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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 5 UF 144/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 h
BGB § 1587 c
Zum Ausschluß eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 UF 144/00

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Gießen am 29.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab dem 1.4.1999 jeweils zum ersten eines Monats 340,55 DM zu zahlen.

Für die Zeit vom 4.3. bis 31.3.1999 hat der Antragsgegner an die Antragstellerin 307,60 DM zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.086,60 DM (12 x 340,55 DM).

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die am 3.11.1959 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 14.1.1981 geschieden. Im Verbund wurden zugunsten der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 585,85 DM übertragen bezogen auf das Ende der Ehezeit vom 31.7.1980. Die Antragstellerin hatte während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben. Im abgetrennten Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wegen der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners haben die Parteien am 13.4.1983 eine gerichtlich gemäß § 1587 o BGB genehmigte Vereinbarung geschlossen. Danach sollen die Rentenanwartschaften, die der Antragsgegner während der Ehe beim Essener Verband in der Zeit vom 1.11.1959 bis 31.7.1980 erworben hat im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Die Antragstellerin soll die Hälfte der ehezeitbezogenen Rente erhalten. Diese beläuft sich nach der Mitteilung des Essener Verbandes auf insgesamt 681,10 DM monatlich. Die Antragstellerin verlangt Zahlung von 340,55 DM ab 1.3.1999.

Das Amtsgericht hat dem Begehren stattgeben. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zulässigen Beschwerde. Er ist in erster Linie der Auffassung, seine Inanspruchnahme sei wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte auszuschließen.

Die Unbegründetheit des Rechtsmittels ergibt sich nicht aus der Auffassung der Antragstellerin mit dem Abschluß der Vereinbarung sei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bereits durchgeführt worden. Es heißt dort, daß die ehezeitbezogenen Anwartschaften beim Essener Verband im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Die Feststellung, daß die Antragstellerin die Hälfte der Rente erhält, erscheint noch nicht als eine endgültige, abschließende Festlegung, sondern als eine Wiedergabe der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichshöhe. Die Vereinbarung wurde gemäß § 1587 O BGB genehmigt. Insofern sieht § 1587 f BGB vor, daß in den Fällen, in denen die Ehegatten nach § 1587 o BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, der Ausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis k BGB erfolgt.

Der Antragsgegner ist damit nicht mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs verstoße gegen §§ 1587 h, c BGB (zur entsprechenden Anwendung von § 1587 c BGB vgl. Johannsen/Henrich EheR 3. Aufl. § 1587 h Rn.1). Vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1587 h Ziffer. 1 bzw. 1587 c Ziffer. 1 BGB kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Gewährung des Versorgungsausgleiches bedeutet für den Antragsgegner unter Berücksichtigung der Verhältnisse keine unbillige Härte.

Die Antragstellerin erhielt am 1.3.1999 nach dem Rentenbescheid eine Rente von ca. 1.631,-- DM. Mit dem zugesprochenen Betrag von ca. 340,-- DM kommt sie auf ein Einkommen von ca. 1.970,-- DM. Der Auszahlungsbetrag der gesetzlichen Rente belief sich im Dezember 1999 auf ca. 1.585,-- DM. Der Antragsgegner hat nach dem Bescheid vom 28.6.98 eine gesetzliche Rente von 2.398,-- DM brutto - netto ca. 2.204,-- DM. Daneben erhält er eine betriebliche Versorgung von 774,50 DM brutto. Hierauf wurden 1998 monatlich ca. 67,-- DM an Sozialversicherungsbeitrag und Pflegeversicherung (650,-- DM + 158,-- DM = 808,-- DM : 12) gezahlt. Die Nettobeträge belaufen sich danach auch für die Antragstellerin auf 1.925,-- DM und auf den Antragsgegner bei weiterem Abzug von 340,-- DM auf 2.571,-- DM.

Der Differenzbetrag von ca. 650,-- DM erscheint ausreichend zum Ausgleich des dem Antragsgegner zuzubilligenden erhöhten Bedarfs auf Grund seiner Schwerbehinderung wegen Taubheit, einer Krebserkrankung und eines Schlaganfalles. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es nicht sachgerecht erscheint, der Antragstellerin auf Aufwendungen entgegenzuhalten, die sich auf Grund der Entscheidung des Antragsgegners ergeben, ein Haus zu bewohnen, das landschaftlich sehr schön liegt, aber doch ein wenig abgelegen ist, während die Antragstellerin in einer Mietwohnung lebt. Bei der Einkommenssituation des Antragsgegners auf dem Hintergrund eines noch durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs währe auch diesem die Nutzung einer Wohnung wodurch weniger zusätzliche Kosten verursacht werden zuzumuten. Danach sind Kosten, die dadurch entstehen, daß die Ehefrau zu ihrem Arbeitsplatz gefahren wird, nicht absetzbar, zumal dies auch berufsbedingte Aufwendungen der Ehefrau sind.

