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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 5 UF 37/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, VersorgAusglHärteG
Vorschriften:
BGB § 1587 f | |
FGG § 13 a | |
VersorgAusglHärteG § 10 a |
Gründe:
Im zu Grunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Abänderung ihres Scheidungsurteils vom 8.11.1988 hinsichtlich der Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragsgegners gemäß § 10 a VAHRG beantragt. Mit Beschluss vom 10.1.2008 hat das Amtsgericht-Familiengericht-Offenbach den Antrag zurückgewiesen, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a VAHRG nicht erreicht sei; ein Ausgleich könne erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.
Gegen diesen ihr am 5.2.2008 zugestellten Beschluss wendete sich die Antragstellerin mit ihrer am 21.2. 2008 eingegangenen Beschwerde. Sie vertrat die Auffassung, der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners müsse im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen. Der Antragsgegner beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2008 hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen.
Gemäß § 13 a Abs.1 FGG hat die Antragstellerin dem Antragsgegner die Kosten des nach Rücknahme der Beschwerde erledigten Rechtsmittelverfahrens zu erstatten, da dies der Billigkeit entspricht.
Grundsätzlich hat in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Es ist jedoch streitig, inwieweit bei der Rücknahme eines Rechtsmittels von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, es entspreche regelmäßig der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG, wenn derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht habe, dem anderen Beteiligten die dadurch entstandenen Kosten erstattet (so Zöller,Philippi, Kommentar zur ZPO,26.Auflage, §621e ZPO,Rnr.96;Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG,15.Auflage,§ 13a FGG,Rn.42)
Nach anderer Auffassung soll auch bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels in FGG-Sachen die Auferlegung der Kosten einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedürfen, die zu bejahen sei, wenn bei gebotener summarischer Betrachtung der Beschwerdeführer im Fall der Durchführung des Rechtsmittels voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre.(so OLG Frankfurt,1 UF 71/00,Beschluss vom 9.6.2000; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003 ).
Auch nach dieser Auffassung sind der Antragstellerin vorliegend die Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen, denn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ohne weiteres festzustellen, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Das Amtsgericht hat entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin lediglich über den öffentlich-rechtlich Versorgungsausgleich im Rahmen des Verfahrens nach § 10a VAHRG entschieden. In derartigen Fällen kann mit der Beschwerde nicht erstmals der schuldrechtliche Versorgungsausgleich begehrt werden, da hierdurch die Angelegenheit zu einer anderen gemacht würde als diejenige, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz war (allgemeine Meinung: Borth, Versorgungsausgleich,3.Auflage, Rnr.628; BGH FamRZ 1990,606; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981.60). Die nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lässt es nicht zu, dadurch, dass in der Beschwerdeinstanz statt des öffentlich-rechtlichen nunmehr der schuldrechtliche Ausgleich geregelt werden soll, von einem zum anderen überzugehen. ( vgl .BGH aaO).
Die Beschwerdeführerin wäre mit ihrer ausschließlich auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gerichteten Beschwerde daher voraussichtlich unterlegen.
Die Kostentragung der Antragstellerin ist mithin nach beiden vertretenen Auffassungen zu bejahen, sodass die Streitfrage offen bleiben kann.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 49 GKG.
Ende der Entscheidung
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