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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 5 W 6/09
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 319 Abs. 6
Nach der Regierungsbegründung zu § 319 Abs. 6 AktG n.F. (UMAG) kommt es bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006, 12 W 185/05, AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, 15 W 110/05).
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.1.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 63 Mio. €. Mit ihrer Hauptaktionärin als herrschender Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.7.2008 lud die Antragstellerin zu einer Hauptversammlung am 29.8.2008 ein. Gegenstand der Tagesordnung war u.a. die Beschlussfassung zu Top 6 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 91,-- € je Stück Aktie (sog. Squeeze-out). Die Einladung enthielt u.a. folgende Bestimmung:

"Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf der schriftlichen Form."

Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmungen über eine Vertretung von Aktionären auf Hauptversammlungen.

In der Hauptversammlung am 29.8.2008 wurde zu Top 6 der sog. Squeeze-out-Beschluss gefasst. Für die Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des notariellen Protokolls (Anlage AS 3, Sonderband) verwiesen.

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage u.a. gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Diesen Klagen hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.1.2009 (Az. 3/5 O 210/08) stattgegeben.

Im vorliegenden Freigabeverfahren begehrt die Antragstellerin gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG die Feststellung, dass die erhobenen Klagen einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehen.

Die Antragstellerin hat die Meinung vertreten, dass der zu Top 6 der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 29.8.2008 gefasste Beschluss weder nichtig noch anfechtbar sei. Teilweise seien die Antragsgegner bereits nicht klagebefugt, da sie ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnungen nicht nachgewiesen hätten. Auch hätten sie teilweise keinen Widerspruch gegen die Beschlussfassung erklärt bzw. ihre Klagen nicht binnen der Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Weiter hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die in der Einladung angegebene Bedingung für die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich der geforderten schriftlichen Vollmachtserteilung nicht zu beanstanden sei. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass § 135 AktG eine Abweichung vom allgemeinen Schriftformerfordernis für die Vollmacht des § 134 Abs. 3 AktG beinhalte. Jedenfalls aber seien in der Einladungs-Bekanntmachung lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen dargestellt worden. Zudem seien die Modalitäten der Vollmachtsausübung keine Bedingung für die Stimmrechtsausübung, so dass jedenfalls keine Nichtigkeit des Beschlusses vorliege. Im übrigen hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass der Beschluss auch ansonsten unter keinen verfahrensmäßigen oder inhaltlichen Mängeln leide, die eine Anfechtbarkeit begründen könnten.

Schließlich hat die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG geltend gemacht. Sie hat hierzu behauptet, durch die Abhaltung von Hauptversammlungen als börsennotierte Gesellschaft entstünden ihr jährliche Kosten von ca. 200.000,-- €.

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1 - 27 (LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 210/08 und Az. 3-05 O 343/08) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.8.2008 zu Tagesordnungspunkt 6 über die Übertragung der Aktien der Aktionäre der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben die Meinung vertreten, dass ihre Klagen zulässig und begründet seien. Die Einladung sei hinsichtlich der Modalitäten der Vollmachtserteilung fehlerhaft, woraus sich die Nichtigkeit, jedenfalls die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses ergebe, da nicht berücksichtigt sei, dass von den in § 135 AktG genannten Personen eine schriftliche Vollmacht nicht verlangt werden könne. Zudem sei der record-date fehlerhaft angegeben worden. Darüber hinaus haben die Antragsgegner zahlreiche weitere verfahrensmäßige und inhaltliche Fehler geltend gemacht.

Für die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bl. 276 ff d.A. sowie auf die Schriftsätze der Parteien im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Die Akten des Hauptsacheverfahrens (LG Frankfurt am Main 3-5 O 210/08) waren beigezogen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Freigabeantrag weiter. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2009, Az. 3-5 O 355/08, festzustellen, dass die Erhebung der Klagen der Antrags- und Beschwerdegegner zu 1 - 27 (LG Frankfurt, Az. 3-5 O 210/08) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 29. August 2008 zu Tagesordnungspunkt 6 über die Übertragung der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss vom Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Soweit die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Schriftsätze eingereicht haben, beantragen diese, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf deren eingereichte Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Der Antrag der Antragstellerin auf "Freigabe" der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ist zulässig. Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 13.3.2008 - 5 W 4/08, 12.9.2008 - 5 W 21/08, 8.12.2008 - 5 W 31/08) die Gesellschaft im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nur von ihrem Vorstand vertreten. Für das Freigabeverfahren enthält das Gesetz nämlich anders als bei der Anfechtungsklage keine Ausnahme von der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Vorstandes.

2. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist der Antrag auf Freigabe gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG jedoch unbegründet, weswegen die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen ist. Denn die erhobenen Klagen - jedenfalls einzelner Kläger - sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet und es besteht auch kein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin gemäß § 319 Abs. 6 S. 2 AktG.

Nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG darf ein sog. Freigabebeschluss nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwehr der von der Antragstellerin dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

a) Nach der Regierungsbegründung zu § 319 Abs. 6 AktG n.F. (UMAG) kommt es bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind zumindest die Klagen der Antragsgegner zu 1, 2, 4 - 7, 9, 11 - 15, 17, 18, 21 - 23, 25 - 27 zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren (LG Frankfurt, 3-5 O 210/08) genügt es im Freigabeverfahren, wenn nur eine Klage der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren zum Erfolg führen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 12.3.2007 - 5 W 6/07).

b) Die Antragsgegner haben im Hauptsacheverfahren jedenfalls einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführenden Grund geltend gemacht. Denn die in der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 16.7.2008 mitgeteilten Teilnahmebedingungen widersprachen dem Gesetz, was gemäß § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG die Nichtigkeit aller auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und somit auch der Beschlussfassung zu Top 6 (Squeeze-out) zur Folge hat.

aa) Die Fehlerhaftigkeit der Einladung ergibt sich aus dem insgesamt für alle Vertreter aufgestellten Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht. Denn in dem Einladungstext heißt es ausdrücklich: "Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bedarf der schriftlichen Form." Diese Formulierung folgt unmittelbar auf den Satz: "Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das stimmrecht auszuüben." Sie kann daher nicht anders ausgelegt werden, als dass sich das Erfordernis einer schriftlichen Bevollmächtigung auch auf die unmittelbar zuvor ausdrücklich aufgeführten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen bezieht, wenn diese einen Aktionär vertreten.

Anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG sieht das Gesetz in § 135 für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor (vgl. z.B. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl., § 135 Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 6 m.N., sowie den Beschluss des Senats vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zit. nach juris, Rn. 20). Gemäß § 135 Abs. 2 S. 4 AktG muss die Bevollmächtigung von dem Kreditinstitut lediglich "nachprüfbar" festgehalten werden. Auf die Frage, ob die Regelung des § 135 AktG ggf. satzungsdispositiv ist (vgl. hierzu Hüffer, Spindler, a.a.O.) kommt es vorliegend nicht an, da die Satzung der Antragstellerin keine von § 135 AktG abweichende Regelung trifft.

Darin, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ohne Grundlage in der Satzung und gegen die gesetzliche Regelung auch für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen eine schriftliche Bevollmächtigung vorsah, liegt daher ein Gesetzesverstoß.

bb) Dieser Gesetzesverstoß führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung.

Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zitiert nach Juris, Rn. 22) sind von § 121 Abs. 3 AktG alle Modalitäten erfasst, welche die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, in der Einladung auf die Sondervorschrift des § 135 AktG hinsichtlich der Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen hinzuweisen. Denn jedenfalls bedeutet es einen Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG, dass die Bedingungen der Bevollmächtigung und damit der Teilnahme an der Hauptversammlung ausdrücklich falsch angegeben wurden.

Dieser Mangel führt gemäß § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit aller auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und damit auch des Beschlusses zu Top 6.

c) Da die streitgegenständliche Beschlussfassung zu Top 6 somit bereits gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 2 AktG nichtig ist, kommt es auf die von den Antragsgegnern im übrigen vorgebrachten verfahrensmäßigen und inhaltlichen Beschlussmängel für die Entscheidung nicht an. Eine offensichtliche Unbegründetheit der Klageerhebung liegt nicht vor.

d) Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht auch kein vorrangiges Vollzugsinteresse gemäß § 319 Abs. 6 S. 2 AktG. Dies gilt auch, wenn man die - bestrittene - Behauptung der Antragstellerin, bei einer Durchführung der beschlossenen Übertragung könne sie jährliche Kosten in Höhe von ca. 200.000,-- € einsparen, als zutreffend unterstellt. Denn auch dieser wirtschaftliche Nachteil lässt das alsbaldige Wirksamwerden des Squeeze-out angesichts der Schwere der Rechtsverletzung nicht als vorrangig erscheinen. Zwar kann grundsätzlich das Interesse, keine weitere Hauptversammlung durchführen zu müssen, von Relevanz sein (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 5 W 46/06, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 ff.; Schmidt/Lutter/Schnorbus, a.a.O. § 327 e Rdnr. 14). Jedoch ist der streitgegenständliche Beschluss - anders als z.B. in dem dem Beschluss vom 6.2.2007 zu Grunde liegenden Fall - nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Hinzu kommt, dass es sich um ein sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre handelt, durch welchen diese ihre Aktionärsstellung überhaupt verlieren. Dass die Antragsgegner insgesamt nur über einen geringen Aktienbesitz verfügen, kann hieran nichts grundsätzlich ändern. Denn andernfalls wäre bei einem geringen Aktienbesitz der Kläger immer ein vorrangiges Vollzugsinteresse gegeben. Dies entspricht ersichtlich nicht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers.

3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der unangegriffenen Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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