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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 5 WF 202/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 3
BRAGO § 128
Die Beweisgebühr ensteht (bereit) dann, wenn dem Rechtsanwalt der vollständige, unbedingte Beweisbeschluß zugestellt worden ist und er diesen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüft.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 202/01

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 26.09.2001 am 2. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Zugunsten des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist eine weitere Vergütung von 185,60 DM festzusetzen. Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß entfällt ersatzlos. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse gem. § 128 BRAGO zurückgewiesen und dies damit begründet, dem Rechtsanwalt stehe die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 185,60 DM (Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO bezüglich der Folgesache Güterrecht) nicht zu, weil er im Beweisaufnahmeverfahren keine Tätigkeit entfaltet habe, was aber die subjektive Voraussetzung für das Entstehen einer Beweisgebühr sei.

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Festsetzung der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin weiteren Vergütung.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es nicht an der subjektiven Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr. Dem Prozessbevollmächtigten ist der Beweisbeschluss des Familiengerichts vom 29.3.2001, der sich auf die güterrechtliche Folgesache bezieht, mit Empfangsbekenntnis am 4. April 2001 zugestellt worden (Blatt 51 der Akten). Die Beweisgebühr entsteht aber bereits dann, wenn dem Rechtsanwalt der vollständige, unbedingte Beweisbeschluss zugestellt worden ist und er diesen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Dass der Rechtsanwalt diese Prüfung unternimmt, ist zu unterstellen (Gerold/Schmidt/von Eicken, Madert, BRAGO, 18. Aufl., § 31 Rdnr. 124 m.w.N., OLG Düsseldorf MDR 1984, 524; Hans. OLG MDR 1984, 413). Der Prozessbevollmächtigte hat mit der Erinnerung ausdrücklich vorgetragen, er habe den Beweisbeschluss nach der Zustellung auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Damit ist die Beweisgebühr angefallen.

Sowohl das Erinnerungsverfahren, als auch das Beschwerdeverfahren sind gem. § 128 Abs. 5 BRAGo gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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