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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 5 UF 16/08
Rechtsgebiete: FGG, HausratsVO


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 1
HausratsVO § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 9.11.2007 hat das Amtsgericht Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen; nach der Kostenentscheidung hatte der Antragsteller die Gerichtsgebühr zu tragen, außergerichtliche Kosten sollten nicht erstattet werden.

Gegen diesen am 13.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13.12.2007 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss insoweit aufzuheben, dass die außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom 21.1.2008 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 20 Satz 2 HausratsVO hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des nach Rücknahme der Beschwerde erledigten Beschwerdeverfahrens zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hausratsverfahren - wie auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und die Auferlegung von Kosten einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

Es ist insoweit streitig, inwieweit es bei der Zurücknahme einer Beschwerde regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, dem anderen Beteiligten die dadurch entstandenen Kosten erstattet ( so Zöller, Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 621e Rn. 96, Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. § 13a FGG Rn. 42 ) oder die Auferlegung der Kosten auch bei Zurücknahme des Rechtsmittels einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedarf (so OLG Frankfurt , 1 UF 71/00, Beschluss vom 9.6.2000; Brandenburgisches Oberlandesgericht , 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003). Diese Streitfrage kann hier jedoch offen bleiben, da Einigkeit besteht, dass der Beschwerdeführer zumindest dann die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen hat, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ohne weiteres festzustellen ist, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben, denn die Beschwerde der Antragsgegnerin war unzulässig. Die im Rahmen des § 621e ZPO erhobene Beschwerde unterliegt den Beschränkungen nach dem FGG, so dass hier § 20a FGG greift (vgl. Baumbach, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl., § 621e Rn. 10). Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Es muss mithin von einer offensichtlichen Erfolglosigkeit der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin ausgegangen werden, da sie mit ihrer Beschwerde nur die Kostenentscheidung des Beschlusses angegriffen hat.

Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet , dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 KostO.

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