Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 5 UF 101/06
Rechtsgebiete: HausratsVO


Vorschriften:

HausratsVO § 5
HausratsVO § 15
Eine analog §§ 5 Abs. 2, 15 HausratsVO festzusetzende Nutzungsvergütung regelt nur die Nutzungszeit, die dem Auszugsverpflichteten zur Vermeidung von Härten bewilligt wird, nicht dagegen den Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen Ehegatte, der die Wohnung rechtswidrig weiter innehält.
Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Zwangsvollstreckung des Berufungsklägers (erstinstanzlich: Beklagter zu 2)) aus dem Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 05.05.2004 (71 F 60/04 WH) bezüglich Ziffer 3. für die Zeit ab dem 01.08.2004 für unzulässig erklärt. Mit Ziffer 3. des vorerwähnten Beschlusses war die Klägerin (damals Antragsgegnerin) verurteilt worden, an den Antragsteller eine monatlich im Voraus fällige Nutzungsvergütung in Höhe von 399 EUR ab dem 01.01.2004 zu zahlen. Die Entscheidung erging im Hausratsteilungsverfahren betreffend die Ehewohnung der Klägerin und des damaligen Ehemannes. Das Amtsgericht hatte dem damaligen Ehemann die Ehewohnung in O1 zur alleinigen Nutzung zugewiesen, die Klägerin verurteilt, die Ehewohnung zu verlassen und ihr eine Frist zum Ausziehen bis zum 31.07.2004 bewilligt. Wegen des Umfangs der Verurteilung der Klägerin und der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 05.05.2004 wird auf Blatt 5 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Parteien streiten im Rahmen der anhängigen Zwangsvollstreckungsgegenklage darüber, welche Nutzungsentschädigung dem damaligen Ehemann (erstinstanzlich: Beklagter zu 1)) aus dem Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 05.05.2004 zusteht, weil die Klägerin die Ehewohnung zwar am 31.07.2004 verlassen, die Schlüssel aber erst am 12.11.2004 zurückgegeben hat.

Am 14. Mai 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Ehemannes der Klägerin eröffnet worden. Der Berufungskläger (erstinstanzlich: Beklagter zu 2)) betreibt nun die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 05.05.2004 als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Ehemannes der Klägerin. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckungsgegenklage nur zum Teil begründet. Insoweit der Berufungskläger betroffen ist, könne dieser von der Klägerin eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung für den Zeitraum September 2004 bis November 2004 nicht mehr fordern, weil sie die Nutzung zum 31.07.2004 eingestellt habe. Wegen der Begründung der Entscheidung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung begehrt der Berufungskläger, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochte Urteil.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist zulässig; zwar handelt es sich bei dem Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau um eine Entscheidung im Hausratsteilungsverfahren das dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Deswegen könnte, soweit eine Abänderung der Entscheidung begehrt würde § 17 HausratsVO vorrangig sein. Allerdings ergibt sich aus der in der Verfügung vom 12.07.2006 zitierten Entscheidung des OLG Hamm, FamRZ 88, 745, dass auch die Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung angewendet werden können (§§ 323 und 767 ZPO), wenn das Rechtsschutzbedürfnis nicht gerade auf die Abänderung der Grundentscheidung gerichtet ist, weil sich wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätte, sondern allein darauf, dass die titulierte Zahlungsverpflichtung in dem erkannten Umfange noch besteht. Dem folgt der entscheidende Einzelrichter. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass nach § 16 Abs 3 HausratsVO auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird, soweit es um die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen nach der HausratsVO geht. Dann muss auch die Zwangsvollstreckungsklage zulässig sein.

Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist auch begründet.

Durch den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 05.05.2004 ist dem Kläger keine Nutzungsentschädigung als Schadensersatz für unbefugte Besitzentziehung durch die Klägerin zuerkannt worden. Das Familiengericht hatte nur dem damaligen Ehemann der Beklagten als dem Eigentümer der Ehewohnung die Nutzung zugewiesen, weil es eine unbillige Härte im Sinne des § 3 Abs. 1 HausratsVO zu Gunsten der Klägerin nicht angenommen hat. Gleichwohl hat das Amtsgericht im Rahmen des § 2 HausratsVO nach billigem Ermessen eine Nutzungsentschädigung festgesetzt, die den Eingriff in das Eigentum des damaligen Ehemannes des Beklagten durch die Gewährung einer längeren Räumungsfrist kompensieren sollte. Es handelt sich der Sache nach um eine analog §§ 5 Abs. 2, 15 HausratsVO festzusetzende Nutzungsvergütung (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.1993, FamRZ 1993, 1462). Demnach regelt eine solche Nutzungsvergütung ganz selbstverständlich nur die Nutzungszeit, die dem Auszugsverpflichteten zur Vermeidung von Härten bewilligt wird. Sie regelt nicht - das ist auch nicht Gegenstand des Hausratsteilungsverfahrens - den Schadenersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem anderen Ehegatte, der die Wohnung rechtswidrig weiter innehält.

Dem Berufungskläger ist zuzugeben, dass eine gesonderte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umständlich ist. Andererseits ist der Hausratsrichter nicht befugt, dem Eigentümer Schadenersatz zuzusprechen, den er nicht begehrt hat und der im Hausratsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Schließlich ist die festgesetzte Nutzungsentschädigung nach völlig anderen Grundsätzen zu bemessen, wie ein entsprechender Schadensersatzanspruch, der auch weit höher ausfallen kann.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin ausgezogen ist. In diesem Verfahrens geht es nur um Ansprüche für die Zeit ab dem 01.08.2004, während die Räumungsfrist und die entsprechende Nutzungsentschädigung nur den Zeitraum bis zum 31.07.2004 betrifft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück