Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 5 UF 75/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 1408
Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Zugewinn und verlangt zunächst Auskunft über das Endvermögen des Beklagten. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 16.02.2004 (Blatt 85 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 87 - 89 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 18.02.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 17.03.2004 eingelegten und am 14.04.2004 rechtzeitig begründeten Berufung.

Sie macht geltend, das Amtsgericht sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, es sei keine sittenwidrige Benachteiligung der Klägerin anzunehmen. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 seien nicht berücksichtigt worden. Mit den Regelungen im Ehevertrag vom 27.12.1988 sei nämlich massiv in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen worden. Obwohl sie zwei Monate vor Abschluss des Ehevertrages das zweite gemeinsame Kind der Parteien geboren habe, sei jeglicher Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung ausgeschlossen worden. Gleichzeitig sei der gesetzliche Versorgungsausgleich massiv eingeschränkt und Gütertrennung vereinbart worden, obwohl sie im Hinblick auf die am 1.9.1983 begonnene Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von ca. DM 500,- nicht in der Lage gewesen sei, sich eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen und Vermögen zu bilden. Außerdem sei unstreitig das Motiv des Beklagten für den Abschluss des Ehevertrages das Misstrauen gegen die Ehefrau seines Bruders gewesen. Deswegen habe der Beklagte sie unter massivem psychischen Druck zur Einwilligung in den Ehevertrag veranlasst. Für die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages spreche auch, dass der Rechtsanwalt A als Parteivertreter des Beklagten ihr zum Abschluss des Ehevertrages geraten habe. Von einer Beratung bei der Beurkundung könne ebenfalls keine Rede sein. Nach ihrer Erinnerung habe die ganze Angelegenheit nicht länger als fünf Minuten gedauert. Auf die mit dem Vertrag verbundenen Risiken habe der Notar nicht hingewiesen. Dass sie den Vertrag unterzeichnet habe, sei einerseits wohl auf die mit der Geburt des zweiten Kindes verbundene Hormonumstellung und die besondere psychische Belastungssituation zurückzuführen, andererseits aber auch auf die praktizierte Rollenverteilung in der Ehe der Parteien. Sie habe am Ende der Ehe auch kein relevantes Vermögen; ihre Eigentumswohnung mit 33 Quadratmetern sei nach wie vor stark belastet. Die weitere Immobilie habe keinen relevanten Wert und stehe leer. Im Hinblick auf die Regelung zum Versorgungsausgleich sei sie nicht einmal halbwegs für ihr Alter gesichert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 24. März 2003 durch Vorlage eines vollständigen systematischen Bestandsverzeichnisses,den sich nach vollständiger Auskunftserteilung zu Gunsten der Klägerin ergebenden, noch zu beziffernden Zugewinnausgleich an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kinder bei ihm leben und er ausschließlich für ihren Unterhalt aufkomme. Die Klägerin habe sich im Herbst 2000 seinem ehemals besten Freund zugewandt und lebe mit diesem seit 2001 in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Klägerin sei gelernte Bauzeichnerin und habe diesen Beruf bis zur Eheschließung ausgeübt. Seit dem 1.9.1988 bis zum Scheitern der Ehe sei sie zu einem Bruttoentgelt von DM 1.000,-, das unabhängig von ihrer Arbeitsleistung gezahlt worden sei, und als zusätzliche Alterssicherung gedacht gewesen sei, in der Firma des Beklagten und seines Bruders tätig gewesen. Sein Vermögen sei während der Ehe heftigen Schwankungen unterworfen gewesen, und er habe in den letzten Jahren namentlich nach Eheende beträchtliche Vermögenseinbußen erlitten. Den Immobilien stünden umfangreiche Darlehen gegenüber, welche die Zeitwerte inzwischen teilweise überstiegen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 bestehe hinsichtlich des Zugewinnausgleichs Dispositionsfreiheit; die Ehe sei nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Umstände, die die Gütertrennung der Parteien sittenwidrig machten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr hätten die Parteien vernünftige Motive für die Gütertrennung gehabt, weil es darum gegangen sei, die an die Eheschließung des Bruders des Beklagten geknüpften