Von den in Anlage zum Schriftsatz vom 23.3.01 aufgeführten sonstigen Mehraufwendungen wegen der Taubheit erscheinen nicht alle Positionen dem Grunde oder der Höhe nach anerkennungswürdig.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Information/bildung 88,-- DM

2. Mitgliedschaft im Schwerhörigenbund.... 20,-- DM

3. Aufsuchen statt Telefonieren ca. 125 Km aber nur für Kosten eines PKW entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG, d.h. 0,52 DM pro Kilometer 65,-- DM 4.Mehrfahrten zu Freunden und Bekannten usw. statt Telefonieren; in Ansatz gebracht werden können nur 0,52 DM pro angegebenen Kilometer, d. h. 290 x 0,52 DM =1.508,-- DM - 300,-- DM ersparte Aufwendungen, d. h. maximal 100,-- DM, da das Vorbringen jedoch bestritten ist und neuerer Vortrag fehlt, können allenfalls 50,-- DM berücksichtigt werden.

5. das Vorhandensein eines Hundes mag angenehm sein, erscheint aber nicht notwendig; dies ist auch in der Liste des Reha-Zentrums für Hörgeschädigte nicht aufgeführt -

6. Urlaub/Freizeit 10,-- DM

7. Kosten für Kommunikationstrainings sind bestritten; unklar ist auch, warum daran 2 Personen teilnehmen müssen; es sind daher allenfalls 20,-- DM anzusetzen.

8. kleine Aufmerksamkeiten 20,-- DM

9. Mehrkosten für Videotext, Fernsehgerät, inklusive großem Bildschirm, Videorecorder und technische Hilfen würden sich im Jahr bei den angegebenen Beiträgen auf 1.200,-- DM verlaufen; bei einer Haltbarkeit von 10 Jahren ergäbe sich der Betrag von 12.000,-- DM; dies erscheint weit mehr als die Anschaffungskosten; es wird ein monatlicher Betrag von 40,-- DM geschätzt.

10. Mehrverbrauch Strom 50,-- DM

11. Mehraufwand für Geräte, Haushaltsgeräte mit besonderem Komfort und spät erkannten Schäden; hier ergäben sich im Jahr 1.100,-- DM an Mehraufwand, in 10 Jahren 11.000,-- DM; angesichts jeglicher Substantiierung können allenfalls 10,-- DM angesetzt werden.

Ausgaben für Sonderaustattung am Kfz erscheinen mit 180,-- DM überhöht. Ein zusätzlicher Spiegel, Lämpchen, Drehzahlmesser und Automatik verursachen bei einem dem Einkommen angemessenen Wagen bei 10-jähriger Nutzung keine zusätzlichen Kosten von 21.600,-- DM. Ein Betrag von 50,-- DM erscheint angemessen.

Soweit sich der Antragsgegner auf Dolmetscherkosten beruft und darauf hinweist, daß die Übernahme dieser Aufgabe durch seine Ehefrau der Antragstellerin nicht zugute kommen kann, ist zu berücksichtigen, daß keine konkreten Angaben erfolgt sind, in welchem Umfang diese tatsächlich notwendig sind. Auch ist davon auszugehen, daß der Ehefrau durch die Ehe steuerliche Vorteile zufließen. Zu dem Hinweis der Antragstellerin, der Antragsgegner lasse es an Ausführungen dazu fehlen, welche steuerlichen Vorteilen er aus der Situation habe, fehlen jegliche Angaben. Danach erscheint es nicht sachgerecht, insoweit fiktive Aufwendungen zu berücksichtigen.

Zusammengefaßt ergeben sich danach Mehraufwendungen von 423,-- DM.

