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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 43/06
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 319 Abs. 6
1. Zu den Voraussetzungen für einen Freigabebeschluss nach § 319 VI 2 AKtG.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zulassung zur Hauptversammlung verweigert werden kann (hier: körperliche Durchsuchung und Taschenkontrolle).


Gründe:

I.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 beschloss zu TOP 2 mehrheitlich die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € je Stückaktie.

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungsklage unter anderem gegen diesen Übertragungsbeschluss erhoben. Die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 29) ist am Montag, den 16.1.2006 bei dem Landgericht Darmstadt eingegangen und am 9.3.2006 der Antragstellerin zugestellt worden. Nach Verweisung durch das Landgericht Darmstadt aufgrund der Konzentrationsverordnung vom 6.4.2006 sind die Anfechtungsklagen bei dem Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 3-5 O 111/06 anhängig. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Die Antragstellerin - Beklagte des Hauptsacheverfahrens - betreibt vorliegendes Freigabeverfahren gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG mit dem Ziel, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen.

Sie hat die Anfechtungsklagen für offensichtlich unbegründet gehalten und ein vorrangiges Vollzugsinteresse an der Eintragung wegen ihr anderenfalls bei Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehender erheblicher Nachteile geltend gemacht.

Die Antragsgegner haben Zurückweisung des Antrags begehrt.

Mit der angefochtenen Entscheidung (Blatt 353-372 der Akte), auf die auch zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht den Freigabeantrag zurückgewiesen. Es hat die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 29) als nicht offensichtlich unbegründet angesehen, weil deren Vertreter A der Zutritt zur Hauptversammlung verweigert worden und dadurch rechtswidrig das Teilnahmerecht der von ihm vertretenen Aktionärin verletzt worden sei. Außerdem fehle die offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklagen, weil die Vorzugsaktionäre an der Abstimmung über den angefochtenen Beschluss nicht beteiligt worden sind. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht anzunehmen.

Gegen diese ihr am 2.11.2006 (Blatt 387 der Akte) zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 10.11.2006, eingegangen bei Gericht am 10.11.2006. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 10.11.2006 (Blatt 453-496 der Akte) und vom 1.2.2007 (Blatt 855-878 der Akte) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die von den Beschwerdegegnern vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und sodann unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 111/06 vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig gewordenen Klagen (vormals Landgericht Darmstadt Az. 14 O 25/06 u.a.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 13. und 14. Dezember 2005 zu TOP 2, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der B Aktiengesellschaft auf die C GmbH & Co. ... oHG (mittlerweile firmierend als D GmbH & Co. ... oHG) mit Sitz in O1 beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner zu 1) bis 20), 24) und 26) bis 34) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen,

Sie verteidigen - soweit sie eine Begründung für den Abweisungsantrag zur Akte gereicht haben - den angefochtenen Beschluss.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs 6 Satz 5 AktG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) und auch sonst zulässig.

Das Beschwerdegericht kann hier wegen Eilbedürftigkeit selbst in der Sache entscheiden. Der vorherigen Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung des Landgerichts, wie sie § 572 Abs. 1 ZPO für die Fälle der sofortigen Beschwerde vorsieht, bedarf es nicht (OLG Frankfurt, - 12. ZS - ZIP 2006, 370; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 572 Rz 3 m.w.N.). Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist weder für das Beschwerdeverfahren noch für die Beschwerdeentscheidung selbst eine Verfahrensvoraussetzung, zumal die Beschwerde - wie es hier der Fall ist - unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Voraussetzungen des § 319 Abs. 6 S. 2 AktG für einen Freigabebeschluss liegen nicht vor.

Jedenfalls die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 29) ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Es genügt im Freigabeverfahren, wenn nur eine Anfechtungsklage der Antragsgegner zum Erfolg führen kann, weil für alle Anfechtungsklagen einheitlich zu entscheiden ist (vgl. auch BT-Drucksache 15/5092, Seite 28).

Die Klage der Antragsgegnerin zu 29) ist zulässig. Die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist gewahrt, denn die Klage ist rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden und ihre Zustellung ist demnächst erfolgt (§ 167 ZPO), denn von der Antragsgegnerin zu vertretende Zustellungsverzögerungen liegen nicht vor. Für die Fristwahrung genügt abgesehen von Missbrauchsfällen auch die Klage vor einem unzuständigen Gericht (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 246 Rz 24). Es ist daher erst recht unschädlich, dass die Klage nicht an die Kammer für Handelssachen gerichtet worden ist.

