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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 WF 247/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 13a | |
ZPO § 516 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Einzelrichter am 26.3.2003 beschlossen:
Tenor:
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin ihre außergerichtlichen Kosten aus dem Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a FGG, da Gegenstand der Hauptsache die Regelung des Sorgerechts für das Kind X. ist. Dies ist ein Regelungsgegenstand aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Fall des § 516 III ZPO liegt nicht vor, da es sich um keine Einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund handelt (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1995, 184). Es entspricht der Billigkeit (§ 13a Abs. 1 FGG); das der Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen hat, da die Beschwerde wegen der verfristeten Einlegung erkennbar aussichtslos gewesen ist und inzwischen zurückgenommen wurde. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgt am 1.11.2002. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 ZPO) endet damit mit Ablauf des 15.11.2002. Die Beschwerde ging aber erst am 28.11.2002 bei Gericht ein.
Die Festsetzung des Gebührenwertes beruht auf den § 8 III 1 BRAGO entsprechend.
Ende der Entscheidung
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