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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 5 WF 157/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 16 | |
ZPO § 620 | |
ZPO § 620 b |
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag vom 10.11.2003 auf Erstattung von Gebühren in Höhe von EUR 521,92 gegen die Staatskasse wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die Fälligkeit der Anwaltsgebühren für Verfahren gemäß §§ 620, 620 b ZPO tritt nach § 16 BRAGO in der bis 30. 6. 2004 gültigen Fassung unabhängig vom endgültigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens ein. Damit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist unabhängig vom Abschluss des Scheidungsverfahrens mit der Beendigung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Kammergericht, Juristisches Büro 1985, 76; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 1130). Dieser Zeitpunkt war vorliegend der Erlass des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschlusses am 17.10.2000 als erstem in Betracht kommendem Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des § 16 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, zu § 16 BRAGO, Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung (i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB) ist demzufolge mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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