Befürchtungen einer Gefährdung des gemeinsamen Geschäftes auszuschließen. Der notarielle Vertrag habe also nicht nur dem ausdrücklichen Wunsch beider Parteien entsprochen, sondern auch dem wirtschaftlichen Interesse aus damaliger Sicht. Die weiteren Regelungen seien mehr oder weniger Beiwerk gewesen, zumal beide Parteien auf den Bestand der Ehe vertraut hätten. Bei dem Unterhaltsverzicht sei es ihm nicht darum gegangen, die Klägerin zu schädigen. Es sei damals darauf angekommen, mit den Ehefrauen gleichlautende Verträge zu schließen. Außerdem sei auch der Verzicht auf Ehegattenunterhalt unbedenklich gewesen, weil er nicht einseitig zu Lasten der Klägerin gehe. Schließlich trage er - der Beklagte - inzwischen die alleinige Verantwortung für die Kinder der Parteien, so dass er im Falle des Scheiterns seines Geschäfts - wie bei seinem Vater - gleichermaßen von diesem nachehelichen Unterhaltsverzicht betroffen sei. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich benachteiligte ihn nach der Voraussicht bei Vertragsschluss mehr als die Klägerin. Der Vertragsinhalt sei über längere Zeit zwischen den Parteien gereift. Die Klägerin hätte ausreichend Einblick in die geschäftlichen Angelegenheiten gehabt, sie habe sämtliche Akten bezüglich der Vermögenswerte verwaltet, auch die steuerlichen Angelegenheiten seien ihr bekannt gewesen. Sie sei beim Vertragsabschluss gesundheitlich und geistig auf der Höhe gewesen. Der Notar habe, wie im Vertrag festgehalten, seine Belehrungspflichten auch genau genommen. Der Entwurf des Ehevertrags sei den Eheleuten zuvor zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen sei die zum Zeitpunkt der Eheschließung vermögenslose Klägerin nunmehr Eigentümerin zweier Immobilien von einem nicht unbeträchtlichen Wert und habe von ihm auch noch eine Abfindung von EUR 30.000,- für ihre Altersversorgung erhalten. Weiterhin habe sie eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Beiträge hierfür vom Ehemann bis zum Ende 2002 gezahlt worden seien. Inzwischen habe die Klägerin ganztags als Sekretärin mit einem guten Verdienst gearbeitet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze, Protokolle und eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache aus den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.

Daran ändert sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (FamRZ 2004, 601 ff.) nichts. Grundsätzlich unterliegen danach die Regelungen über nachehelichen Unterhalt, den Versorgungs- und den Zugewinnausgleich weiterhin der Disposition der Eheleute. Allerdings darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden; insbesondere darf durch die Vereinbarung keine evident einseitige und nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen. Dabei wiegen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) die Belastungen eines Ehegatten um so schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Regelung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Deshalb ist die Dispositionsbefugnis der Ehegatten insbesondere im Bereich des Unterhalts stark eingeschränkt, während der Zugewinnausgleich der vertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ist, zumal das Gesetz die Möglichkeit der Gütertrennung ausdrücklich vorsieht und damit eine wechselseitige Vermögensbeteiligung kein zwingendes Gebot ehelicher Solidarität darstellt. Zwar bestehen hiernach Bedenken, ob der Vertrag wegen des wechselseitigen Ausschlusses des Ehegattenunterhalts gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist, weil insoweit in den Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts eingegriffen wird, obwohl sich dies letztlich im konkreten Fall nach den gegebenen Verhältnissen (die Kinder halten sich beim Beklagten auf, die Klägerin lebt seit dem Jahr 2001 mit einem Lebensgefährten zusammen) im Ergebnis nicht gegen die Klägerin richtet. Für die Anwendung von § 138 BGB kommt es allerdings darauf an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine einseitige Lastenverteilung vorgelegen hat bzw. ob der Vertrag damals unter Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zu Stande gekommen ist. Auch wenn man mit Hahne (Seminarvortrag vom November 2004 zur Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein) in diesem Zusammenhang § 138 BGB als "wenig taugliches Instrument" ansieht, weil er nur einen Blick auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses erlaubt, nicht dagegen auf spätere Entwicklungen, so kann dennoch der völlige Ausschluss jedweden Ehegattenunterhalts zu einem Zeitpunkt, als die Kinder der Parteien noch sehr klein waren und die weitere Entwicklung nicht absehbar war, nach der dargestellten neueren Rechtsprechung grundsätzlich kaum noch in Betracht kommen.