Die Antragsgegnerin zu 29) ist auch antragsbefugt, denn ihr gesetzlicher Vertreter wurde zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Deshalb darf zum Beispiel ein Supermarkt Taschenkontrollen grundsätzlich nur dann verlangen, wenn ein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl vorliegt (BGH NJW 1994,188, 189). Personen- und Gepäckkontrollen (Sicherheitskontrollen) im Zugangsbereich zum Versammlungssaal einer Hauptversammlung gehören dagegen auch dann zu den Befugnissen des Versammlungsleiters, wenn keine konkrete Gefahr im Sinne polizeirechtlicher Kategorien vorliegt (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123). Die Befugnis zur Vornahme von Sicherheitskontrollen schließt grundsätzlich das Recht ein, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung auszuschließen, falls sie die Kontrolle insgesamt ablehnen. Eine quantitative oder qualitative Überspannung der Kontrollen eröffnet aber wegen der damit verbundenen übermäßigen (mittelbaren) Beschränkung des Teilnahmerechts die erfolgreiche Anfechtung sämtlicher Hauptversammlungsbeschlüsse (MünchKommAktG/Kubis, § 119 Rz 123).

Mit Recht vertritt das Landgericht die Auffassung, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der mit einer Einsichtnahme in die Tasche verbunden ist, vermieden wird, wenn die Kontrolle mittels eines Durchleuchtungsgerätes erfolgt. Bei einer solchen Kontrolle sind mitgeführte gefährliche Gegenstände sogar leichter und detaillierter zu erkennen als bei einem Blick in die geöffnete Tasche. Persönliche Utensilien sind demgegenüber lediglich in ihren Konturen erkennbar, ohne dass ihre genauen Eigenschaften und ihr Zustand dem Kontrolleur offenbart werden.

Die Handhabung von Taschenkontrollen bei anderen Großveranstaltungen wie Fußballspielen und Popkonzerten lässt sich auf die Durchführung der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft nicht übertragen. Dies schon deshalb, weil die Aktionäre die Hauptversammlung zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und nicht zu ihrer Unterhaltung besuchen. Dass sich an die Durchleuchtung ein berechtigtes Verlangen auf Einsichtnahme in die Tasche dann anschließen kann, wenn die Durchleuchtung den Verdacht auf einen gefährlichen Gegenstand begründet, entwertet den besseren Schutz des Persönlichkeitsrechts durch das Kontrollverfahren mittels eines Durchleuchtungsgerätes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Eine solche Anschlusskontrolle wäre dann nämlich durch den konkret begründeten Verdacht gerechtfertigt.

Die Antragstellerin hat in der Erwiderung auf die Anfechtungsklagen vom 28.4.2006 (Seite 12) ausgeführt, dass sie auf die Verwendung der auf Flughäfen üblichen Durchleuchtungsgeräte für die Taschenkontrollen verzichtet hat, weil sie dies als unverhältnismäßig aufwändig und als zu teuer empfand. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Relation zu den Kosten der Hauptversammlung unverhältnismäßige Aufwendungen entstanden wären.

Der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 29) hatte auch nicht die Möglichkeit, die Einsichtnahme in seine persönlichen Utensilien dadurch zu vermeiden, dass er sie in einem abschließbaren Schrank oder einer Aufbewahrungsstelle in angemessenem Abstand vor dem Zugang zu Hauptversammlung deponiert. Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass die Antragstellerin zumindest diese Möglichkeit hätte eröffnen müssen, wenn sie auf Durchleuchtungsgeräte verzichtet. Den von der Antragstellerin vorgetragenen Sicherheitsbedenken, die damit begründet werden, dass in einem Schließfach möglicherweise Sprengstoff deponiert werden könnte, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufstellung nicht im unmittelbaren Eingangsbereich erfolgt.

Nach alledem erscheint die von der Antragstellerin praktizierte Form der Taschenkontrolle wegen der damit verbundenen vermeidbaren Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Aktionäre oder ihrer Vertreter nicht zulässig.

Die Annahme, dass der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 29) von sich aus auf die Teilnahme an der Hauptversammlung verzichtet hat, ist abwegig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er nur deshalb nicht an der Hauptversammlung teilgenommen hat, weil er sich der unzulässigen Form der Taschenkontrolle nicht unterziehen wollte.

Die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Senats nicht offensichtlich unbegründet.

