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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 5 W 46/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 66 | |
ZPO § 70 |
Gründe:
I.
Die Kläger - der Kläger zu 3. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - sind Aktionäre der Beklagten und haben mit der Klage unter anderem beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. November 2004 zu Punkt 2 und 3 der Tagesordnung, durch die dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, und den Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Neuwahl des Aufsichtsrates für nichtig zu erklären.
Mit am 24. März 2005 per Telefax beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Nebenintervenient seinen Beitritt zum Verfahren unter der Ankündigung, die Anträge des Klägers zu 2, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.11.2004 unter Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003 sowie über die Neuwahl der sechs Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Beklagten für nichtig zu erklären, stellen zu wollen, erklärt und vorgetragen, als Aktionär an der Hauptversammlung teilgenommen und gegen die genannten Beschlussfassungen gestimmt zu haben.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt und insoweit geltend gemacht, der Nebenintervenient habe kein rechtliches Interesse am Beitritt, weil er nicht anfechtungsbefugt im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG sei, nachdem er allen Tagesordnungspunkten zugestimmt und keinen Widerspruch erhoben habe, und die nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG erklärte Nebenintervention auch verspätet sei.
Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 28. Juli 2005 hat das Landgericht die Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses des Streithelfers, der selbst wegen Versäumung der Anfechtungsfrist und mangels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht anfechtungsberechtigt sei, zurückgewiesen und im übrigen in der Hauptsache entschieden.
Gegen das ihm am 04. August 2005 zugestellte Urteil hat der Nebenintervenient mit am 18. August 2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist, ohne diese im weiteren zu begründen.
Mit Beschluss vom 29. September 2005 (das dort genannte Datum 29.06.2006 ist offensichtlich unrichtig) hat das Landgericht aus den im angegriffenen Zwischenurteil dargestellten Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet (§§ 71 Abs. 2; 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).
Die sofortige Beschwerde ist im übrigen zulässig, insbesondere form- und, weil binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung eingelegt, fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2; Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Nebenintervention zu Recht damit begründet, dass der Nebenintervenient den Klägern aus speziell aktienrechtlichen Gründen im Rechtsstreit mit der Beklagten nicht beitreten kann.
Grundsätzlich ist das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten, gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).
Der Beschwerdeführer, der erst im März 2005 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt hat, hat allerdings insoweit nicht die für den Anfechtungskläger selbst geltende materiellrechtliche Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung im November 2004 (§ 246 Abs. 1 AktG) gewahrt und wäre zur Anfechtung im Klagewege auch im Hinblick darauf nicht befugt gewesen, dass er in der Hauptversammlung erschienen war, ohne gegen die nunmehr angefochtenen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift zu erklären (§ 245 Nr. 1 AktG).
Nach offensichtlich herrschender Auffassung - in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Fragen nur vereinzelt ausdrücklich angesprochen - soll die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten nicht davon abhängen, ob der auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streithelfer die Frist des § 246 Abs. 1 AktG versäumt hat (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 677; OLG München, OLGReport 1993, 150; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246, Rz. 6; derselbe in Geßler/Hefermehl, AktG, § 246, Rz. 9; derselbe in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl, § 246 Rz. 9; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 41, Rz. 68; Großkommentar zum Aktiengesetz/ /Karsten Schmidt, § 246, Rz. 43; a. A. Austmann, ZHR 158 (1994), 495 (515); Waclawik, WM 2004, 1361 (1366)).
Zum Teil wird (auch) für entbehrlich gehalten, dass der Nebenintervenient selbst anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG sein müsse (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Semler, a. a. O; Großkommentar/Karsten Schmidt, a. a. O.; Anwaltskommentar zum Aktiengesetz/Heidel, § 246, Rz. 7; Austmann, a. a. O., 499; Waclawik, a. a. O.).
Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage - soweit ersichtlich - nicht geäußert.
Soweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1993 (II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) für die Ansicht, jeder Aktionär, auch der, der die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG nicht erfüllt oder die Anfechtungsfrist versäumt hat, könne als Streithelfer beitreten, verwiesen wird (Großkommentar/Karsten Schmidt a.a.O.) ist die Entscheidung nur für den Beitritt auf Seiten der verklagten Gesellschaft einschlägig. Jener Entscheidung lag ein Streit zweier Gesellschafter mit einer GmbH über das wirksame Zustandekommen verschiedener Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung zugrunde, im Rechtsstreit waren beide Kläger dem Rechtsstreit jeweils zur Abwehr der Klage des anderen auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten.
Zur Verteidigung der angefochtenen Beschlüsse und Unterstützung der Gesellschaft kann es auf die Wahrung der Anfechtungsfrist durch den beitretenden Aktionär oder dessen eigene Anfechtungsbefugnis allerdings nicht ankommen.
In jüngerer Zeit ist der einschränkungslosen Zulässigkeit der Streithilfe für den Anfechtungskläger entgegengetreten worden.
Waclawik (a.a.O., Seite 1366 f.) hat sich dafür ausgesprochen, die Nebenintervention auf Anfechtungsklägerseite nur innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zuzulassen, weil hier die Nebenintervention in die gleiche Richtung wie die Anfechtungsklage selbst ziele.
Auch der Nebenintervenient erstrebe die Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses, ein solcher Angriff sei nach dem Sinn und Zweck des § 246 Abs. 1 AktG nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung möglich (so auch Austmann, a. a. O., 515).
Noch weitergehend wird vertreten, dass die Zulässigkeit der Nebenintervention bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite von der Einhaltung der Klagefrist und vom Vorliegen der Klagebefugnis abhängig zu machen sei (vgl. von Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179 ff.).
Der Senat schließt sich nunmehr der letztgenannten Auffassung an. Für die zeitliche Beschränkung des Beitritts auf die noch laufende Anfechtungsfrist und die eigene Klagebefugnis des Nebenintervenienten gemäß § 245 Nr. 1 AktG im Falle des Beitritts auf Klägerseite sprechen die besseren Argumente.
Für den zeitlich unbeschränkten Beitritt wird die Pflicht des Vorstandes gemäß § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, angeführt. Die Bekanntmachung bezwecke nicht nur, das Publikum darüber zu unterrichten, dass auf die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht vertraut werden dürfe, sondern anderen Aktionären Gelegenheit zur Nebenintervention zu geben (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246, Rz. 40; ihm folgend Austmann, a.a.O., 498/499).
Die Vorschrift will indessen nicht Nebeninterventionen auf Seiten der Anfechtungskläger fördern, sondern dient wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Gefahr der Kollusion des Vorstandes und/oder Aufsichtsrates mit den Anfechtungsklägern der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses durch die Intervention auf Seiten der beklagten Gesellschaft (vgl. Waclawik, a.a.O., 1367 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes 1884, RT-Drucks. 5. Leg.-Per., IV. Session 1884, I. Bd., Nr. 21, S. 159; in diese Richtung auch Großkommentar/Karsten Schmidt, a.a.O., § 246, Rz. 45, 48).
Demgegenüber soll die Klagefrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen schaffen (vgl. Großkommentar/Karsten Schmidt, a.a.O., § 246, Rz. 12).
Die Zulassung von Nebeninterventionen nach dem Ablauf der Frist steht damit nicht in Einklang, sondern widerspräche der Begrenzungsfunktion der Monatsfrist.
Die beklagte Gesellschaft soll zeitnah abschätzen können, mit welcher Zahl von Gegnern sie sich im Anfechtungsrechtsstreit auseinandersetzen muss.
Das gilt zunächst für potentielle Kläger.
Eine nach dem Ablauf der Monatsfrist angestrengte Anfechtungsklage ist nämlich selbst dann unbegründet, wenn ein anderer fristgemäß Anfechtungsklage erhoben hat (vgl. Waclawik, a.a.O., 1367; von Falkenhausen/Kocher, a.a.O., 1181).