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts folgt der Senat jedoch der Auffassung, dass eine Nichtigkeit des Ausschlusses des Ehegattenunterhalts hier nicht die Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages nach sich zieht, denn es ist anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Nach § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, wobei der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilbar sein muss (BGH, NJW 2001, 815 ff., 817). Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des Gesamtvertragswerks die Parteien jedenfalls die Gütertrennung gewählt hätten, selbst wenn der völlige Ausschluss des Ehegattenunterhalts nichtig wäre (§ 139 BGB). Die tatsächlich allein angegriffene und von den übrigen Vertragsteilen abgrenzbare Gütertrennung erscheint auch sachgerecht, gerade angesichts der Gesellschafterverhältnisse, und war von beiden Parteien im Hinblick auf die Eheschließung des Bruders des Beklagten zum Schutz des Unternehmens so gewollt. Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift ausgeführt, der Beklagte habe sie überzeugt, den Vertrag abzuschließen. Dieser diente auch dem Schutz der Klägerin. Das wirtschaftliche Fundament der Ehe sollte nicht zerstört werden. Unstrittig waren die weiteren Regelungen neben der Vereinbarung der Gütertrennung Beiwerk. Außerdem hat die Klägerin unstreitig bereits Vermögen erhalten (zwei Immobilien, deren Wert allerdings streitig ist). Soweit die Klägerin heute außerdem rügt, für ihre Mitarbeit im Geschäft zu gering entlohnt worden zu sein, wird übersehen, dass sie daneben während der gemeinsamen Ehejahre über das Zusammenleben mit dem Beklagten ebenfalls bereits an den Erträgen des Unternehmens partizipiert hat.

Raum für Zweifel an der angefochtenen Entscheidung besteht danach allenfalls noch insoweit, als die Klägerin nunmehr im Zuge der neueren Rechtsprechung auch geltend macht, der Vertrag sei unter Ausnutzung einer damals angeblich unterlegenen Stellung nach der Geburt des zweiten Kindes zustande gekommen. Dafür spricht nach ihrem Vortrag aus erster Instanz nichts. Erst im zweiten Rechtszug trägt sie etwas mehr zu ihrer damals angeblich psychisch schlechten Verfassung, unzureichender Beratung durch den jetzigen Bevollmächtigten des Beklagten und angeblich auch fehlender Belehrung seitens des Notars vor. Auch nach den Erörterungen in der ersten Berufungsverhandlung am 28.2.2005, hat die Klägerin den entsprechenden Vortrag zu ihrer damaligen psychischen Verfassung nicht näher konkretisiert. Für ihre Behauptung fehlender Belehrung durch den Notar hat sie erst im Termin am 13.6.2005 Beweis angetreten. Dies gilt auch für ihr - wie besprochen - nicht weiter substantiiertes Vorbringen, der Beklagte habe sie unter massivem psychischen Druck zur Einwilligung in den Ehevertrag veranlasst, wobei in der Klageschrift noch dargelegt ist, der Beklagte habe sie vom Vertragsabschluss überzeugt. Unstreitig bestand demgegenüber das Interesse, für den Bruder und die Schwägerin ein Beispiel zu geben, um das Geschäft zu sichern. Die Parteien waren schon einige Zeit verheiratet, die Klägerin war im Betrieb beschäftigt und nicht völlig unerfahren. Besondere psychische Belastungen zwei Monate nach der Geburt des zweiten Kindes liegen nicht ohne weiteres nahe. Ungleiche Verhandlungspositionen sind somit nicht dargetan, ebenso wenig, dass sich eine etwaige unzureichende Belehrung durch den Notar auf den seinerzeitigen Vertragsschluss ausgewirkt hätte. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Celle (19.Sen. für Familiensachen), FamRZ 2004, 1489 ff., zugrunde liegenden Sachverhalt, steht damit vorliegend der Annahme einer Teilwirksamkeit nach § 139 BGB nichts entgegen. Die zitierte Entscheidung des OLG Celle stellt nämlich in der Frage einer Anwendbarkeit von § 139 BGB darauf ab, dass sich die Nichtigkeit des Vertrags "im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Parteien beim Zustandekommen der Vereinbarung" (die Vertragspartnerin war schwanger und Eheschließung noch nicht erfolgt) auch auf den gesamten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft erstrecke.

