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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 5 WF 229/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1570
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß ihrem Antrag vom 8.4.2008.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.10.2008 verweigert, weil sie keinen Anspruch nach § 1570 BGB in der Fassung vom 1.1.2008 habe, da sie eine halbschichtige Tätigkeit ausüben könne und mit dem daraus resultierenden Verdienst zuzüglich des Wohnvorteils ihren ehelichen Bedarf decken könne.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Erfolgsaussicht eines Antrages anzuerkennen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rn 19 m.w.N., OLG Ffm 5 WF 142/08, Beschl. v. 16.7.2008). Die Prüfung der Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen würde (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; BVerfG, Az 1 BvR 1807/07, Beschl. vom 19.02.2008). Zudem dürfen bislang offene schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG NJW 1994, 241).

Ausgehend von diesen Erwägungen war der Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wie die ausführliche Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.10.2008 erkennen lässt, besteht angesichts der Neuregelung des § 1570 BGB das Problem, wie nach den Kriterien gemäß § 1570 I S. 2, 3 BGB der Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe zu bemessen ist, insbesondere ab wann und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit einsetzt. Auch wenn das bis zum 31.12.2007 geltende Altersphasenmodell nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, bleibt doch zu klären, welche Übergangszeiten nach dem neuen Recht (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte) einem betreuenden Elternteil zuzubilligen sind. Diese Fragestellung verschärft sich, wenn die Trennung der Ehegatten in der Zeit vor dem 31.12.2007 erfolgte und in der Vergangenheit Dispositionen in der Annahme eines Fortbestandes des Altersphasenmodells getroffen wurden.

Nach den Leitlinien des OLG Frankfurt am Main, Stand 19.5.2008/1.1.2008 (Ziffer 17.1), ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit nicht zu erwarten. Das Gesetz enthält im Übrigen keine ausdrückliche Vorgabe zu der Frage, in welchem Umfang der Betreuende bei bestehender Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Aus den Worten " soweit und solange" folgt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Ist danach für die Antragsgegnerin eine Obliegenheit zur Teilzeittätigkeit zu begründen, kommt dem weiteren Umstand besonderes Gewicht zu, dass die Antragsgegnerin zwei Kinder im Alter von derzeit 9 und 5 Jahren zu betreuen hat. Für die im konkreten Einzelfall gebotene Bestimmung des Umfangs der Erwerbsobliegenheit ist hierbei zu beachten, dass der Begriff der Teilzeittätigkeit nicht synonym zu einer Halbtagsstelle steht. Es kann daher durchaus sein, dass die derzeitig ausgeübte Tätigkeit der Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände gerecht wird.

Die abschließende Beantwortung sämtlicher hiermit zusammenhängenden Fragen steht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch aus. Es muss deshalb auch der kostenarmen Partei möglich sein, diese Fragen einer rechtsmittelfähigen Klärung im Hauptsacheverfahren zuzuführen.

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