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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 5 W 16/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 249 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 248 Abs. 1
ZPO § 71 Abs. 2
Das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am Obsiegen des gegen die AG klagenden Aktionärs ergibt sich bereits aus der Rechtskrafterstreckung nach §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 248 Abs. 1 ZPO.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zulassung der Nebenintervention in dem am 03.05.2001 verkündeten Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 18.10.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Zwischenstreits und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention ist nicht eingeschränkt, obwohl die Zulassung im Endurteil des Landgerichts enthalten ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 71 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Anfechtbarkeit darf nicht davon abhängen, ob die Entscheidung in einer vom Endurteil getrennten Form erfolgt, wie dies bei einem unmittelbar vor ihm verkündeten Zwischenurteil der Fall wäre.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch nicht durch die am 18.07.2001 bei Gericht eingegangene Klagerücknahmeerklärung der Klägerin unwirksam geworden. Dabei kann hier dahinstehen, ob die vor dem Senat in dem Rechtsstreit 5 U 102/01 am 12.07.2001 erklärte Zustimmung der Beklagten zur hiesigen Klagerücknahme unmittelbare Wirkung entfaltet. Auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde zur Zulassung der Nebenintervenientin nämlich nicht an. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits eine Beschwerde gegen die Entscheidung im Zwischenstreit nicht fortgesetzt werden könne (Münchener Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Auflage 2000, Rz. 10; Musielak/Werth, ZPO, 2. Auflage 2000, § 71 Rz. 6; OLG Nürnberg MDR 1994, 834). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde entfalle dann. Einer solchermaßen verallgemeinernden Feststellung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Zwar kann nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme der Nebenintervenient der Partei nicht mehr zur Hilfe kommen und wird seine Zuziehung nach § 71 Abs. 3 ZPO auch dann nicht mehr geboten sein. Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Stellung des Nebenintervenienten dann nicht, wenn noch eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu treffen ist. Denn bei einer insoweit zu treffenden Kostenentscheidung ist nicht zu prüfen, ob der Beitritt prozessual zulässig war (vgl. Münchener Kommentar/Belz, wie oben, § 101 Rz. 14). Diese Klärung ist dem Zwischenstreit und seiner Fortsetzung im Beschwerdeverfahren vorbehalten, wie durch die besondere Verfahrensgestaltung nach § 71 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO augenfällig wird.

Die Beschwerde ist hier unbegründet.

Das rechtliche Interesse der formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenientin gemäß § 66 Abs. 1 ZPO folgt aus einer Rechtskrafterstreckung auf die Nebenintervenientin als Mitaktionärin der Klägerin (vgl. zu dieser Fallgruppe Zöller/Vollkommer, wie oben, § 66 Rz. 11). Die Rechtskrafterstreckung eines Nichtigkeitsurteils zu dem gemäß § 172 AktG vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss ergibt sich aus § 256 Abs. 7 AktG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits auf die Nichtigkeitsklage zu Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 249 AktG, die wiederum auf § 248 Abs. 1 AktG Bezug nimmt, wo die Rechtskrafterstreckung auf Mitaktionäre geregelt ist. Das rechtskräftige Nichtigkeitsurteil zum festgestellten Jahresabschluss gemäß § 256 Abs. 1 AktG wirkt damit ebenfalls gegenüber jedem Aktionär (vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 4. Auflage 1999, § 256 Rz. 31), also auch im Falle einer Verurteilung gegenüber der Nebenintervenietin.

Nichts anderes gilt nach § 253 Abs. 2 AktG für die sich daraus ergebende besondere Nichtigkeitsklage zur Verwendung des Bilanzgewinns, die die Klägerin mit dem Antrag zu 2. erhoben hat. Auch dort wird über § 249 AktG auf § 248 Abs. 1 AktG Bezug genommen.

Ob die Nebenintervenientin sich mit ihrer Unterstützung im Rahmen des von der Klägerin bestimmten Streitgegenstands hielt, ist für die Zulassung des Beitritts ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kosten des erstinstanzlichen Zwischenstreits hat die Beklagte ebenfalls zu tragen, weil sie dort unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Insoweit war die landgerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervenientin zu ergänzen. Im Zwischenstreit besteht nämlich die Parteistellung zwischen dem Nebenintervenienten und der widersprechenden Partei, die bei Zulassung dann auch die Kosten zu tragen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, wie oben, § 71 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen).

Dass insoweit die Beschwerdeentscheidung die Stellung der Beklagten verschlechtert, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Wegen der fehlenden Antragsbindung (§ 308 Abs. 2 ZPO) gilt dieses für Kostenentscheidungen nicht, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt ist (vgl. Zöller/Gummer, wie oben, § 525 Rz. 9).

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Nebenintervention. Die Nebenintervenientin will hier der Klage entsprechende Urteilswirkungen als Aktionärin in Anspruch nehmen. Damit folgt ihr Interesse dem Interesse der Klägerin, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre. Zu dem Interesse der Klägerin wird auf den Beschluß vom heutigen Tag zu 5 U 128/01 verwiesen.



Ende der Entscheidung

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