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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 5 WF 206/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 103 |
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nachträglich eine Kostenentscheidung getroffen, nachdem der Rechtsstreit (Arrestverfahren) durch eine als Vergleich anzusehende Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 zum Abschluss gebracht worden war. Da die Klägerin aus einem vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Januar 2003, der auf dem ursprünglichen Arrestbeschluss beruht, vollstrecken will, hatte der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 beantragt, diesen Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben, erhielt jedoch vom Rechtspfleger die Nachricht, diesem Antrag könne nicht entsprochen werden. Wie in dieser Nachricht richtig ausgeführt wird, besteht durch den Abschluss des Vergleichs die gesetzliche Kostentragungspflicht. Der Beklagte hat daraufhin seinen damaligen Antrag zurückgenommen und später ("bevor ... Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird") beantragt, eine Entscheidung über die Kosten des Arrestverfahrens zu treffen. Der Amtsrichter hat mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Januar 2003 aufgehoben wird.
Gegen diese Entscheidung ließe sich nun allenfalls einwenden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Kostenentscheidung fehlen könnte, weil nach dem Vergleichsabschluss die Kostenregelung des § 98 ZPO eingreift, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart oder ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten begehrt haben. Letzteres ist nicht der Fall. Auch eine rechtskräftige anderweitige Kostenentscheidung im Sinne von § 98 Satz 2 ZPO liegt nicht vor; die Kostenentscheidung des Arrestbefehls war infolge des Widerspruchs gegen den gesamten Arrestbefehl noch nicht rechtskräftig. Mit dem Vergleich ist der Arrestbefehl abgelöst worden, selbst wenn einzelne Teile davon (allerdings gerade nicht die Kostenentscheidung) in die Vereinbarung übernommen worden sind. Damit gilt die Kostenregelung des § 98 ZPO, und der noch auf der durch den Vergleich abgelösten Kostenentscheidung des früheren Arrest-Befehls beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss verliert seine Wirkung.
Zwar kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss seinerseits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch teilt er weiterhin das Schicksal über den Bestand der Kostengrundentscheidung. Mit deren Wegfall - wie hier durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs - wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (ungeachtet seiner Rechtskraft) gegenstandslos; er kann wegen seiner Akzessorietät zur Kostenentscheidung nicht ohne diese weiter existieren (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Einf. §§ 103 -107, Rdn. 8, 10; vgl. ferner OLG München, MDR 2001, 414 mit weiteren Nachweisen, OLG Frankfurt am Main, RPfleger 1983, 456).
Die von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Zitate betreffen demgegenüber sämtlich Fälle, in denen - anders als hier - Teile der Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig und deswegen (nach § 98 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen waren (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108, zit. von Thomas/Putzo, ZPO, § 98, Rdn. 10, OLG Frankfurt am Main, RPfleger 1981, 29 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 925 Rdn. 8, OLG Köln, NJW 1970, 618 f. nach rechtskräftiger Entscheidung über einen Teilwiderspruch und späterem weiter gehenden Widerspruch, OLG Karlsruhe WRP 1981, 285 f. nach Abschluss des ursprünglichen Anordnungsverfahrens im späteren selbstständigen Aufhebungsverfahren).
Zwar hätte es nun angesichts der Regelung des § 98 ZPO und der vorgenannten Grundsätze weder einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung noch einer ausdrücklichen Aufhebung des gegenstandslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bedurft. Nachdem das Gericht jedoch quasi deklaratorisch in der Sache zutreffend die oben dargestellten Wirkungen ausgesprochen hat, ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde unbegründet. Ohne dass es darauf noch ankäme, sei im Übrigen hinzugefügt, dass angesichts des sich aus dem Vergleich ergebenden beiderseitigen Nachgebens die Kostenfolge aus § 98 ZPO auch im Ergebnis angemessen erscheint.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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