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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 UF 288/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 234 | |
ZPO § 520 |
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29.9.2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 5.10.2005 zugestellt. Mit Fax vom 7.11.2005 legte der Beklagtenvertreter Berufung gegen das Urteil ein. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Fax vom 6.12.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist um 1 Monat zu verlängern. Nach telefonischem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7.12.2005 auf die Versäumung der Begründungsfrist beantragte der Beklagtenvertreter mit Fax vom 16.12.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.1.2006. Die Berufungsbegründung ging per Fax am 20.12.2005 bei dem Oberlandesgericht ein.
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht binnen 2 Monaten nach Urteilzustellung begründet worden ist. Die Begründungsfrist lief am 5.12.2005 ab. Der Verlängerungsantrag ging erst nach Fristablauf und damit verspätet ein. Eine einmal abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (Vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, Rn 16 a zu § 520).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 233, 234 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Beklagtenvertreter hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die ansonsten zuverlässige und auch stichprobenartig kontrollierte Rechtsanwalts - und Notariatsfachgestellte seines Büros sowohl auf dem Urteil als auch im Fristenkalender den Ablauf der Berufungsfrist vermerkt habe, aber aus unbekannten Gründen entgegen sonstiger Übung nicht den Ablauf der Begründungsfrist. Die Angestellte hat diese Angaben an Eides statt versichert und darüber hinaus versichert, dass sie üblicherweise noch eine Vorfrist von 1 Woche vor Fristablauf notie-re und den Kalender allen Rechtsanwälten täglich zur Kontrolle der eingetragenen Fristen vorlege. Hieraus folgt, dass der Beklagtenvertreter seiner Kontrollpflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, denn es hätte ihm ansonsten bei Kontrolle des vorgelegten Fristenkalenders auffallen müssen, dass weder Vorfrist noch Begründungsfrist eingetragen wurden (Vgl. BGH vom 21.4.2004 in FamRZ 2004, 1183). Dem Beklagten ist die Versäumnis seines Bevollmächtigten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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