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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 WF 141/05
Rechtsgebiete: SGB XII, ZPO


Vorschriften:

SGB XII § 90 III
ZPO § 115
Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist.
Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein Nettoeinkommen um 1.100,00 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig.

Der Antragsgegner weist mit seiner Beschwerde darauf hin, daß er mit dem Kapital seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei darauf dringend angewiesen, weil er nur eine niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer wirtschaftlicher Schaden, weil dann der Rückkaufswert erheblich niedriger sei.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner Erwerbseinkünfte und der von ihm glaubhaft gemachten Belastungen zur Prozeßführung wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Einsatz seines Vermögens in Form der Lebensversicherung kann ihm nicht angesonnen werden (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII). Danach darf eine Leistung der Sozialhilfe dann nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Bei der Lebensversicherung des Antragsgegners handelt es sich zwar nicht um sogen. "zweckgebundenes" Vermögen, worunter etwa fällige Lebensversicherungen zählen, die an Stelle einer gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlich vorgesehenen Zusatzversicherungen (etwa Riester-Rente, vergl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115, Rn 59,60) treten, bei denen der Einsatz der Partei für die Prozeßführung regelmäßig gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO unzumutbar ist. Behauptet aber eine Partei im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB XII, das Vermögen (Rückkaufswert einer Kapital-Lebensversicherung, die noch nicht fällig ist) sei für die Altersversorgung bestimmt und notwendig und legt sie dies genügend dar, dann gilt dasselbe (Zöller/Philippi, ZPO, aaO) wie für jeden anderen Vermögenswert, welcher ebenfalls eine hinreichende Altersvorsorge sichern soll.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß sich aus seinem Erwerbseinkommen keine genügende gesetzliche Rente aufbauen läßt. Dies leuchtet unmittelbar ein. Aus dem Ablaufdatum der Versicherung im Jahr 2029 ist ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Zweck des Vermögens herleitbar. Der wirtschaftliche Verlust im Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII begründen würde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.05.2005, 2 WF 51/05, Juris KORE4434692005; siehe auch OLG Hamburg, FamRZ 2001, S. 925):

Der in der Anhörung vom 17.05.2005 gestellte Prozeßkostenhilfe-Antrag umfaßte sinngemäß auch den Antrag auf Beiordnung.

Ende der Entscheidung

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