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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 5 UF 238/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 234 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 11.11.2002 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 02.05.2002 gegen den Senatsbeschluß vom 21.03.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 21.03.2002 die von dem Beklagten für eine beabsichtigte Berufung nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Der Beschluß wurde dem Beklagten am 03.04 2002 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Blatt 105 d.GA.).
Am 03.05.2002 ging beim Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des Beklagten vom 02.05.2002 ein.
Die Gegenvorstellung ist unabhängig von ihrer Begründetheit zurückzuweisen. Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2262 f.), der sich der Senat insoweit anschließt, fristgebunden. Der BGH hat dazu ausgeführt:
'Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurück-gewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das Rechts-mittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ( BGH, VersR 1999, 1123 m.w.N. ). Eine nach Ablauf dieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig. Ist das Gericht nach den oben dargelegten Grundsätzen -jedoch- befugt, seine ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung abzuändern, dann genügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die Wiedereinsetzungsfrist von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung der Gegenvorstellung die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muß es aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben. Wo es um Prozeßkostenhilfe für die Einlegung eines fristgebundenes Rechtsmittels geht, hat auch eine zur Herbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.'
Diesem vom BGH geforderten Erfordernis wird jedoch die Gegenvorstellung des Beklagten nicht gerecht. Die Gegenvorstellung ging bei Gericht lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erst ein. Legt man die Überlegungsfrist von etwa drei Tage plus die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zugrunde, dann lief die Frist nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 03.04.2002 spätestens mit dem 22.04.2002 ab. Die Gegenvorstellung vom 02.05.2002 ging jedoch erst am 03.05.2002 bei Gericht ein.
Auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 321 a ZPO n.F. (vgl. dazu BGH MDR 2002, 901) würde sich keine andere Entscheidung ergeben.
Ende der Entscheidung
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