Hinsichtlich der Mehrausgaben wegen des Schlaganfalls und der Krebserkrankung stehen danach zum Erreichen des Betrags von 650,-- DM noch ca. 230,-- DM zur Verfügung. Hinsichtlich des Schlaganfalls hat sich der Antragsgegner zuletzt auf Diätkosten und Medikamentenzuschlag von insgesamt 105,-- DM berufen und hinsichtlich der Krebserkrankung auf zusätzliche Medikamtenkosten von ca. 50,-- DM. Der Restbetrag erscheint ausreichend um nicht näher konkretisierte Fahrtkosten für Klinik, Arzt- und Apothekenbesuche und Zusatzkosten für Krankengymnastik abzudecken. Mehrkosten wegen Kleidungsersatz sind nicht genügend dargelegt. Schuhe mit Klettverschluß müssen nicht teurer als andere sein. Es wurde von keiner einzigen Neuanschaffung berichtet. Daß Handwerker im Haus und Garten beschäftigt werden, folgt aus der Entscheidung des Antragsgegners nicht in einer Wohnung zu leben. Dies kann er der Antragstellerin nicht entgegenhalten. Hinsichtlich der Hilfe im Haushalt ist darauf hinzuweisen, daß sich insoweit ansetzbare Kosten ausgleichen würden. Nach dem vorgelegten Arztbericht (Anlage zum Schreiben vom 13.11.2000) leidet die Antragstellerin nach einem Unfall an Schmerzen und deutlicher Einschränkung der normalen körperlichen Bewegungsabläufe bei der Verrichtung von normalen Arbeiten im Bereich der rechten Schulter (siehe auch Attest vom 9.7.2001). Im Gegensatz zum Antragsgegner hat sie auch eine Bestätigung vorgelegt, daß an eine Haushaltshilfe wöchentlich 50,-- DM gezahlt werden. Der Antragsgegner hat dagegen im Anhörungstermin nur angegeben, eine Haushaltshilfe werde nur für bestimmte Tätigkeiten angestellt. Damals wurde ein Holzhacker beschäftigt. Nach der eingereichten Aufstellung wird Hilfe notwendig.

Eine Unbilligkeit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte nicht mit 60 Jahren in Rente gehen müssen, hätte länger arbeiten können und dann eine höhere Rente erhalten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Antragsgegners ist nach § 1587 g BGB allein das Verlangen einer Versorgung, und zwar auch einer vorgezogenen Altersrente (vgl. Johannsen/Henrich EheR. 3. Aufl. § 1587 g Rn.8). Zudem hat die Antragstellerin dargelegt, sie sei mit 55 Jahren betriebsbedingt entlassen worden, habe dann Arbeitslosengeld erhalten und für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Auch wenn im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frühverrentung angestrebt war, ist diese Entscheidung zu respektieren, zumal der Unfall der Antragstellerin der zu den oben dargestellten Beeinträchtigungen führte, sich Anfang Mai 1999 ereignete.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, die Antragstellerin habe nach der Scheidung aus Teilzeitbeschäftigung monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.400,-- DM erzielt, die durch den öffentlich-rechtlichen Versorungsausgleich erhöhte Rente decke daher schon ihren Bedarf, ist auf folgendes hinzuweisen. Eine den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Ziffer. 1 BGB rechtfertigende imparitätische Versorgungslage liegt nicht vor, wenn die Versorgungslage des Ausgleichsberechtigten schlecht, dagegen die des Ausgleichspflichtigen gut ist. In diesem Fall erfüllt der Ausgleichsanspruch seinen eigentlichen Sinn, dem Berechtigten die gleichmäßige Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften zu sichern, eine adäquate Lage für den Ehegatten zu bewirken, der zugunsten von Ehe und Familie seine Erwerbsinteressen zurückgestellt hat. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen oder begrenzt werden soll (vgl. zum Vorstehenden Johannsen/Henrich a.a.O. § 1587 f Rn. 11, 1587 g Rn. 4 - 10; Staudinger BGB 13. Aufl. 1998, § 1587 h Rn. 8; BGH FamRZ 1988, 47; 1999, 715). Vorliegend wurde der Antragstellerin ohne die Durchführung des weitergehenden Versorgungsausgleichs der unterhaltsrechtlich als angemessen angesehene Lebensbedarf von 1.800,-- DM bzw. 1.960,-- DM ab 1.7.2001 nicht zur Verfügung stehen, während der Antragsgegner mehr als diese Beträge für seinen Lebensunterhalt nutzen könnte. Der Antragstellerin steht auch kein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu. Dieser erhält nur eine Rente von etwas mehr als 1.475,-- DM. Die Ehefrau des Antragsgegners soll dagegen über erhebliches Einkommen verfügen.

