sie davon aus, dass dazu keine Bereitschaft bestehe. Eine fristgerechte Reaktion der Beklagten ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sie im Schreiben vom 5. April 2002 daran festgehalten, dass sie weitere Fahrzeuge erst nach Stellung der Sicherheiten herausgeben werde. Es trifft nicht zu, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 vorträgt, dass die Beklagte einer Herausgabe "des Fahrzeugs" ohne Sicherheitsleistung zugestimmt habe. Jedenfalls betraf dies nicht, wie verlangt, eine Herausgabe aller Fahrzeuge. Damit waren die Vergleichsverhandlungen gescheitert und sind nicht etwa damit wieder in Gang gekommen, dass die Beklagte im Schreiben vom 5. April 2002 den abgelehnten Vorschlag einseitig erneut zur Sprache gebracht hat. Davon, dass sich - wie im Verlängerungsantrag ausgeführt - die Parteien in Verleichsverhandlungen befänden und sogar davon auszugehen sei, dass ein Vergleich geschlossen werde, konnte keine Rede sein.

Ob es nach neuem Recht ausreicht, dass der Berufungskläger vorträgt, der Berufungsbeklagte stimme der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu, um eine Verlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hatte nicht eingewilligt, wie die Beklagte selbst einräumt. Sie hat ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in der Tat nicht zugestimmt. Die anderlautenden Angaben in der Begründung des Fristverlängerungsantrags seien auf ein Missverständnis zwischen einer Büroangestellten und dem Korrespondenzanwalt zurückzuführen.

Soweit die Beklagte eine rechtzeitige Benachrichtigung von der Ablehnung vermisst, genügt der Hinweis, dass dem Vorsitzenden der Fristverlängerungsantrag erst nach Fristablauf am 7. Mai 2002 vorlag, eine fristgerechte Ergänzung also nicht mehr möglich war. Abgesehen davon war das Gericht sogar bemüht, die Beklagte telefonisch vorab zu benachrichtigen. Die Versuche, den Prozessbevollmächtigten in seiner Kanzlei zu erreichen, sind jedoch erfolglos verlaufen.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss derjenigen des Wiedereinsetzungsverfahrens zur Last.

Ende der Entscheidung

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