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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 5 WF 13/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 139 |
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (§ 1585 c BGB). Zwar sei der in derselben Urkunde erklärte Verzicht auf den Trennungsunterhalt unwirksam. Nach Maßgabe des § 139 BGB sei jedoch davon auszugehen, dass der Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und die Vereinbarung über die Kostentragung wirksam bleiben sollte.
Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Der Wille der Parteien, die Wirksamkeit der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt und die getroffene Regelung über die Kostentragung auch dann als wirksam bestehen lassen zu wollen, wenn sie den Verzicht der Klägerin über den.Trennungsunterhalt als nichtig erkannt hätten, ergibt sich hier schon aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst. Der Verzicht auf den Trennungsunterhalt und der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt betrifft völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte und Anspruchsgrundlagen. Aus der Sicht der Klägerin erscheint es selbstverständlich und interessengerecht, dass sie die Verpflichtung des Beklagten, die Rechtsanwaltskosten sowie die anfallenden Gerichtskosten zu tragen auch dann in Anspruch nehmen wollte, wenn die Gegenleistung (Verzicht auf Trennungs- und Scheidungsunterhalt) von ihr nur teilweise erbracht werden konnte. Sie hat von dieser Konstellation nur Vorteile, so dass unterstellt werden muss, dass es ihr auf die Teilnichtigkeit geradezu ankam. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilnichtigkeit von Eheverträgen (Urteil vom 11.2.2004, BGH NJW2004, 930) steht der vorliegende Sachverhalt nicht in innerer Beziehung. Dass die Regelung gegen § 138 BGB verstoße wird von keiner Seite behauptet. Dies vor allem auch deswegen, weil der Beklagte unstreitig nicht leistungsfähig ist.
Aus der Sicht des Beklagten ist die Teilwirksamkeit der Vereinbarung ebenfalls interessengerecht, so dass auch hier ein entsprechender Wille zu unterstellen ist. Jedenfalls den Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt will der Beklagte wenigstens in Anspruch nehmen können, wenn schon ein Trennungsunterhaltsanspruch Kraft Gesetzes im Grundsatz nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Es kann nicht angenommen werden, dass er sich nur wegen der Übernahme der Rechtsanwaltsund Gerichtskosten nunmehr Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt durch die Klägerin aussetzen will.
Ob überhaupt der geltend gemachte Aufstockungsunterhaltsanspruch schlüssig dargelegt worden ist, jedenfalls soweit dies im Rahmen einer Stufenklage erforderlich erscheint, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1811, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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