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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 5 UF 314/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Entzieht eine Partei der ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwältin das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines/er anderen Anwalts/Anwältin, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.
Gründe:

1) Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- DM festgesetzt (§ 30 Abs. 2 KostO a. F.).

2) Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.7.2003 in Verbindung mit dem Antrag vom 11.6.2003, ihr anstelle der durch Beschluss des Senats vom 9.3.2000 im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin Ingrid XYZ. in Wiesbaden nunmehr Rechtsanwältin Z. in Wiesbaden beizuordnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Entzieht eine Partei der ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwältin das Mandat, wie es vorliegend die Beschwerdeführerin getan hat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines/er anderen Anwalts/Anwältin, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand (vgl. u. a. OLG Ffm., MDR 1988, 501; OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn 33 f m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Es ist kein hinreichend wichtiger Grund erkennbar, der die Beschwerdeführerin berechtigt hat, der beigeordneten Rechtsanwältin das Mandat zu entziehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen von Rechtsanwältin XYZ. in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2003 (Bl. 1025 d. GA.), aus der sich kein von der beigeordneten Anwältin verursachter Vertrauensbruch entnehmen lässt, der eine Mandatskündigung auch aus der Sicht einer reichen Partei rechtfertigen würde. Wenn ein beigeordneter Anwalt dem Mandanten zu einem künftigen, den Ausgang des Verfahrens positiv beeinflussenden Verhalten rät, und ihm Rechtsrat erteilt, dann liegt darin kein Vertrauensbruch. Es ist gerade eine der Aufgaben des Anwalts, der Partei Rechtsberatung angedeihen zu lassen und sie zu prozessaktischen, den Ausgang eines Verfahrens positiv beeinflussende Verhaltensweise anzuhalten. Der Vertrauensbruch muss objektivierbar sein, ein rein subjektives Empfinden des Mandanten reicht für die "Ablösung" eines beigeordneten Anwalts jedoch nicht aus.

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