Das OLG Celle hat - anders als es Bergschneider in seiner Anmerkung a.a.O. S. 1493 unter c) versteht - nicht entschieden, dass für die Anwendbarkeit des § 139 BGB immer nur eine Gesamtbetrachtung des Vertrags vorzunehmen sei, sondern im speziellen Fall auf die Ungleichheit der Verhandlungspositionen beim Zustandekommen abgestellt, die aber vorliegend nicht substantiiert dargetan ist. Wenn dagegen ein inhaltlich teilweise nichtiger Vertrag nicht auf einem ebenfalls als sittenwidrig anzusehenden Zustandekommen beruht, bleibt auch nach der Entscheidung des OLG Celle Raum für die Anwendung von § 139 BGB. So hat jetzt auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.5.2005 - Aktenzeichen XII ZR 296/01 - folgendes ausgeführt: "Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrags schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann." Diese Regel ist jedoch gerade im vorliegenden Fall mit einer zwar im Hinblick auf den Ausschluss jedweden Ehegattenunterhalts inhaltlichen Disparität zur Zeit des Vertragsschlusses, der jedoch nicht unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen ist, nicht einschlägig. Vielmehr ist der nach den obigen Ausführungen Hahnes zu § 138 BGB als wenig tauglichem Instrument vorzuziehende Weg über die spätere Inhaltskontrolle eröffnet, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen eine teilweise Nichtigkeit des Vertrags wegen des vollständigen wechselseitigen Verzichts auf Unterhalt bewusst gewesen wäre.

Eine Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB, bezogen auf die gegenwärtigen Verhältnisse führt nicht zu einer Änderung der Vereinbarung, zumal die Klägerin auch nicht ohne jedes Vermögen aus der Ehe herausgeht (s.o.), selbst wenn man den Streit über den Wert ihrer beiden Immobilien dahingestellt sein lässt. Das Gebot der ehelichen Solidarität erfordert keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten. Deren Verantwortung füreinander trägt das Unterhaltsrecht Rechnung. Das Güterrecht knüpft nicht an Bedarfslagen an. Grob unbillige Versorgungsdefizite sind vorrangig im Unterhaltsrecht zu korrigieren. Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass sich die Berufung auf eine wirksame vereinbarte Gütertrennung nur unter engsten Vorraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen dürfte, so etwa wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbarer gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planungen sich aber nicht verwirklicht haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere hindere der Umstand, dass sich eine Partei der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet habe, für sich genommen nicht, sich auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Abhilfe gegen ein Absinken des Lebensstandards sei mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen. Auch ein besonders hohes Einkommen des Beklagten, an dem die Klägerin in der Ehe im übrigen hinsichtlich ihres Lebensstandards partizipiert hat, erfüllt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien weicht nicht grundlegend von der dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung ab (vgl. zu Vorstehendem BGH FamRZ 2004,601,608, FamRZ 2005,691, 693). Die Klägerin hat auch durch den Ausschluss des Zugewinns keine ehebedingten Nachteile erlitten. Auf Grund ihrer beruflichen Stellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Ehe gehindert war, erhebliche Vermögenswerte zu bilden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ebenfalls nicht eingetreten, denn die Sicherung des Unternehmens für den Fall einer Scheidung war ja gerade Zweck des Ehevertrags, auch wenn die Parteien dabei mehr an das andere Ehepaar gedacht hatten, weil sie im Hinblick auf den Glauben an den Bestand der eigenen Ehe davon ausgingen, der Vertrag werde sie nicht betreffen. Die Parteien haben die eingetretene Entwicklung aber für möglich gehalten und dennoch diese Regelung getroffen (BGH FamRZ 2004, 601, 604) und sie auch nach dem Abschluss des Vertrages zwischen der Schwägerin und dem Bruder des Beklagten beibehalten. Hiernach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, war die Revision nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem oben zitierten Urteil vom 25.05.2005 auch entschieden, dass § 139 BGB zur Anwendung kommen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück