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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 5 WF 222/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1578
BGB § 1361
Der Rechtsprechung des BGH zur "Anrechnungsmethode" bei der Bemessung des Unterhalts wird weiter gefolgt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 222/00

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 11.10.2000 (Nichtabhilfebeschluß vom 19.10.2000) am 03.01.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe bleibt erfolglos. Die Begründung des Amtsgerichts, daß die Einkünfte der Beklagten auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen seien, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, entspricht der Rechtsprechung des BGH zu § 1578 BGB. Waren die Einkommensverhältnisse während der Ehe so gestaltet, daß nur ein Ehegatte Einkünfte erzielte, dann sind alleine diese für den nachehelichen Unterhaltsanspruch maßgebend; der Wert der von dem anderen Ehegatten geleisteten Haus - und Betreuungsarbeit bleibt dagegen außer Ansatz. Der BGH führt dazu etwa in seiner Entscheidung vom 23.04.1986 (FamRZ 1986, 783-786 ) folgendes aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (1578 Abs. 1 BGB) durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 und vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 jeweils m.w.N.). Ist nur einer der Ehegatten erwerbstätig und sind andere Einkünfte nicht vorhanden, prägt daher im allgemeinen nur dessen Arbeitseinkommen den Lebensstandard der Ehegatten. Dieser die ökonomische Grundlage der Ehe betreffende Tatbestand wird nicht dadurch berührt, daß Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten wirtschaftlich der Erwerbstätigkeit des anderen grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. Senatsurteil v. 14. November 1984 a.a.O. S. 163)."

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung weiterhin; er hält die Angriffe von Gerhardt, FamRZ 2000, S. 134, nicht für überzeugend. Bei der Frage, welche ökonomische Grundlage für die Eheleute während der Ehe gegeben war, ist nur auf Einkünfte abzustellen, weil nur damit nach der Trennung und Scheidung ein Bedarf des anderen Ehegatten abgedeckt werden kann. Die Hausarbeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten steht nur noch für diesen (oder gemeinschaftliche Kinder) zur Verfügung; er kann damit aber seinen Lebensbedarf nicht bestreiten. Das ist aber die Aufgabe des Unterhaltsrechts, daß es dem Bedürftigen zu Lasten des leistungsfähigen Verpflichteten Mittel zum Leben verschafft. Damit steht die Auffassung nicht im Widerspruch, daß die von dem nicht erwerbstätigen Ehegatten geleistete Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit des anderen gleichwertig ist. Bei dieser Wertung wird nicht der ökonomische Wert der Leistungen - ausgedrückt in der Währung - verglichen, sondern das Postulat bekräftigt, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, im vollen Umfang nachkommt. Auch diese Wertung hält der Senat aufrecht. Der Unterhaltsberechtigte kann auch gegebenenfalls trennungsbedingten Mehrbedarf geltend machen.

Danach bleibt es bei der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung, daß die Beklagte mit unstreitigen Einkünften von monatlich 1.906,00 DM netto nach dem Aktenvortrag ihren ehelichen Bedarf übertrifft, selbst wenn ihre Angaben zu den Einkommensverhältnisses des Klägers ohne Abstrich übernommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.

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