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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 5 WF 210/02
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB § 17 Abs. 3
EGBGB § 3 Abs. 2 S. 1
Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reichverdrängt gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB, mit der Folge, daß auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 210/02

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Held als Einzelrichter auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen - vom 10.10.2002 (Nichtab-hilfebeschluß vom 15.01.2003) am 27.01.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den Gründen der Nichtabhilfentscheidung vom 15.01.2003 zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Judikatur überzeugend begründet, daß Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB verdrängt, mit der Folge, daß auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt. Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt gerade keine spezielle "ordre-public"-Klausel dar, die sich gegen das Niederlassungsabkommen durchsetzen könnte. Das konkrete Ergebnis ist aus der Sicht des deutschen Rechts auch nicht unerträglich, zumal der Versorgungsausgleich eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellt und weltweit wenig verbreitet ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs mag in dem hier zu beurteilenden Fall wegen längere Ehedauer und Kinderbetreuung als billig empfunden werden, jedoch führt die Nichtdurchführung des VA zu keinem unerträglichen Ergebnis. Würde die Beschwerdebegründung tragen, nach der die Nichtdurchführung des VA als Diskriminierung der Frauen gewertet wird, wenn diese den Haushalt führen und Kinder betreuen, dann wäre die mit dem Abkommen vereinbarte Verbindlichkeit hinfällig; regelmäßig müßte der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Senat folgt aber der Rechtsansicht des OLG Köln, FamRZ 2002, 613-614. Der Staatsvertrag und die daraus sich ergebende völkerrechtliche Bindung können nicht dadurch unterlaufen werden, daß Art. 17 Abs. 2 EGBGB als spezielle " ordre-public " - Vorbehaltsklausel angesehen wird. Die muß auch im Falle lang andauernder Ehen mit Kinderbetreuung gelten (OLG Köln, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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