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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 UF 156/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1628 | |
BGB § 1674 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache. Das Amtsgericht hat das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners und daraus folgend die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind X. durch die Antragsstellerin festgestellt, weil sich der Antragsgegner damals in Strafhaft befand. Ferner ist den Eltern und allen dritten Personen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Gebiets des Schengener Abkommens mit X. untersagt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin und verfolgt ihren auf § 1671 BGB gestützten Sorgerechtsantrag weiter; ferner wendet sie sich gegen das generelle Verbot der Ausreise mit X. . Inzwischen war sie gemeinsam mit X. auf Grund einer Ausnahmegenehmigung zu Besuch in Kolumbien und ist wieder zurückgekehrt.
Der Antragsgegner, der ursprünglich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ist am 26.07.2006 vorzeitig aus der Haft entlassen worden und hat einen inzwischen zum Beschwerdegericht weitergeleiteten Antrag an das Amtsgericht gerichtet, das Wiederaufleben seines Sorgerechts festzustellen, was mit der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos geworden ist.
Der Senat hat schon früher entschieden, dass der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge hat.
Im Beschluss vom 17.09.2001 (5 WF 137/01, veröffentlicht bei www.hefam.de) wird dazu ausgeführt:
"In Fällen eines längeren Auslandsaufenthaltes von Eltern ist bereits mehrfach entschieden, dass dies für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht ausreichend ist, wenn die Eltern des Kindes erreichbar sind (Vgl. OLG Frankfurt vom 19.4.2000, 4 UF 21/00, und vom 16.7.1999, 6 UF 177/99). Der Kindesvater ist sowohl telefonisch als auch brieflich erreichbar und kann in dringenden Fällen in der JVA X. aufgesucht werden. Sofern eilige schriftliche Erklärungen notwendig sein sollten, können diese ihm über die Anstaltsleitung per Fax zugeleitet und von ihm zurückgeleitet werden. Er kann zwar die tatsächliche Betreuung des Kindes nicht selbst wahrnehmen, aber Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. Insbesondere wäre es ihm bei entsprechender Beratung durch das Jugendamt möglich, Anträge auf Erziehungshilfe zu stellen und so auf eine fördernde Erziehung des Kindes Einfluss zu nehmen. Sollte er sich nicht - oder nicht hinreichend am Wohl des Kindes orientiert - um dessen Belange kümmern, hat das Gericht geeignete Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann nicht durch die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1674 BGB umgangen werden ( Vgl. OLG Hamm vom 13.2.1996, FamRZ 1996, 1029)."
Nicht anders hat es sich hier hinsichtlich des Antragsgegners ungeachtet seiner zwischenzeitlichen Entlassung verhalten, so dass die Voraussetzungen des § 1674 BGB auch bereits vor seiner Haftentlassung nicht vorgelegen haben, und das Amtsgericht deswegen auf den noch nicht beschiedenen Antrag der Antragstellerin weiter zu prüfen hat, ob ihr das Sorgerecht gemäß § 1671 BGB ganz oder nur teilweise allein zu übertragen ist (vgl. dazu auch BVerfG, 1.Senat, FamRZ 2004, 354 ff. einerseits und FamRZ 2004, 1015 f. andererseits).
Der Senat hat jedoch auch das gegen beide Parteien und dritte Personen gerichtete generelle Ausreiseverbot mit X. aufgehoben, weil für einen so schwer wiegenden Eingriff in das Elternrecht schon angesichts der zur Zeit fortbestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge kein Anlass besteht, zumal die Antragstellerin von der besonders genehmigten Reise auch wieder zusammen mit X. aus Kolumbien zurückgekehrt ist und sich im Falle einer etwa beabsichtigten neuerlichen Reise mit dem Kind bei jedenfalls derzeit bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge nicht auf eine Befugnis, darüber allein zu entscheiden, berufen könnte, weil eine solche Reise nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern vielmehr für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, § 1628, Rdn. 3).Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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