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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 5 WF 127/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 6 | |
BRAGO § 7 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 103 |
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Klägers zu 2. einen Betrag von 133,40 DM aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 20. Mai 1998 festgesetzt.
Dabei geht das Gericht zunächst zutreffend davon aus, dass der Kläger zu 2. mit einem Streitwert von allein 390,00 DM am Prozess beteiligt war und auch in diesem Umfang obsiegt hat. Allerdings hat der erstinstanzliche Richter in seiner Kostenentscheidung ausgehend von dem gesamten Streitwert in Höhe von 25.540,06 DM, an dem der Kläger zu 2., wie ausgeführt, mit 390,00 DM ( = 1,53 %) nur geringfügig beteiligt war, ausweislich der Gründe bewusst davon abgesehen, mit Hilfe der BaumbachŽschen Formel einen eigenen Kostentitel zugunsten des Klägers zu 2. zu schaffen und stattdessen entschieden, dass der Beklagte einschließlich der Kosten des Klägers zu 2. 58 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Diese nicht angegriffene Kostengrundentscheidung durfte nicht, wie nunmehr geschehen, im Wege der Kostenfestsetzung dahingehend korrigiert werden, dass zwei Kostentitel auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Streitwerte geschaffen wurden. Der Kläger zu 2 hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. In dem Kostenfestsetzungsgesuch ist nur die Klägerin erwähnt.
Tatsächlich handelt es sich hier für den Prozessbevollmächtigten um die Vertretung der beiden Kläger in einer Angelegenheit mit zwei Gegenständen, für die er die ihm zustehenden Gebühren gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 BRAGO nur einmal, gemessen am gesamten Streitwert, verlangen kann, wie er es auch selbst beantragt hat.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ausgehend von dem gesamten Streitwert die Festsetzung von insgesamt 2.816,76 DM für beide Kläger zusammen verlangt. Hiervon hat die Rechtspflegerin im Parallelbeschluss zugunsten der Klägerin zu 1. neben der Nichtberücksichtigung des Abwesenheitsgelds von DM 60 lediglich den Ansatz der Fahrtkosten auf 65,52 DM gekürzt und unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von inzwischen 16 Prozent (statt nur beantragter 15 Prozent Mehrwertsteuer) einen Gesamtbetrag von 2.686,00 DM zutreffend errechnet, der aber vorliegend auch den Höchstbetrag für beide Kläger zusammen gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 BRAGO darstellt. Nach Hinzurechnung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von DM 2.671,48 hat der Beklagte nunmehr 58 Prozent der außergerichtlichen Kosten beider Parteien in Höhe von zusammen 5.357,48 DM, mithin DM 3.107,34, zu tragen. Nach Abzug der bereits auf ihn selbst entfallenden DM 2.671,48 verbleiben lediglich die mit dem gesonderten Beschluss festgesetzten DM 435,86 zur Ausgleichung für beide Kläger zusammen.
Hiernach besteht kein Raum mehr für eine gesonderte Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers zu 2., da dem Prozessbevollmächtigten insgesamt nur 2.686,00 DM zustehen, die sich aus den von den Klägern zu tragenden 2.250,14 DM (42 Prozent) und den vom Beklagten auszugleichenden 435,86 DM zusammensetzen.
Der weitere Beschluss über 133,40 DM zugunsten des Klägers zu 2. ist deswegen ersatzlos aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 8 GKG a.F., 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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