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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 5 WF 160/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1602 | |
BGB § 1610 |
5 WF 160/02
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 11.07.2002 (Nichtabhilfebeschluß vom 01.10.2002) durch den Einzelrichter am 02.01.2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, beginnend am 01.06.2002 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 223,00 _ zu zahlen.
Es wird Rechtsanwalt X. Naststätten, zu den Bedingungen eines in Wiesbaden ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Sie unterliegt den seit 01.01.2002 geltenden Bestimmungen, nach denen gemäß der §§ 127 Abs. 2, 568 ZPO der Einzelrichter entscheidet.
Die Beschwerde ist auch in den zugesprochenen Umfang begründet. Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr zumindest ab Juni 2002 der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber dem Beklagten zusteht.
Dem steht die Zahlung der Ausbildungsversicherung durch den Beklagten nur für den Zeitraum vor dem 01.06.2002 entgegen, da die Verrechnung des überwiesenen Geldes mit dem Bedarf der Klägerin deren Bedürftigkeit gegenüber dem Beklagten nur bis Ende Mai 2002 entfallen lässt.
Der Bedarf der Klägerin belief sich ab 01.01.2002, wie von ihr beziffert, entsprechend den aktuellen Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt (Stand 01.07.2001) auf monatlich 600,-- EUR, bzw. für den Zeitraum vor dem 31.12.2001 auf monatlich 1.175,-- DM. Denn die volljährige Klägerin lebt in einem eigenen Haushalt mit ihrem Freund zusammen. Von einer Absenkung ihres Bedarfs ist wegen des Zusammenlebens mit ihrem Freund ist PKH-Verfahren nicht auszugehen, da zum einem nicht ersichtlich ist, dass der Freund der Klägerin ausreichend leistungsfähig ist und zum anderen ein widersprüchlicher Vortrag durch den Beklagten darin gesehen wird, dass die Klägerin zum einen allein den Haushalt führen soll und zum anderen aber unstreitig studiert.
Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass entsprechend ihrem Vortrag beide Elternteile in etwa das gleiche Einkommen haben, so dass die Hälfte des klägerischen Bedarfs auf den Beklagten entfällt. Eine Verschiebung der Barunterhaltsgewichte durch die Anrechnung eines Wohnvorteils bei der Mutter der Klägerin ist nicht vorzunehmen, da durch die Vorlage des Mietvertrages das kostenpflichtige Wohnen der Mutter der Klägerin belegt ist. Die Hälfte des Bedarfs belief sich im Jahr 2001 auf 587,50 DM, beginnend ab 01.06.2001. Denn ab diesem Zeitpunkt ist Verzug durch das Schreiben der Klägerin vom 25.06.2001 eingetreten (vgl. § 1613 BGB).
Das der Beklagte bis einschließlich Februar 2002 das komplette Kindergeld bezogen hat, ist dem Bedarfsbetrag das hälftige Kindergeld von 135,-- DM im Jahr 2001 pro Monat und 77,-- EUR pro Monat im Jahr 2002 hinzuzurechnen. Diese Anrechnungsregel ergibt sich aus § 1612 b Abs. 2 BGB. Die Summe von monatlich 722,50 DM verringert sich für den Zeitraum von Juni bis November 2001 um monatlich 200,-- DM, da der Beklagte entsprechende Beträge an die Klägerin überwiesen hat. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich dann von Juni bis einschließlich November 2001 auf 6 x 522,50 DM = 3.135,-- DM (1.602,90 EUR). Für Dezember 2001 verbleibt es nach obiger Berechnung bei den 722,50 DM (369,41 EUR). Für die Monate Januar und Februar 2002 sind es dann 300,-- EUR + 77,-- EUR hälftiger Kindergeldanteil = 2 x 377,-- EUR. Gezahlt wurde im Februar 2002 ein weiterer Betrag von 443,80 EUR, so dass Rückstände offen bleiben in Höhe von insgesamt 2.282,51 EUR. Auf diese Rückstände sowie auf die folgenden 3 Monate ß 300,-- EUR - 77,-- EUR Kindergeldanteil = 223,-- EUR ist die hälftige Ausbildungsversicherung zu verrechnen, die hierdurch verbraucht wird. Die Hälfte von den gezahlten 5.963,-- EUR sind 2.981,50 EUR. Abzüglich 2.282,51 EUR verbleiben 698,99 EUR. Dieser Betrag reicht bei einem Bedarf von 223,-- EUR pro Monat für ca. 3 Monate.
Die Klägerin hat ausreichend schlüssig dargelegt, dass dieser Betrag nur hälftig den Beklagten aus dessen Leistung anzurechnen ist. Nach ihrem Vortrag war die Ausbildungsversicherung von den Eltern gemeinsam abgeschlossen worden, wobei man sich geeinigt hat, dass die Versicherung auf den Namen des Beklagten laufen sollte. In die Versicherung sei in der Ehezeit vom gemeinsam erwirtschafteten Einkommen eingezahlt worden. Damit deckt sich, dass laut Nachtrag zur Versicherung vom 20.08.1992 die Versicherung am 01.03.1990 begonnen hat, also, als die Parteien noch zusammen lebten. Die Scheidung erfolgte erst im Februar 2000. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wurde die Ausbildungsversicherung mit dem monatlichen Kindergeld finanziert, welches nach seinem Zweck beiden Eltern zugute kommen sollte. Damit ist die Ausbildungsversicherung als Leistung beider Eltern anzusehen und deckt den Gesamtbedarf der Klägerin gegenüber beiden Elternteilen ab, die beide barunterhaltspflichtig sind. Dies rechtfertigt es, die Versicherungsleistung auf den Unterhaltsbedarf gegenüber beiden Eltern anzurechnen.
Ein Schonbetrag als Notgroschen ist von der ausgezahlten Summe nicht abzuziehen, da es sich nicht um ein zweckfreies Sparguthaben handelt, sondern um Mittel, deren Zweck gerade auf die Finanzierung der Ausbildung gerichtet sind. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung Ausbildungsversicherung.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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