Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 5 WF 187/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 87
Bricht die Partei den Kontakt zum Anwalt ab, dann hat die Niederlegung des Mandats für das Weiterbestehen der Vollmacht keine Auswirkung.
Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das ihr gemäß §§ 11 VaHRG, 33 FGG auferlegte weitere Zwangsgeld von 150 EUR wegen Nichterteilung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die Antragstellerin hat inzwischen weder die geforderten Auskünfte erteilt, noch zur Begründung der Beschwerde etwas vorgetragen, sondern vielmehr den Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten abgebrochen (zum Weiterbestehen der Vollmacht vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 87 Rdn. 1; BverwG MDR 1984, 170).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 GKG, 119 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück