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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 5 UF 63/98
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
ZPO § 621 a Abs. 1 S. 1
Ein Beschwerderecht des Versorgungsträgers (hier: Deutsche Telekom AG) besteht nicht, wenn die Versorgungsanwartschaft beim Ausgleich lediglich einen Rechnungsposten darstellt und dadurch das Versorgungsverhältnis nicht berührt wird.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 UF 63/98

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 11.9.1997 am 17.9.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- DM.

Gründe:

In der Ehezeit vom 1.6.1987 bis 30.11.1996 hat der Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hessen und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost erworben. Die Antragsgegnerin hat in der Zeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der genannten Versorgungsanstalt erworben. Daneben bezieht sie einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen bei der Beteiligten zu 1. Diese hatte mit Schreiben vom 5.3.1997 darauf hingewiesen, dass zur Erteilung einer Auskunft die Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt benötigt würden. Zugleich wurde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und gebeten, nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zuzustellen. Nach Vorliegen der Auskünfte der Beteiligten zu 3. und 4. hat das Amtsgericht zwar die Auskunft der BfA, nicht aber die der Versorgungsanstalt an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Im Termin vom 11.9.1997 hat es auf Grund der vorliegenden Auskünfte der Versicherungsträger zu 2. bis 4. den Versorgungsausgleich im angefochtenen Urteil dahin geregelt, dass zu Gunsten der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften von 174,52 DM übertragen und 9,22 DM begründet wurden.

Unter dem 19.9.1997 wurde nur die Zustellung an die Versorgungsträger zu 2. bis 4. verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.2.1998 darauf hingewiesen hatte, dass das Auskunftsersuchen nicht erledigt werden könne, weil die Rentenmitteilung der Versorgungsanstalt noch nicht übersandt worden sei, erfolgte auf Grund der Verfügung vom 11.2.1998 die Zustellung des Urteils mit der Auskunft der Versorgungsanstalt am 10.3.1998. Mit am 18.3.1998 eingegangenem Schreiben vom 17.3.1998 übersandte die Beschwerdeführerin die von ihr erstellte Auskunft hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften dem Amtsgericht und bat, über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden. Falls dies nicht möglich sein sollte, wurde gebeten, den Vorgang als Beschwerde an das zuständige OLG weiterzuleiten. Auf Grund der Verfügung vom 19.3.1998 ging die Akte am 24.3.1998 beim OLG ein.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelfrist des § 516 ZPO in Verbindung mit §§ 629 a Abs. 2 621 c Abs. 3 Satz 2 ZPO als abgelaufen anzusehen ist (vgl. dazu u. a. OLG Celle FamRZ 97, 760; OLG Frankfurt am Main FamRZ 85, 613; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 549; OLG Naumburg FamRZ 2001, 550) und ob unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen hätte gewährt werden müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nämlich jedenfalls wegen des Fehlens der Beschwerdebefugnis unzulässig. Nach § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 20 Abs. 1 FGG ist nur derjenige Beteiligte beschwerdeberechtigt, dessen Recht durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ist. Ein Träger einer beamtenrechtlichen Versorgungslast ist ebenso wie ein Sozialversicherungsträger dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an. An einem Eingriff in die Rechtsstellung fehlt es allerdings, wenn das bei dem Beteiligten bestehende Anrecht einen bloßen Rechnungsposten bei einer Gesamtsaldierung darstellt, das Versorgungsverhältnis nicht berührt wird (vgl. dazu BGH FamRZ 1989, 957; 1996, 482; OLG Frankfurt am Main NJW RR 1988, 1346; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 614; Münchner Kommentar ZPO 2. Auflage § 621 e Rn. 12).

Dies ist vorliegend der Fall.

Der Antragsteller hat in der Ehezeit vom 1.6.1987 bis 30.11.1996 eine monatliche Rentenanwartschaft von 517,91 DM bei der LVA Hessen und bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß der Mitteilung vom 27.6.1997 eine Versorgungsanwartschaft von 175,81 DM (Betriebsrente) - vom Amtsgericht dynamisiert zu 22,07 DM - im Monat erworben. Die Antragsgegnerin bezieht ehezeitbezogene Anwartschaften bei der BfA - nach der Auskunft vom 30.5.1997 in Höhe von 168,88 DM bzw. nach der Auskunft vom 29.7.1998 im Hinblick auf die Bewertung von Kindererziehungszeiten im Werte von 198,82 DM - und bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost in Höhe von 37,37 DM (Versicherungsrente) - vom Amtsgericht dynamisiert zu 3,63 DM -, jeweils monatlich. Die Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin belief sich nach der Auskunft vom 17.3.1998 auf 290,46 DM und nach der Mitteilung vom 2.11.98 auf 285,86 DM im Monat.

Auf Grund dieser vorliegenden Auskünfte ist davon auszugehen, dass zwar der Ausgleich zwischen den Parteien nicht zutreffend erfolgt ist - zuviel Anwartschaften des Antragsstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden sind - jedoch das Versorgungsverhältnis der Beschwerdeführerin nicht berührt wird. Bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2000 - Az. XII ZB 16/96 - zur Methode der Ruhensberechnung (MDR 2000, 645) würde sich die mitgeteilte ehezeitbezogene Anwartschaft der Antragsgegnerin als Beamtin noch verringern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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