Vermögen der Antragstellerin und Einkünfte aus Vermögen bilden ebenfalls keine schwerwiegenden Gründe für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin hat im Anhörungstermin erklärt, sie habe noch ein Vermögen von 10.000,-- DM. Der Antragsgegner behauptet das Vorhandensein eines weiteren Vermögens von ca. 80.000,-- DM. Dies kann jedoch der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Soweit der Antragsgegner zur Unterstützung seines Vortrages dargelegt hat, es sei der Antragstellerin auf Grund von Vermögenserwerb möglich gewesen, Verbindlichkeiten ihres Ehemannes von ca. 40.000,-- DM abzulösen, so folgt daraus - unabhängig von dem Vorbringen der Antragstellerin - daß dieses Geld nicht mehr vorhanden ist. Dies ist nach seinen Darlegungen 'seiner Zeit' gewesen. Zur Gewährung eines Darlehns an den Schwiegersohn hat die Antragstellerin ausgeführt, das im Herbst 1993 gewährte Darlehen sei im Frühjahr 1994 zurückgeflossen, das Geld sei nicht mehr vorhanden. Gleiche Angaben hat sie zu der Darlegung gemacht, es müßte noch Geld aus der Teilung bei der Scheidung vorhanden sein. Das Vorbringen des Antragsgegners, das Vermögen befinde sich bei der Sparkasse Siegen, hat die Antragstellerin durch das Vorlegen einer Bescheinigung der Sparkasse entkräftet. Nachdem der Antragsgegner dann angegeben hat, es handele sich um die Volksbank Siegen, hat die Antragstellerin eine Bescheinigung dieser Bank vorgelegt mit dem Bemerken, es handele sich um ihr Gesamtangarement bei der Bank, über eine andere Bankverbindung verfüge sie nicht. Daraus ergibt sich ein Guthabensaldo von knapp 13.000,-- DM. Dem Beweisantritt vom Vorhandensein eines höheren Vermögens im hier maßgebenden Zeitraum durch Vernehmung der Zeugin Seebohm ist nicht nachzugehen. Es fehlt eine ausreichende Substantiierung, woraus sich das Vorhandensein von Vermögen in dieser Höhe ergeben soll. Bereits oben ist ausgeführt, daß durch die Tilgung einer Verbindlichkeit das Geld nicht mehr vorhanden währe. Die Scheidung liegt sehr lange zurück, die Rückzahlung des Darlehens erfolgte ebenfalls schon vor einem längeren Zeitraum. Es ist auch nicht mitgeteilt worden, woher die Zeugin Kenntnis von diesen Umständen haben soll.

Dies führt dazu, daß nur monatliche Einkünfte von ca. 50,-- DM - bei Zinseinkünften von jährlich ca. 600,-- DM - auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigen wären. Den Stamm ihres Vermögens braucht die Antragstellerin nicht zu verwerten. Angesichts dessen Höhe und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners erscheint ein Einsatz unbillig (§§ 1587 h Ziffer 1 Satz 2, 1577 Abs. 3 BGB). Der Antragsgegner hat im übrigen auch angegeben, 1998 eine Erbschaft von ca. 30.000,-- DM erhalten zur haben.

Soweit der Antragsgegner eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung begehrt, da das Amtsgericht im Ausgleich die Bruttorente zugrunde gelegt hat, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf Grund seiner Einkünfte ist -wie auch im Anhörungstermin besprochen- der Antragsgegner nicht steuerpflichtig, so daß dahingestellt bleiben kann, ob wegen anfallender Steuern ein niedrigerer Betrag auszugleichen sein könnte. Im übrigen wird eine anfallende Steuer nicht als abziehbare Aufwendung angesehen (vgl. dazu Staudinger a.a. O. § 1587 g Rn. 5; Johannsen/Henrich a.a.O. § 1587 g Rn 15; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677; OLG Frankfurt 4 UF 195/88 - Beschluß vom 17.3.1989; 3 UF 214/86 - Beschluß vom 8.2.1989).

Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht vorweg absetzbar. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1994, 560 ; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677) wonach auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Bruttorente maßgebend ist, eine sich im Einzelfalle ergebene grobe Unbilligkeit gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Diese liegt hier jedoch nicht vor. Bei den oben gegenübergestellten Nettoeinkünften wurden auf Seiten des Antragsgegners bereits die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Ansatz gebracht. Zudem kommt in Betracht, daß auch die Antragstellerin wegen des Ausgleichsbetrages zusätzlich zur Zahlung eines Krankenkassenbeitrages herangezogen wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O).

Hinsichtlich des Einwands des Antragsgegners, Grundlage der Vereinbarung sei gewesen, daß er durch eigene Erwerbstätigkeit seine eigene Altersversorgung hätte weiter ausbauen können, folgt der Senat der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, daß die Vereinbarung lediglich den Ausgleich der bereits erworbenen Anwartschaften zum Gegenstande hatte, es sollte für die Ehezeit bezogene betriebliche Versorgung eine Auslgleichsform gefunden werden. Die Zahlung von 340,55 DM im Monat kann die Antragstellerin jedoch erst ab 4.3.1999 verlangen (§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB). Erst ab diesem Zeitpunkt ist auf Grund der Übersendung des Schreibens vom 2.3.1999 das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen (Fälligkeit und Mahnung) als gegeben anzusehen (vgl. dazu BGH FamRZ 1992, 920).

Auf den Monat März 1999 entfallen daher nur 307,60 DM (28/31 von 340,55,-- DM). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13a Abs. 1 FGG 92, 97 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 287).

Ende der Entscheidung

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