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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 5 UF 237/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 518 | |
ZPO § 128 | |
BGB § 133 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen - vom 26.09.2001 am 04. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien, die seit dem 13.08.1999 rechtskräftig geschieden sind , auf die Antragstellerin alleine übertragen. Im Scheidungsverfahren war keine Sorgeregelung getroffen worden.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2001, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 200 ff GA), hat der Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten folgenden Antrag gestellt:
'... beantrage ich namens und im Auftrag des Kindesvaters, diesem für die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 26.09.2001 - 24 F 1513/00 Prozeßkostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen. Eine Einkommenserklärung wird vorgelegt. Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und unter meiner Beiordnung wird Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 26.09.2001 eingelegt. Es wird beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom Amtsgericht Gießen das Recht der elterlichen Sorge für...... auf den Kindesvater..... zu übertragen'. In der folgenden Begründung wird ausgeführt, warum nach Meinung des Antragsgegners das Kindeswohl eine Übertragung der Sorge auf ihn erfordere.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich 'für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe' und weiter für den Fall der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt.
Die Begründung der Anträge im Schriftsatz vom 25.10.2001 enthält keinen Hinweis darauf, daß lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine noch einzulegende Beschwerde eingereicht werden sollte. Demnach steht das Rechtsmittel unter einer Bedingung, was es unzulässig macht (Zöller/Gummer ZPO, 22. Auflage, § 518 Rn 1 mit Nachweisen). Es ist nicht zulässig, die künftige, erst noch einzulegende Beschwerde von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig zu machen.
Die für die Auslegung von Willenserklärungen nach bürgerlichem Recht entwickelten Grundsätze, die für die Auslegungen von Prozeßhandlungen entsprechend anwendbar sind, helfen dem Rechtsmittel nicht weiter. Aus der Begründung läßt sich nicht entnehmen (§ 133 BGB analog), daß der Beschwerdeführer erst dann die Einlegung eines Rechtsmittels beabsichtig, wenn ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Er bringt deutlich zum Ausdruck , daß er schon mit dem Schriftsatz vom 25.10.2001 das Rechtsmittel einlegen will, allerdings nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem unter dem 14.02.2001 (XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703) vom BGH entschiedenen Fall. Dort hatte der Beschwerdeführer in verschiedener Weise zum Ausdruck gebracht, lediglich den Entwurf einer Rechtsmittelschrift einzureichen und später, nachdem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, das Rechtsmittel erst einlegen zu wollen. Demgegenüber findet sich im Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.10.2001 eine solche Einschränkung auch nicht andeutungsweise. Die Erklärung im Schriftsatz vom 04.02.2002 kann dem keine andere Bedeutung mehr geben; die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen gewesen. Demnach kann auch keine Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden: Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG; der Senat kann nicht feststellen, daß das Rechtsmittel im Interesse des Kindes eingelegt ist (§ 131 Abs. 2 KostO). Beschwerdewert: 5.000,00 DM, § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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