Der Senat folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249) der Definition des Merkmals der "offensichtlichen Unbegründetheit" in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucksache 15/5092, Seite 29): "Für die Freigabekriterien gilt bei allen Freigabeverfahren folgendes: Bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen. Maßgeblich ist das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt, der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts ist nicht entscheidend."

Die Unbegründetheit der Klage lässt sich nicht mit hoher Sicherheit vorhersagen. Es ist im Gegenteil mit dem Erfolg der Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 29) zu rechnen. Weil die Antragsgegnerin - wie vorstehend ausgeführt - zu Unrecht nicht zu der Hauptversammlung zugelassen worden ist, liegt nämlich zugleich ein Verfahrensfehler vor, dessen Relevanz für die Beschlussfassung stets zu bejahen ist, so dass der Beschluss gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar ist.

Dass der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 29) den Anfechtungsgrund treuwidrig provoziert hätte, ist eine bloße Vermutung der Antragstellerin. Die Richtigkeit dieser Vermutung kann nicht damit begründet werden, dass der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 29) seine persönlichen Gegenstände wegen der zu erwartenden Taschenkontrollen vorab anderweitig hätte unterbringen können und müssen. Es trifft zwar zu, dass Sicherheitskontrollen zu erwarten waren, nachdem schon im Jahr 2004 Sicherheitskontrollen erfolgt waren. Die Aktionäre brauchten jedoch nicht damit rechnen, dass diese Kontrollen wiederum ohne Durchleuchtungsgerät erfolgen würden.

Zu Recht hat das Landgericht ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin verneint. Dieses setzt voraus, dass das alsbaldige Wirksamwerden der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2, 3. Fallgruppe AktG).

Die Eintragung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG zum Ausdruck kommt, auch dann möglich sein, wenn bei (wahrscheinlich) begründeter Anfechtungsklage die der Gesellschaft durch eine Versagung der Eintragung drohenden Nachteile den Schaden überwiegen, der dem Anfechtungskläger durch eine Eintragung entsteht (BT-Drucksache 15/5092, Seite 29, zu den Freigabekriterien bei "allen Freigabeverfahren"). Hierbei sind sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf der Seite der Anfechtungskläger die Schwere der von ihnen behaupteten und nicht offensichtlich unbegründeten Rechtsmängel ausschlaggebend. Für die übrigen Anteilseigner und die beteiligten Rechtsträger stehen die wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6699, Seite 89). In die Interessenabwägung sind ohne Beschränkung auf den Verzögerungsschaden auch die Nachteile einzubeziehen, die der Gesellschaft bei einem Erfolg der Anfechtungsklage entstehen (BT-Drucks. 15/5092, Seite 29).

Zwar können danach schon allein die Kostennachteile, die bei Weiterführung der Antragstellerin als börsennotierte Gesellschaft anfallen, grundsätzlich den Vorrang der Eintragungsinteressen rechtfertigen, wenn das Interesse an der Vermeidung der genannten Kosten die Vermögensinteressen der Antragsgegner, wegen deren sehr geringer Beteiligung, weitaus überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 05 W 46/06). Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von begrenzter Bedeutung ist, weil bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris-Rz. 20 ff).

Ein sehr geringes ökonomisches Interesse des klagenden Kleinaktionärs kann im Vergleich zu erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft im Einzelfall aber dadurch aufgewogen werden, dass der behauptete Rechtsverstoß wegen massiver Verletzung elementarer Aktionärsrechte so schwer wiegt, dass eine Bestandskraft des Beschlusses nicht erträglich wäre (BT-Drucks 15/5092 Seite 29). Auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, räuberische Aktionärsklagen nachhaltiger einzudämmen, rechtfertigt es nicht, den Rechtsschutz der Minderheit in unangemessener Weise zu verkürzen. Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (ebenso Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2006 - 6 W 452/06 - DB 2006, 361, Juris Rz 80).

Das in der Antragsschrift und in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegte erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses muss deshalb im vorliegenden Fall gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu 29) geltend gemachten Rechtsverstoß zurücktreten, weil die Verletzung ihres Teilnahmerechts eine massive Verletzung ihrer Aktionärsrechte darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass durch einen Bestätigungsbeschluss, der diesen Verfahrensfehler vermeidet, dem Übertragungsbeschluss inhaltlich doch noch zur Wirksamkeit verholfen werden könnte. Wäre dies ausschlaggebend, wäre die Verletzung des Teilnahmerechts einzelner Aktionäre im Ergebnis ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 3 ZPO, 247 AktG unter Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. zu § 16 Abs. 3 UmwG: BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48, Juris-Rz. 15).

Ende der Entscheidung

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