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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 5 UF 247/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1408 II
BGB § 1587 II

Entscheidung wurde am 12.10.2005 korrigiert: bei den Metaangaben wurde Stichagworte durch Stichworte ersetzt
Zur Bewertung von auf die (nicht veränderbare) Ehezeit bezogenen Anwartschaften nach dem BeamtVG, in der gesetzlichen Rentenversicherung und von Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei einem durch Ehevertrag gekürzten Zeitraum für die Berücksichtigung der Anwartschaften.
Gründe:

Die am 31.10.1980 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 8.8.2003 geschieden worden. Im Verbund damit hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und monatliche Rentenanwartschaften von 450,20 EUR, bezogen auf den 31.7.2000, auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin begründet, wobei jedoch einerseits für den Antragsteller mit der späteren Gehaltsstufe A 14 (statt A 13 auf der Basis der Vereinbarung der Parteien) gerechnet worden ist und andererseits der Umstand, dass durch eine Vereinbarung der Parteien nicht die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB an sich verändert werden darf, keine Berücksichtigung gefunden hat. Inzwischen sind auch noch Veränderungen durch das Hessische Sonderzahlungsgesetz sowie durch die neue Rechtsprechung zur Bewertung von Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes eingetreten. Auf die zulässigen Beschwerden des Landes Hessen und des Antragstellers ist das teilweise angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

Maßgebend ist für die Rechengrößen/Berechnungsfaktoren das Ende der Ehezeit am 31.12.2002. Jedoch sind nun im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien die ab 1.08.2000 bis 31.12.2002 erworbenen Anwartschaften herausgerechnet (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 550 f.; Borth, FamRZ 1996, 714 ff. Seite 715 unter 2. b) mit weiteren Nachweisen). Die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der BfA nach Herausrechnung der Zeit vom 1.8.2000 bis 31.12.2002 (siehe die neue Auskunft vom 16.6.2005) betragen nunmehr monatlich 375,40 EUR.

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus eine auf die Ehezeit bezogene, unverfallbare Anwartschaft bei der VBL. Der um die Beitragszeiten ab 1.8.2000 gekürzte Wert des Ehezeitanteils beträgt nach der Auskunft vom 19.4.2005, auf deren Berechnungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mtl. 144,73 EUR. Der BGH hat am 7.7.2004 (Az: XII ZB 277/03) entschieden, dass die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sind und deshalb für die Dynamisierung bei Anwendung der BarwertVO, Tabelle 1, ein Zuschlag von 65% vorzunehmen ist. Das führt hier gegenüber dem angefochtenen Urteil zur Anwendung eines Barwertfaktors von 3,6 + 65 % = 5,94 (statt bisher 3,2) unter Berücksichtigung des Alters der Antragsgegnerin von 44 Jahren (statt 42) zum Ende der Ehezeit (144,73 EUR mtl. x 12 = 1.736,76 EUR Jahreswert, diesen x 5,94 = 10.316,35 EUR Barwert). Die weitere Umrechnung erfolgt dann durch Multiplikation mit den Rechengrößen 0,0001835894 in hier 1,8940 Entgeltpunkte und mit 25,86 (aktueller Rentenwert für 31.12.2002) in eine dynamisierte Anwartschaft der Antragsgegnerin von mtl. 48,98 EUR.

Die Anwartschaften des Antragstellers betragen nach der neuen Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.03.2005 nunmehr monatlich 1.181,87 EUR, wobei für das Verhältnis zwischen Ehezeit und Gesamtzeit 17,47 : 40,22 Monate zugrunde zu legen sind, weil die Zeit vom 1.8.2000 bis 31.12.2002 herauszurechnen ist. Aus dem selben Grund muss auch die Beförderung am 30.10.2001 als nachträgliche Entwicklung außer Betracht bleiben, während die regelgemäßen Besoldungsanpassungen der Jahre 2001 und 2002 Berücksichtigung gefunden haben, denn insoweit handelt es sich um die auf das normale Ende der Ehezeit am 31.12.2002 bezogenen Größen, die ebenso wie z.B. die Rechengrößen (u.a. der aktuelle Rentenwert) bei der gesetzlichen Rente nicht zur Disposition stehen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1322 ff., 1324 unter c), dem der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 2.10.1996 in diesem Punkt - nämlich betreffend die Berechnungsweise - ausdrücklich folgt, BGH, FamRZ 1996, 1540 ff., 1541, unter 1. am Ende).

Die Hälfte des Differenzbetrags der beiderseitigen monatlichen Anwartschaften beträgt hiernach monatlich 378,75 EUR, die gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen sind (1.181,87 EUR - 375,40 EUR - 48,98 EUR = 757,49 EUR, hiervon die Hälfte = 378,75 EUR).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 17 a GKG in der Fassung bis 30.06.2004.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO bestehen keine Gründe.

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