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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 5 WF 134/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 4
Kein Anspruch auf eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO, wenn in der 2. Instanz in der mündlichen Verhandlung ein nicht beim OLG zugelassener Anwalt der nicht Prozeßbevollmächtigt ist, auftritt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 134/00

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiesachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Gießen vom 06.06.2000 am 11.2.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Klägerin hat auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2000 an den Beklagten an Kosten 528,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.2000 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert :bis zu 600,00 DM.

Gründe:

Mit Beschluß vom 06.06.2000 hat das Amtsgericht antragsgemäß gemäß der Kostenrechnung des Rechtsanwalts XXX vom 21.02.2000 die Anwaltsgebühren des Beklagten gegen die Klägerin, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hatte und ihr gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden waren, festgesetzt.

Dabei hat das Amtsgericht die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.04.2000 unbeachtet gelassen, in dem vorgetragen wurde, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2000 vor dem Einzelrichter des Senats nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt vertreten war.

Gegen den ihr am 15.06.2000 zugestellten Beschluß hat sie am 23.06.2000 Erinnerung eingelegt und diesen mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 18.04.2000 begründet.

Auf Anfrage des Senats hat Rechtsanwalt XXX, der beim Oberlandesgericht zugelassen ist und von dem Beklagten mandadiert war, mitgeteilt, daß die im Termin auf Beklagtenseite anwesend gewesene und nicht am Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwältin XXX nicht als seine amtlich bestellte Vertreterin aufgetreten sei.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die hier in Frage stehende Erörterungsgebühr des § 31 Abs. 1, Ziff. 4 BRAGO ist nicht erstattungsfähig, da in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2000 auf Seiten des Beklagten eine nicht beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwältin aufgetreten ist.

Nach § 31 BRAGO erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Anwalt die Gebühren.

Voraussetzung für die Entstehung der Erörterungsgebühr ist, daß auch auch eine Verhandlungsgebühr hätte entstehen können (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1989, 172; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. § 31, Rn. 148; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1995, 306). Prozeßbevollmächtigter für das Berufungsverfahren war Rechtsanwalt XXX, Rechtsanwältin XXX hätte keinen Antrag stellen können.

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