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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 5 UF 67/05
Rechtsgebiete: Codice Civile (ital)
Vorschriften:
Codice Civile (ital) Art. 191 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist mit dem angefochtenen Urteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter anderem zur Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 16. Juni 1998 und den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zum 6. August 2001 verurteilt worden. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils vom 27. Januar 2005 (Blatt 114 ff. der Akte) Bezug genommen.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 116 ff. d. A.) verwiesen.
Das in dem vorangegangenen Verfahren auf Feststellung der Trennung der Parteien von Tisch und Bett nach italienischem Recht ergangene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.03.1999 (311 F 101/98) ist seit 29.09.1999 rechtskräftig.
Gegen das dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren am 14.02.2005 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 14.03.2005 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründeten Berufung.
Er hält das Datum der Rechtskraft des Trennungsurteils für den maßgebenden Stichtag, zu dem er über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen hat.
Der Antragsteller beantragt,
ihn unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils, Ziffer 3a und 3b, zu verurteilen, zum Stichtag 29. September 1999 gegenüber der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,
den Antragsteller unter Abänderung der Ziffer 3a des angefochtenen Teilurteils zu verurteilen, an die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens am 06.08.2001.
Maßgeblich sei nämlich analog § 1384 des deutschen BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat Erfolg, während die Anschlussberufung ebenfalls zulässig, aber unbegründet ist.
Soweit das Amtsgericht für die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers über seine Vermögensverhältnisse teils auf den 16.06.1998, den festgestellten Tag der Trennung der Parteien, teils (in Ziffer 3b) vermutlich versehentlich auf den 06.08.2001 abgestellt hat, ist das Teilurteil wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes zu Artikel 191 codice civile vom 29.01.1990 (Nr. 560) und 17.12.1993 (Nr. 12523), der der Senat folgt, ist für die Beendigung des Güterstandes italienischer Eheleute auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Trennung, hier somit den 29.09.1999, "ex nunc" abzustellen (so auch Henrich in seiner gutachtlichen Rechtsauskunft für das Amtsgericht Siegen vom 26.03.2003, Seite 8). Anders als für die dem italienischen Recht unbekannte Auskunftsverpflichtung als solche, gegen die sich der Antragsteller jedenfalls im zweiten Rechtszug nicht mehr wendet, besteht also hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, für den diese Auskunft zu erteilen ist, keine Regelungslücke, die durch Anwendung des deutschen § 1384 BGB auszufüllen wäre. Wie den zitierten Entscheidungen des Kassationshofes eindeutig zu entnehmen ist, heißt "ex nunc" mit Rechtskraft der Trennung (in Abgrenzung zu einer vorhergehenden Feststellung der Berechtigung eines Getrenntlebens nach Art 708 c.c.). Die alternative Erwähnung der Beendigung des Güterstandes durch die Auflösung der Ehe kann demgegenüber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nur noch dann Bedeutung erlangen, wenn ein den Güterstand beendendes Trennungsverfahren gar nicht vorausgegangen ist, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Da die Rechtssache im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des Kassationshofes weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, war die Revision nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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