Auch der Nebenintervenient auf Klägerseite steht der beklagten Gesellschaft in diesem Sinne als Gegner gegenüber.
Er hat zwar nicht die Stellung der Partei, gilt aber wegen der Rechtskrafterstreckung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG) als Streitgenosse (§ 69 ZPO) des Anfechtungsklägers (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Juris Rz. 77). Er kann Angriffs- und Verteidigungsmittel in Widerspruch zur Hauptpartei geltend machen und auch gegen ihren Willen Rechtsmittel einlegen. Aufgrund dieser ihm eingeräumten Befugnisse im Verhältnis zur beklagten Gesellschaft ist es gerechtfertigt, seine Zulassung ebenfalls von der Wahrung der Monatsfrist abhängig zu machen.
Aus prozessualen Gründen ist die Zulassung nach Fristablauf beigetretener Nebenintervenienten auf Seiten des Anfechtungsklägers hingegen nicht geboten.
Die Vorschriften zur Streithilfe dienen einerseits der Vermeidung von Folgeprozessen und damit der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 66, Rz. 2), die Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO beugt der Gefahr widersprechender Entscheidungen vor. Diese Aspekte erfordern die Zulassung des nach Ablauf der Monatsfrist beigetretenen Streithelfers nicht. Seine eigene Klage wäre wegen Fristablaufes ohnehin unbegründet (so auch von Falkenhausen/Kocher, a.a.O., 1181).
Ob das wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, BGHZ 152, 1, Juris Rz. 9 ff.) auch dann gilt, wenn der Kläger Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG geltend gemacht und der Nebenintervenient seinen Beitritt auf einen derartigen Grund beschränkt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Die Kläger haben ihre Klage nicht auf Gründe im Sinne von § 241 Nr. 1 - 4 AktG gestützt, sondern die Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG geltend gemacht.
Soweit mit den Regelungen über die Nebenintervention der Anspruch eines Dritten, auf dessen Rechtsstellung sich der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien negativ auswirken kann, auf rechtliches Gehör gewährleistet werden soll (vgl. Musielak/Wedt, ZPO, 4. Aufl., § 66, Rz. 1), nötigt dies ebenfalls nicht zur Zulassung des nach Ablauf der Monatsfrist beigetretenen Nebenintervenienten auf Klägerseite.
Der Zweck der Nebenintervention, dem Streithelfer die Möglichkeit zu geben, Einfluss auf einen Rechtsstreit zwischen anderen Parteien nehmen, der im Ergebnis seine Rechtsstellung betrifft, gebietet die einschränkungslose Zulassung des Beschwerdeführers als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger gerade nicht.
Der unmittelbar aus Art 103 Abs. 1 GG herzuleitende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dazu Veranlassung, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 62 ZPO von einem Prozess, der seine Rechte in folgenschwerer Weise berührt, durch das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht unterrichtet und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn das Verfahrensrecht das durch die Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend gewährleistet; das gilt im Zivilprozess namentlich bei Auflösungsklagen gegen eine Gesellschaft, bei der ein Mitgesellschafter als notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) von der Klageerhebung jedenfalls dann in Kenntnis zu setzen ist, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Streitgenossen ersichtlich oder überschaubar ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 191/81, BVerfGE 60, 7, Juris-Rz. 27 ff).
Eine vergleichbare Problematik ist im Streitfall nicht gegeben.
Es nicht so, dass ein weiterer Aktionär, dessen Benachrichtigung von der Erhebung der Anfechtungsklage durch Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern sichergestellt ist, seine Belange, die wegen der Rechtskrafterstreckung des stattgebenden Urteils im Anfechtungsprozess tangiert werden können, nur durch einen zeitlich nicht beschränkten Beitritt auf Seiten der Anfechtungskläger wahren könnte.
Der Nebenintervenient hätte selbst Klage erheben können. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen über die Nebenintervention, dem Streithelfer, der die ihm gesetzlich eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben, versäumt hat, eine zweite Chance zu geben (vgl. von Falkenhausen/Kocher, a.a.O., 1182, 1180).
Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Anders als im Fall der Auflösungsklage bei der GmbH, die bis zur genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts quasi hinter dem Rücken eines Mitgesellschafters erhoben werden konnte, ist der Aktionär unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör nicht in dieser Weise schutzbedürftig.
Die Vorschriften des Aktienrechts gewährleisten, dass der Aktionär schon vor der Hauptversammlung von deren Tagesordnung, die bei der Einberufung bekannt zu machen ist (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AktG), ebenso unterrichtet wird wie grundsätzlich von den Beschlussvorschlägen zu jedem Gegenstand der Tagesordnung (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Er hat die Möglichkeit, zur Hauptversammlung zu erscheinen, gegebenenfalls von seinem Auskunftsrecht (§ 131 AktG), Stimmrecht (§ 134 AktG) und Widerspruchsrecht (§ 245 Nr. 1 AktG) Gebrauch zu machen. Über die Tatsache des Beschlusses ist er unterrichtet.
Erscheint er nicht zur Hauptversammlung, kann er sich über gefasste Beschlüsse informieren und prüfen, ob er im Sinne von § 245 Nr. 2, 3 AktG zu deren Anfechtung, die dann binnen Monatsfrist zu erfolgen hat, berechtigt ist.
In beiden Fällen gibt der Aktionär, wenn er sich entscheidet, den Beschluss nicht mit der Klage anzugreifen, zu erkennen, der vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zu bedürfen. Es ist dann nicht zu beanstanden, ihn an dieser Entscheidung festzuhalten.
Die Nebenintervention auf Seiten des Anfechtungsklägers ist weiter dann unzulässig, wenn - wie vorliegend - der Streithelfer, der auf der Hauptversammlung erschienen ist, gegen die angefochtenen Beschlüsse keinen Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erhoben hat.
Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Großkommentar/Karsten Schmidt, § 245 Rz. 19). Mangels Widerspruchs geht die Anfechtungsbefugnis kraft Gesetzes der Verwirkung ähnlich wegen sonst widersprüchlichen Verhaltens verloren (vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rz. 13). Ist unter den genannten Voraussetzungen die Anfechtungsklage ausgeschlossen, muss dies auch für eine Nebenintervention auf Klägerseite gelten, die das selbe Ziel verfolgt wie die ausgeschlossene Anfechtungsklage (vgl. von Falkenhausen/Kocher, a.a.O., 1181; a. A.Waclawik, a.a.O., 1366, der dies in Konsequenz für eine lediglich rechtspolitisch diskussionswürdige Gleichsetzung des Interventionsinteresses mit der Anfechtungsbefugnis hält).
Ob eine Reduktion des Widerspruchserfordernisses geboten ist, sollte der Anfechtungsgrund während der Hauptversammlung nicht erkennbar geworden sein, weil dann der Aktionär auch nicht widersprüchlich handelt, wenn er die Rüge erst später erhebt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die klägerseits behaupteten Anfechtungsgründe - rechtswidrige Nichtzulassung der Kläger zur Hauptversammlung und ihr Ausschluss von der Abstimmung - seien ihm bei Beschlussfassung nicht bekannt gewesen.
Dass der Beschwerdeführer sich lediglich den Anfechtungsanträgen angeschlossen hat, ist vom Landgericht stillschweigend, zu Recht und vom Beschwerdeführer unangegriffen dahin verstanden worden, dass er sich mit seinem Beitritt zulässigerweise nur hinsichtlich des von der Anfechtungsklage erfassten Streitgegenstandes am Rechtsstreit beteiligt hat. Dies hat mithin auch der Senat zugrunde zu legen. Der Erörterung, ob der Beitritt zulässig gewesen wäre, wäre er auch bezüglich des mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachten weiteren Streitgegenstandes erklärt worden, bedarf es also nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01). Dieses Interesse bemisst der Senat mit 25.000,00 € je angefochtenem Beschlusspunkt, mithin insgesamt auf 75.000,00 €.
Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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